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Eilfter Band.
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Das beutigc Credit- und Bankwesen. 459

Speculation machen; der Staat kann mit allerhand Zwangsmitteln und Zwangsmitlel-chen das immer verbleibende Bedürfniß an Circulationsmitteln zu Gunsten der discredi-lirten Bankzettel herbeiziehen: es haben doch dergleichen Noten daS Fundament ver-loren, von welchem aus sie allein den Verkehrsbedürsnisscn zu dienen berufen waren.Höchstenfalls können sie den Charakter des Staatspapiergeldes erhalten, und zwardes Staatspapicrgcldes der allergefährlichsten Art, eines solchen, welches die Uberflüs-sigkeit seiner Existenz sattsam ausgewiesen hat, und dem gegenüber die Staatsregie-rung doch nimmermehr das Odium der Entwerthung in dem Grade fühlt wie rück-sichtlich des von ihr selbst ursprünglich ausgegebene» Staatspapiergeldes. Leider sindauf dem Gebiete, welches wir den „freien" Kreis der wirthschaftlichcn Thätigkeitenund Verhältnisse zu nennen pflegen, auf welchem aber der Nexus von Ursachen undFolgen ebenso sicher ist als das Gefühl des Schmerzes nach einer Mißhandlung mitSchlägen, welche das Gericht ahndet, die Begriffe von Recht und Unrecht theilsnoch wenig geläutert, theils ohne alle Folgen für das erkannte Unrecht geschieden.

Wir haben da den traurigen Ausgang einer unmäßigen Ausgabe von Bank-noten erwähnt, bei welchem die Staatsgewalt die Stellung eines Helfers in derRoth einnimmt; gleichwol ist sie es aber gerade in diesem Falle gewesen, welche durchihre Creditbegehren an die von ihr autorisirten oder privilegirten Banken dieselben zujener unmäßigen Ausgabe veranlaßt, beziehungsweise selbst hingedrängt hat. Es istauf diesen Umstand auch deshalb hinzuweisen, weil doch wol im Hinblick auf exceptio-nelle Dienstleistungen der Banken an den Staat von dem letzter» beträchtliche Pri-vilegien für den Geschäftsbetrieb der Banken zugestanden werden. Was man Staats-banken zu nennen pflegt, sind allerdings nur zu einem kleinen Theile solche Anstal-'kn, in denen der Staat selbst das Capital und die Arbeiter zum Geschäftsbetriebestellt, wie das für die Banken in Petersburg und Warschau, Stockholm und mehre"vrdamerikanischc gilt. Schon bei der preußischen Bank ist der Staat nur mit ei-"ern Theile des Capitals betheiligt und an der Geschäftsführung insofern interessier,^ ih,„ tue Halste des Reingewinns zufließen muß. Sonst haben die Slaatsban-en eben nur die Vermittelung von Geld- und Credirgeschäften zu besorgen, bezie-hungsweise Geld dem Staate in diesem oder jenem Umfang dargeliehen und darzu-teihen. Dieses Verhältniß ist wol am reinsten noch verblieben bei der englischenStaatsbank; in Frankreich ist die Bankvcrwaltung entschieden unter die Direction derRegierung gekommen; in Wien ist die engere Verbindung zwischen Bankvcrwaltungund Staatsgewalt umgekehrt zum handgreiflichsten Eigcnvortheil der im Namen der^ctionärc fungirendcn Bankvcrwaltung benutzt worden. Mag aber nun eine Bank,welche zur Ausgabe von Banknoten autorisirt wird, Staatsbank sein und heißen oder'sieht, sie ist, sobald sie nicht den vollen Betrag der ausgegebenen Noten in Metall-?'"seriage >n ihren Gewölben zur Deckung paratzuhalten braucht, zu einem Ge-schäftsbetrieb autorisirt, dessen ebenso leicht zu erringende als schwer wiegende Nuhun-von den Regierungen eben nicht gratis zugestanden zu werden Pflegen. Freilichsinnen auch Privatbaukiers und Privatbanken im stritten Sinn des Wortes ebenso°l Banknoten, also unverzinsliche, auf den Inhaber lautende, jederzeit gegen Mc-.sisigeld cinlöslichc Scheine ausgeben, wie sie Credit für ihre anderweitigen Schuld-u>ei»e finden; allein die legale Autorisation des Staats, die erklärte Einsichtnahme^lstlbe,, in den Geschäftsbetrieb verleiht in -den Augen des Publicums einen Zu-^ Credits, der eben auch seinen Preis hat. Wo aber immer eine Bank

de„> Betrieb für die Unternehmer zu ziehende Gewinn die bewegende Ursache für

der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten anf der Grundlage gesammelter Pri-^Pitalie» sich erhebt, da ist natürlich, wie bei jeder Geschäftsunternchmung, der

beginn wie für die Leitung. Die Bank kann dem Gemeinwohl die größtenh/sistE leisten, aber sie wird das thun, weil und soweit dieser Erfolg mit den Jn-^ssen bei: Actionäre zusammenfällt, und von einer besondern Verpflichtung desdesh^ und Publicums zur hülfreichen Dankbarkeit gegen solche Anstalten kann'E ebenso wenig die Rede sein wie von einer besondern Verpflichtung gegen