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Eilfter Band.
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308 Östreich.

Der §. 83 der im März verliehenen Ncichsverfassung versprach ihre Durch-führung, d. h. die, Einberufung der gesetzgebenden Körperschaften, noch im Laufe desJahres 1849. Über den ungarischen Wirren und der dringenden Nothwendigkeitwenigstens einer provisorischen Regelung der Administration schien aber das gegebeneVersprechen vergessen zu sein. Das Jahr nahte seinem Ende, ohne daß von wet-tern Schritten der Regierung, die Constitution in das Leben zu rufen, verlautete.Desto überraschender wirkte in den ersten Tagen des Jahres 1850 die sichere Kundevon der Vollendung der Landesverfassungen zunächst für die deutschen Provinzen.Noch vor dem Schlüsse des abgelaufenen Jahres, am 28. Dcc., überreichte der Mi-nisterrath dem Monarchen einen ausführlichen Vertrag über die zu erlassenden Lan-desverfassungen und Landtagswahlordnungen. Eingeleitet wurde derselbe durch eineübersichtliche Darstellung der bereits vollendeten oder wenigstens angeregten Reformenim StaatSorganismus. Nachdem die Vorbedingungen zu einer gedeihlichen Entwicke-lung des Verfassungslcbens erfüllt seien, könne ein weiterer Schritt in der Ausfüh-rung der Constitution geschehen, die Landesverfassung in den einzelnen Kronländernin das Leben treten. Die Grundzüge derselben waren bereits durch die octroyirteMärzverfassung angedeutet. Aus drei Wahlkörpcrschaftcn, den Höchstbestcuerten, denstädtischen und den Landgemeinden, sollte der Landtag gebildet, die Wahl für dieDauer von vier Jahren vorgenommen, die Länge einer Session auf sechs Wocheneingeschränkt werden. In der Zwischenzeit sollte ein verstärkter Landesausschuß inWirksamkeit treten. Zur Thätigkeitssphäre des Landtags sollen die Grundzcrstückelun-gen und Zusammenwerfungen, die aus LandeSmitteln erhaltenen Bildungsanstaltcn,die ConimunicationSmittcl und das Armcnwcsen gehören. Seine Geschäfte solltenvorzugsweise volkswirthschaftlicher Natur sein; auch sollte er die höhere Instanz inGemeindeangelcgenheiten und den Wahlkörver für das Oberhaus des Reichstags bil-den, welche letztere Funktion auf die Bestimmung der Höhe des Wahlcensus dengrößten Einfluß übte. Die Nichtverantwortlichkeit der Mitglieder war nicht garantirt.

Bereits am 30. Dec. 1849 wurde die Landesverfassung für das ErzherzogtumOstreich unter der Ens proclamirt. Dieser folgten die Statuten für die kleinerndeutschen Provinzen: Oberöstreicb, Salzburg, Mähren, Schlesien, Steiermark, Tirolu. s. w. unmittelbar auf dem Fuße nach. Einige Wochen verstrichen, ehe die böh-mische Landesverfassung veröffentlicht wurde (4. Febr. 1850), noch länger wahrtedie Feststellung der galizischen Verfassung. Sie wurde erst im Octvber 1850 publi-cirt. Schon diese Zögerung deutete darauf hin, daß der für die andern weniger be-deutenden Provinzen gebrauchte Zuschnitt hier nicht angewendet würde, daß die Re-gierung den nationalen Tendenzen der Czechcn und Polen gegenüber besondere Vor-sichtsmaßregeln ergreifen wollte. Daß so die Grundlagen des staatlichen Lebens nachden Interessen des Augenblicks geregelt wurden, entsprach allerdings der Weise, wiesich die Versassungsverhältnissc in Östreich überhaupt entwickelten. Man kann jedemParagraphen der Neichsvcrfassung die Rücksicht auf Ungarn anmerken, man erblicktden Landesstatuten die ängstliche Sorge, momentan drohende Gefahren zu beseitigeu-Jn Böhmen bildete die slawische Bevölkerung den Kern der Opposition: es standfürchten, sie werde auch auf dem nächsten Landtage in ihrer feindseligen Gesinnungbeharren. Um dies zu verhüten, wurde sie in dem Landcsstatute in auffallenderWeise beeinträchtigt. Obschon die Majorität der Landesbevölkerung zum slawisch^

Stamme zählte, hatten die Slawen dennoch nicht die Majorität der Stimmen amdem Landtage. Von dem Grundsätze der Interessenvertretung ausgehend, wurde bei-nahe der ganze zweite Wahlkörper (die Wahlen wurden, wie schon berührt, in drerWahlkörpern, in jenem der Höchstbestcuerten (70 Abgeordnetes, der Städte (71 Ab-geordnete) und drr Gemeinden (79 Abgeordnete) vorgenommen) den deutschen 3mdustricbezirken in Nordböhmen zugesprochen, dem slawischen Stamme dagegen nurAntheil an dem dritten Wahlkörper in- den Landgemeinden gelassen. Augenblick«^waren allerdings die Parteien so gestellt und geordnet, daß das Ministerium aufcinegrößere Unterstützung bei den Deutschen als bei den Slawen rechnen konnte. Wen