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worden, hat man bisher keine Veränderungen vorgenommen, ausgenommen die un-bedeutende, daß das Maximum von 100, welches früher für die Zahl der Repräsen-tation festgesetzt war, jetzt aufgehoben ist. Als ein Übclstand in den verfassungs-mäßige» Bestimmungen kann, wie schon oben erwähnt worden, gelten, daß alle Re-präsentanten aus der Mitte ihres Wahldistricts erwählt werden müssen. Es ist diesstreng genommen eine Bevormundung der Communen, denen solchermaßen das Rechtgeraubt wird, sich durch Jrgendjemand vertreten zu lassen, zu dem sie Vertrauenhaben. Da das Stimmrecht auf den, Lande hauptsächlich an Grundeigenthum geknüpftist, müssen folglich die Grundeigenthümer beinahe unbeschränkte Macht haben, dieWahlen zu bestimmen. Die kleine Zahl der Beamten und Derer, welche Stimm-recht aus anderer Bcfugniß als aus einem Grundbesihtitel üben, kann nicht in Be-tracht kommen. Und weil es wiederum durch die Constitution vorgeschrieben, daßdie Zahl der städtischen Repräsentanten zu der des Landes sich wie etwa 1 zu 2 ver-halten soll, ersieht man leicht, wie die Landrepräsentation im Ganzen das Überge-wicht haben muß. Hierauf gründet sich in Norwegen die so viel besprochene und mitmehr oder weniger Unrecht gerügte „Bauernhcrrschaft". Was aber in der Natur derSache liegt, und was nicht anders sein kann, wenn man nicht auch die übrigenVortheile der Constitution entbehren will, darüber darf man eigentlich nicht klagen.Ist nun noch der Wahrheit gemäß cinzugestehen, daß diese sogenannten Bauern dochniemals in ihren Bewilligungen, wo es wirklich großen Zwecken galt, in gemeinerWeise knapp gewesen, wol aber mit freigiebiger Hand Fonds zu wissenschaftlichenund künstlerischen Zwecken immer ohne Murren gespendet haben, so rcducirt sich allerGrund der Klage eigentlich nur darauf, daß sie öfters, etwas unbehülflich, allzu vor-sichtig, beschränkt und befangen, den raschen Gang der Dinge durch zu viele Ein-wendungen hemmten, und dazu ihre eigenen Interessen, d. h. die des Ackerbaus, zusorgfältig gegen das allgemeine Staatsinteresse und im Widerspruch mit den neuernliberalen Maxime» im Auge hielten. Diese letztere Rüge in Bezug auf das Eigen-interesse betrifft jedoch eine Einseitigkeit, der man in keinem Staate, wo das Grund-eigenthum ein überwiegendes Element in der Repräsentation bildet, entgehen kann,und noch größere Klagen erheben sich sogar in dieser Rücksicht gegen die Land-eigenthümer Englands. Der erstere Übelstand aber, die Langsamkeit, kann nicktals ein für die Grundeigenthümer als solche charakteristischer Zug gelten. Es liegthierbei eigentlich nur daran, daß die gegenwärtige Generation der norwegischen Grund-eigenthümer oder Bauern — wenn man sie so nennen will — noch nicht die g*'hörige Bildung erreicht hat, um der lalulvll in England, mit der die Grund-
eigenthümer in Norwegen eigentlich eine und dieselbe Classe ausmachen, zur Seitestehen zu können. Sie fühlen aber schon längst das Bedürfniß, sich höhere Kenntnisseanzueignen; sie haben nicht nur bereits eine größere äußere Routine der Geschäfte er-langt, sondern das Bewußtsein ihrer einflußreichen Stellung hat bei den meisten vo»ihnen eine innere Richtung hervorgebracht, die sie allmälig in die höhern Bildung^'und Gesellschaftskreise hinüberführen muß.. Viele dieser Bauern geben bereits ihre"Söhne» eine humanistische Erziehung, obschon diese nicht bestimmt sind, die Beamte»'laufbahn zu betreten. Der höhere Bauernstand Norwegens, welcher die Wahlen S»^Volksvertretung in seiner Gewalt hat, wird darum in nicht zu ferner Zeit die g>EClasse der gebildeten oountry-ßsutloinen Englands darstellen, und damit werden eckgerechten oder scheinbaren Ursachen zur Klage über die Beschränktheit der „Bauer»'reprasentanten " verschwinden.
Das administrative System Norwegen« hat das Sonderbare an sich, daß »>»»/während die 'Constitution selbst auf so liberale, beinahe demokratische Grundsätze gebaut ist, dennoch sich mir dem von der vorigen absolut-monarchischen Regier»»ererbten Gerüste der Beamtenhicrarchie durchgeholfen und dies nur allmälig in eintdem konstitutionellen Princip entsprechenden Geiste umgearbeitet hat. Daß aber trdieses Umbaus den administrativen Beamten noch in vielen Fällen größere Autorszukommt, als es in constitulionellen Staaten der Fall zu sein pflegt, kann nicht g