3Z8 Preußens Statistik.
selbe Resultat eines Überschusses von einer Million Thaler sür die Staatsfonds. Das-selbe Ergebniß zeigt sich bei dem Salzmonopol. Bis zum Jahre 1847 erfuhr manaus der Generalübersicht des Budget nur die Einnahme des Überschusses und keineAusgabe für diesen Titel; seit 1849 sehen wir die Einnahme schnell um 3 MillionenThaler gestiegen, jedoch finden wir auch unter den Ausgaben an Betriebskosten fürden Ankauf, die Verpackung und- Transport des Salzes sowie für die Verwaltungs-kosten des Salzdebits 2,994575 Thaler. Es bleibt mithin ungefähr dieselbe Summe,die wir als den Nettobetrag des Salzmonopols oben für das Jahr 1847 ange-führt haben.
Aber die Betriebskosten sind nicht bei allen Zweigen der Verwaltung dieselbengeblieben, sie sind vielmehr wesentlich verstärkt worden, wie dies bei der Steigerungdes Salzdebits (in seiner Abhängigkeit von der Bevölkerung, der Viehzucht und derIndustrie), bei der Erweiterung der Gruben-, Hütten- und Salinenwerke, bei derErhöhung des Arbeitslohns in diesen Werken und den Forsten sich von selbst ver-steht. Das „officielle Budget für 1849 gibt in seinem ersten Theile Seite 8 —I I einevollständige Übersicht dieser Betriebs-, Erhebungs- und Verwaltungskosten sowie derLasten der einzelnen Einnahmezweige, welche mit sehr geringen Ausnahmen in denfrühern Budgets vor 1848 ganz gefehlt haben. Diese betragen für das Jahr 1849:22,488589 Thaler, also um 4,446000 Thaler mehr als die Differenz zwischenden Brutto- und Nettoeinnahmen im Jahre 1847; inzwischen ergibt sich dieser Mehr-betrag lediglich aus den Betriebskosten der Gruben, Hütten und Salinen mit 4,295768Thaler und der Forsten mit 167086 Thaler, welche durch die Mehreinnahmen zu-vörderst gedeckt werden. Bei der Vergleichung der ordentlichen Einnahmen und Aus-gaben in den beiden Jahren 1847 und 1849 muß daher für 1849 die Summe von22,488589 Thalern in Abzug gebracht werden. Geschieht dies bei der ordentlichenEinnahme von 88,566380 Thalern, so erhalten wir den Betrag von 66,077791 Tha-lern, also nur um 2,044000 Thaler mehr als im Jahre 1847.
Die Gesammtausgaben des Staats verlangten nach dem Budget des Jahres1847 die Summe von 64,033697 Thalern, darunter für die Verzinsung und Til-gung der Staatsschuld 7,219320, für das Kriegsministerium 25,770502, sür dieRechtspflege 6,499886, für Handel, Gewerbe und Bauten (mit Einschluß der Chaus-seen und Eisenbahnbeförderung) 5,799585, für Cultus-, Unterrichts- und Medicinal-angelegenheiten 3,272938, für das Ministerium des Innern und die Regierungen4,727938, für Pensionen und Competenzen 2,349058 und für allgemeine und un-vorhergesehene Ausgaben 4,912736 Thaler. Vom Jahre 1849 ab unterscheiden dieAusgabebudgets: Ordentliche und fortdauernde, 8 . Einmalige und Außerordent-
liche Ausgaben. Die ordentlichen zerfallen wieder in drei Abtheilungen: a) Betriebs-ausgaben, d) Dotationen, o) Staatsverwaltungsausgaben. Von den Betriebsaus-gaben ist oben schon gesprochen. Zu den Dotatiorkbn gehörten früher drei Titel, jetztnur zwei: «) Das Kronfideicommiß von 2,573099 Thalern nach dem Gesetze vom17. Jan. 1820, welche Einnahme für die Krone vorweg aus den Domäneneinkünf-ten abgeführt wird; es ist indessen nur in den drei Budgets 1849, 1850 und 1851genannt, seit 1852 absichtlich als eine selbstverständliche Sache ohne weitere Recht-fertigung ausgelassen, und dadurch gleichzeitig das Einnahme- und Ausgabebudgetum dieselbe Summe gekürzt, obschon sie natürlich aus den Domäneneinkünften im-mer-bestricken werden muß. fl) Die Staatsschuld in ihren einzelnen Theilen. 7 ) DieAusgaben für die beiden Kammern oder, wie sie seit Mai 1855 benannt worden,sür das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten. Die Skaatsverwaltungsaus-gaben sind nach den einzelnen Ministerien aufgeführt; dasselbe Verhältniß wird auchbei den außerordentlichen Staatsausgaben beachtet, die, abgesehen von zufälligen po-litischen Bedürfnissen, vorzugsweise für neue Bauten aus dem Geschäftsbereiche allerMinisterien verwandt werden.
Bei der vollständigen Deckung der jährlichen Staatsbedürfnisse durch die lau-senden Einnahmen, bei der regelmäßigen Tilgung des gesetzlichen Theils der verzins-