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Zwöflter Band.
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468 Die Medicin.

Diesen begonnene Werk wurde von Lukas I. Beer, dem Gründer der neuestenPeriode in der Geschichte der Geburtshülfe, vollendet. Er war es, welcher, die nochimmer zu häufigen Operationen verwerfend, der Geburt eine rein physiologische Basiszu geben bemüht war und hierdurch die Grenzen des eigentlich ärztlichen Wirkensnaturgemäß bestimmte; er war es, welcher während seiner 33jährigen Thätigkeit alsLehrer an dem großartigen wiener Gebärhause aufs erfolgreichste die unerschöpflichenMittel der Natur nachwies. Mit ihm beginnt daher ganz eigentlich für die Geburts-hülfe der Entwickelungszustand, welchen wir in der innern Heilkunde gleichfalls spätmit dem Nachweise eintreten sahen, daß der Krankheit physiologische Gesetze zugrundeliegen. Er legte durch alles Dies den Grund zu den Fortschritten, welche die Ge-burtshülse glänzender als andere Zweige der Heilkunde in unserer Zeit auszeichnen.Würdig schloffen sich zunächst an Boer an: Jörg durch die erste Auslage seines „Hand- !buch" und besonders Franz K. Nagele durch seine classischen Untersuchungen „Über den iMechanismus der Geburt". Durch Einführung der Auskultation in die Geburtshülfevon Legumeau, welcher in Deutschland besonders Hohl eine allgemeinere Verbreitungverschaffte, wurde die Diagnostik verbessert, und durch diese sowie durch das Festhal-ten am naturgemäßen Grunde der Naturthätigkeit hat sich die Geburtshülfe in unsererZeit zu einem der vollendetsten Theile der ärztlichen Wissenschaft erhoben.

Die Staatsarzneikunde.

Zur Vervollständigung des Bildes, welches wir im Vorhergehenden von derheutigen Medicin gegeben haben, bleibt uns noch übrig, mit einigen Worten auchder Staatsarzneikunde zu gedenken. Was wir davon im Alterthume finden, gehörtfast ausschließlich der Medicinalpolizei an. Die Sorge des Staats um die Gesund-heit macht bei fast allen alten Völkern einen Theil der Gesetzgebung aus. Hierher-gehörige Bestimmungen finden sich bei den Juden und den meisten Orientalen, beiden Griechen, am ausgebildetsten bei den Römern. Es wurden Verordnungen er-lassen über die Bestattung der Todten, die Bevormundung der Wahnsinnigen; dieCloaken, Wasserleitungen wurden einer Beaufsichtigung unterworfen, ebenso findensich aber auch Bestimmungen über Kunstfehler der Ärzte. Die hierin ausgesprocheneBeaufsichtigung der Ärzte von Seiten des Staats bildet auch während des ganzenMittelalters den fast einzigen Theil der öffentlichen Medicinalverwaltung. Heilanstal-ten waren Privatangelegenheiten oder Sache gewisser geistlicher oder weltlicher Cor-porationen; die Ärzte aber wurden allmälig einer Staatsprüfung unterworfen, di!Apotheken sorgfältig überwacht. Die gerichtlich-medicinischen Bestimmungen beschränk-ten sich auf Abschätzungen der Verletzungen nach Geldwerth, und wenn auch Ärzt!vor Gericht als Sachverständige erscheinen mußten, so war doch weder in der Gesetz-gebung hinreichend auf die bezüglichen Verhältnisse Rücksicht genommen, noch wardie ganze intellectuelle wie staatliche Entwickelung derart, daß ein auf vorurtheilsloft ,und nüchterne Auffassung gegebener Thatsachen so vorwaltend sich gründender Zweigder mit Vorurtheilen aller Art noch kämpfenden Heilkunde sich hätte entwickeln können.Nachdem aber durch Kaiser Karl's V. Peinliche Halsgerichtsordnung (die für Criminal-recht wie für gerichtliche Medicin wichtige „6c>nstitutio Oiwinslis tlsrolina") der Grundeiner rechtlichen Bestimmung der auf Gesundheit, Leben und Tod sich beziehendenVerhältnisse gegeben war, konnte sich die ärztliche Forschung auch folgenreicher andie Erörterung einschlagender Rechtsfragen wagen.

Die Staatsarzneikunde verfolgt denn auch heute zwei sehr verschiedene Ziele, in-dem sie das eine mal um Förderung und Erhaltung der Gesundheit des Volks in>Großen sorgt (medicinische Polizei), auf der andern Seite der Justiz zur Seite trittund die ihr von Seiten der Rechtspflege vorgelegten scharf formulirten Fragen beant-wortet. Für Beides ist in neuerer Zeit außerordentlich viel geschehen. Alle Zweigtder Natur- und Heilwissenschaft haben beitragen müssen die öffentliche Gesundheits-pflege zu heben. Die gesundheitsfeindlichen Gewerbe sind einer genauen Aussichtunterworfen, ihr Betrieb an gewisse Bestimmungen gebunden worden; der Staat hat