460 Das heutige Credit- und Bankwesen.
den Schuhmacher, der in der Verfertigung tragbarer Schuhe seinen Geschäfts-gewinn sucht.
Die Zettelbanken finden bei dem Betrieb ihres Disconto-, Leihgesckäfts u. s. w.zahlreiche Veranlassung zur Ausgabe ihrer Noten, deren jederzeitige und sofortigeAuslösung gegen Baar ihnen zur Pflicht gemacht wird. Die Verbindlichkeit zur Er-füllung dieser Pflicht ist es nun, welche bedeutsame Gegensätze in den Urtheilen sach-kundiger Beobachter über die Frage der metallischen Deckung der ausgegebenen No-ten bervorgerufen hat. Es find drei Hauptansichtcn, die sich hier geltend zu machengesucht haben. Die eine, auf welche man als auf die einfachste zunächst verfällt,und welche wol auch in dem ursprünglichsten Verfahren gewahrt sein mag, ist erst inneuester Zeit von Otto Hübner mit Schärfe herausgestellt worden. Die Ansicktnämlich: daß eine Bank, wenigstens eine vom Staate besonders autorifirte und durchNormativbestimmungen für das Vertrauen des Publicums gleichsam gestempelte Bank,stets den vollen Betrag für ihre ausgegebenen Noten in Metall und Metallgeld ausdem Grunde in ihren Gewölben vorräthig halten müsse, weil die Noten auf Sichtzahlbar ausgestellt sind, jederzeit in Masse zur Zahlung präsentirt werden können,und keine Bank, welche in anderer Weise verfahren habe, biSjeht eine wirklich großeKrisis überstanden habe: jede Zcttelbank erhalte nur eine» stets fälligen Credit, undder dadurch erwachsenen Verbindlichkeit könne sie eventuell auch nicht durch eine Hin-terlage von Werthen nachkommen, welche — und doch auch nicht einmal ohne allesNisico — in kürzerer Frist in Metallgeld umgewandelt werden könnten. Die zweiteganz conträre Ansicht hat vielleicht längst manchem Regierungsbeamten vorgeschwebt,ist aber gleichfalls erst in den letzten Jahren auf Erfahrungen des empirischen Le-bens besonders in England-zu stützen versucht worden. Sie läuft darauf hinaus,daß die das Metallgeld ersetzenden papiernen Circulationsmittel eingestandenermaßenohne alle metallische Deckung sein sollten, möge nun der Staat oder eine Bank sieausgeben, also reines Papiergeld. Man beruft sich darauf, daß die Noten der eng-lischen Bank viele Jahre lang die vollständigen Dienste des Metallgeldes geleistet hät-ten, während sie doch infolge eines Staatsgesetzes nicht eingelöst wurden, daß dage-gen die Bankkrisen, knappen Geldmärkte und chronischen Ängste der Handelswclwieder unvermeidlich geworden seien, seitdem 1819 die Wiedercinlösung der Note"gesetzlich festgestellt worden sei. Die dritte Ansicht ist die seither am meisten verbrei-tete, sie liegt gewissermaßen in der Mitte der beiden besprochenen; auch sie bermsich auf die Erfahrung. Wenn auch — so lautet sie — die sämmtlichen von c>»eBank ausgegebenen Noten bei der Präsentation alsbald gegen Metallgeld umgeweckseit werden müssen, so hat sich doch herausgestellt, daß eine Bank nur den vicrt^bis dritten Theil (oft auch viel weniger) des in Noten ausgegebenen Betragsedeln Metallen zur eventuellen Einlösung in Bereitschaft zu halten braucht. —rend dieser Betrag vollkommen genügt, würde eine Bank, wenn sie die vollen Geg.^werthe parathielte, die ihre Thätigkeit anspornenden Gewinne sich nicht in Ausv^zu stellen, auch dem Publicum keine Ersparung an den Kosten der Circulationsw' ^darzubieten vermögen. Das Vermögen der Bank überhaupt soll freilich nicktdie Beträge der Noten überschritten, sondern so veranlagt werden, daß es >"allzu langer Frist nöthigenfalls in Metallgeld wieder umgesetzt werden kann. -ghi-
Es würde hier kaum zulässig sein, wollten wir unternehmen, mitlichkeit die einschlagenden Grundwahrheiten aufzuzählen und zu erhärten, ^ ^,sdann die große Masse complicirter Erscheinungen der geschichtlichen Erfahrungendiesem Boden zusammenzustellen, zu prüfen, zu sichten und zu beweiökra^.^,
Resultaten zu formuliren. Wir reihen nur einige Bemerkungen über j,icN-
tige Controverse aneinander, welche ohne weiteres allgemein verständlichJede der erwähnten drei Ansichten ist allerdings auf die Lebenserfahrung gr-
det: die erste aus die Erfahrung der kritischen Momente, die dritte aus ggs
fahrung des ruhigen Zeitlaufs, die zweite auf die Erfahrung einesund obendrein eines misverstandenen. Inwieweit und unter welchen Voraus; k