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Die orientalische Frage«
die Mächte gutheißen lassen. Ein Abkommen mit protokollarischer Sanction ist besserals gar kein Abkommen, aus demselben Grunde, weshalb schlecht Wetter besser istals gar keins.
Und es will doch etwas heißen, wenn der Vicekönig von Ägypten bereit war,die türkische Flotte dem Sultan zurückzustellen. Plötzlich trat ein Zwischcnfall ein.Vom Libanon und seinem ganz absonderlichen Bergvolke ging ein Ausstand aus gegendie ägyptischen Behörden in Syrien. Der Sultan ward augenblicklich stutzig, ab-geneigt, sich mit dem Vicekönig einzulassen, er hoffte den Feind zu vernichten. DieUnterhandlung in Konstantinopel scheiterte.
Lord Palmerston hat zuerst geleugnet, daß England mit dem Ausstande des Li-banon etwas zu thun gehabt; nachher hat er amtliche Depeschen amtlich bekannt ge-macht, in welchen er rühmt, „die Syrier seien durch die englischen Behörden (Con-suln und Agenten) bestimmt worden, für den Sultan zu den Waffen zu greifen".Die Beweise findet man bei d'Haussonville. .
Am 15. Juli 1840 ward zwischen den Höfen von Großbritannien, Ostreich,Preußen und Rußland einerseits, und andererseits der Hohen Pforte, eine Conven-tion abgeschlossen, deren Eingang den Anlaß — das Hülfegesuch des Sultans —und die Beweggründe der Mächte, Freundschaft für den Sultan und wachsame Wün-sche für des osmanischen Reichs Unverletztheit und Unabhängigkeit anführt. Die Be-dingungen, welche dem Pascha von Ägypten gestellt werden sollen, und über welchedie Pforte mit den vier Mächten sich verständigt hat, sind in einer Beilage enthal-ten. Die vier Mächte verpflichten sich, jede nach dem Maß der ihr zugebote ste-henden Mittel mitzuwirken, um Mehemed-Ali zu Annahme der Bedingungen zu be-stimmen. Im Fall seiner Weigerung werden England und Ostreich sofort (imms-äiatsMsnt) ihren Streitkräften im Mittelmeer die nöthigen Befehle ertheilen. Wen-det Mehemed-Ali sich zu Lande oder zur See feindlich gegen Konstantinopel, so wer-den auf Anfodern des Sultans an ihre Vertreter daselbst die Mächte zum Schutzder Meerengen und der Hauptstadt zusammenwirken; die betreffenden Streitkräftewerden verwendet werden, solange der Sultan ihre Anwesenheit in Anspruch nimmt.Daß die Meerengen und die osmanische Hauptstadt unter den Schutz und Schirmder vertragschließenden Theile vorübergehend (tsiuporairsmsrll) gestellt werden, soll,unbeschadet der alten Regel des osmanischen Reichs, die alle fremden Kriegsschiffevon den Meerengen jederzeit ausschließt, nur als ausnahmsweise und auf des Sul-tans ausdrückliches Begehren stattfindend betrachtet werden. Ein besonderes Proto-koll vom selben Datum sagt, daß die Bevollmächtigten, kraft ihrer Vollmachten undmit Zustimmung ihrer Höfe, übereingekommen sind, »»verweilt (tout cks solle) ohnedie Ratifikation zu erwarten, die verabredeten Maßregeln eintreten zu lassen. Diesist diplomatisch allerdings sehr ungewohnt, auch ist mit gutem Grund die Ratifika-tion als allgemeine Regel eingeführt. Aber es steht auf der Welt nichts entgegen,wenn alle vertragschließenden Theile in der Vollmacht die sofortige Ausführung derzu vereinbarenden Maßregeln, ohne vorgängige Ratifikation, vorgesehen haben.
Frankreich gegenüber den vier Machten.
Die Bedingungen, die man Mehemed-Ali stellte, der ganze übrige Inhalt desVertrags, das Schicksal Mehemed-Ali's selbst, das Alles ist von geringer Wichtigkeitim Vergleich mit dem Umstand, daß der Vertrag ohne Frankreich geschlossen worden.
Was wird Frankreich sagen? Was wird Frankreich thun? Auch die Diplomatie,wenn sie gleich nicht weit noch scharf zu denken pflegt, hakte diese Fragen sich vorgelegt.
Lord Palmerston hatte die Aufgabe, den französischen Gesandten von Dem, wasgeschehen, in Kenntniß zu setzen. Am 17. Juli 1840, zwei mal 24 Stunden nachUnterzeichnung des Vertrags, schrieb Lord Palmerston an Guizot, er wünsche sichim Laus des Vormittags noch mit ihm zu unterhalten. Die Mittheilung, die erihm zu machen hatte, las er ihm vor, „um sicher zu sein, daß er seinen Gedankengenau ausdrücke".