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werden können. Es liegt wohl klar vor, daß bei diesembezeichneten höheren Zweck aller Bankanstalten und Kassenes nicht auf eine Plusmacherei im Gewinn, sondern zunächstauf die zweckmäßige Verwendung der Geldkräfte für dieEntwickelung des Wohles eines Volkes abgesehen ist. Geld-darleihen und Geldsparcn allein hilft nicht, sobald nichtdieser Besitz zu einem werbenden Gut gemacht wird.
Die Baierische Hypotheken- und Wechsel-bank wurde durch ein Gesetz vom 1. Juli 1834 genehmigt.Ihr Hauptort ist München und hat in Augsburg eineFiliale; es können aber auch in anderen Städten BaiernsIweiganstalten eingerichtet werden.
Augsburg. Hier besteht seit dem 1. Juli 1837 eineFiliale der Baierischen Hypotheken - und Wechselbank. In-dessen ist ihr Kapital im Verhältniß zu dem Platz, wo dieeinzelnen Banker mit bedeutenderen Kapitalien in ihrenBankgeschäften arbeiten, nicht groß und einflußreich genug.Das Geschäft der Filiale war im I. 1843:
im Leih-Geschäft 116 Einlauf-Nummern mit147,824 Fl. 13 Kr.; und verlängert wurden93,419 Fl. 13 Kr.; eingezahlt wurden von denim I. 1842 ausstehenden 102,90» Fl. und vonneuen Geschäften 203,674 Fl. 13 Kr. so daßalso am Ende von 1843 noch 47,050 Fl. aus-standen.
im Disconto-Geschäft Umsatz in 135 Postenvon 2,008,932 Fl. 12 Kr.; verlängert wurden321,384 Fl. 48 Kr.; eingezahlt wurden von denim I. 1842 ausstehenden 696,888 Fl. 10 Kr. undvon neuen Geschäften 1,840,191 Fl. 27 Kr.; esblieben also 863,628 Fl. 35 Kr. ausstehen.
Die Einnahme betrug im I. 1843: 3,193,367 Fl.34 Kr.; dazu der Kassa-Rest vom I. 1842 von 482,039 Fl.12 Kr.; insgesammt also 8,675,609 Fl. 46 Kr. Davonbetrug
die Ausgabe: 8,410,517 Fl. 13 Kr.; also war imI. 1843,
der Kassen-Bestand: 263,089 Fl. 33 Kr., theilsin Baarschaft, theils in Banknoten.
München. Hier besteht das Hauptgeschäft derBaierischen Hypotheken- und Wechselbank.Es ist nicht zu verkennen, daß bei Abfassung der Statutendieser Bank, die wir vollständig mittheilen, die Erfahrungenanderer Länder sorgfältig benutzt worden sind, um alle Vor-theile der Banknotencirkulation mit Vermeidung ihrer Nach-theile und Gefahren zu erzielen. Damit das Silbergcld,woran die deutschen Binnenländer ohnehin keinen Uebcrflußhaben, nicht außer Landes getrieben werde, sollen keineNoten unter 1» Gulden ausgegeben werden, so daß alsodie niedrigsten Banknoten nur mit der höchsten Geldmünzeconcurriren. Ein Viertheil der Summe, welche in Notencirkulirt, soll stets in Metallgeld und die übrigen drei Vier-theile durch leicht umzuwandelnde Valuten in der Bank-kasse vorräthig gehalten werden. Außerdem ist der Bankein ausschließliches Privilegium, Banknoten auszugeben,ertheilt worden, und ihre Roten sollen wie baares Geldbei allen öffentlichen Kassen angenommen werden. Da derGeldverkehr des Staats bei einem jährlichen Budget von
mehr als 40 Millionen (mit Einschluß der Gemeinde- undStistungskassen) wenigstens 6 bis 8 Millionen Gulden Cir-kulationsmittel beschäftigt, so läßt sich voraussetzen, daß,selbst bei den außerordentlichsten Ereignissen, keine bedeu-tende Quantitäten Banknoten zur Wechselkasse zurück-strömen.
Statuten der baierischen Hypotheken-und Wechsel-Bank.
Erster Abschnitt. Fundation u. Dauer der Bank.
§. 1. Die baierische Hypotheken - und Wechselbank isteine, von einer Privatgesellschaft gegründete, unter demSchutze und der fortwährenden Oberaufsicht der Staatsre-gierung stehende Anstalt. Sie hat die ihr durch das Gesetzvom 1. Juli 1834 beigelegten Rechte und Verbindlichkeitenund ihr Vermögen ist Privatcigenthum der Gesellschaft. —H. 2. Diese Anstalt zerfällt nach ihrer, durch jenes Gesetzbezeichneten Thätigkeit, in eine ^Hypothekenbank, K) Wech-selbank. — H. 3. Die Hypothekenbank gründet sich alsPrivatkreditvereinsanstalt auf die für Kreditvereine beste-henden gesetzlichen Bestimmungen. — H. 4. Der Sitz derHypotheken - und Wechselbank ist in München. Jedenfallswird baldmöglichst in Augsburg eine Filiale errichtet, welchein dem Unterordnungsverhältniß einer Filiale in Beziehungauf das Escompto-, Leih-, Deposito- und Girogeschäftden nämlichen Wirkungskreis, wie die Bank erhalten soll.Uebrigens können nach Bedarf auch noch in andern StädtenBaierns Filialanstaltcn errichtet werden. — §. 5. DerBank steht zu, ihren, beim Beginne aus zehn MillionenGulden bestehenden Hauptkapitalstock mit der allmäligenEntwickelung und Ausdehnung der Geschäfte auf 20 (zwan-zig) Millionen Gulden auszudehnen. Jedenfalls verpflich-tet sich dieselbe auch ohne die Ausdehnung und zwar nachMaaßgabe der erfolgenden statutenmäßigen Anmeldungen,und ohne deren Verzögerung die Summe der Darleihen aufHypotheken bis zu dem Betrage von 12 (zwölf) MillionenGulden zu erhöhen. Bei jeder von nun an von Seite derBankadministration vorzunehmenden Emission gebührt denSubscribenten der früheren zehn Millionen Gulden bezüg-lich der Hälfte der zu emittirenden Acticn und zwar in demVerhältnisse ihrer früheren Subskriptionen, der Vorzug,ein Viertheil wird zur Verfügung der Staatsrcgierung ge-stellt, über den von letzterer nicht disponirtcn Theil, so wieüber das letzte Viertel verfügt die Bankadministration.Hat die Bank vor dieser weiteren Emission bereits einenReservefonds gebildet, so ist derselbe vor allem von denUebernehmern der neuauszugebenden Bankaktie» im Ver-hältnisse der neuen Emission zu den bereits bestehendenSubskriptionen zu erhöhen. — §. 6. Zur Bildung desKapitalstockes werden auf den Namen des Erwerbers lau-tende Aktien zu fünfhundert Gulden ausgegeben, welchedurch bloßes Jndossement und ohne gerichtliche Dazwischen-kunft von einem Besitzer auf den andern übergehen können.Die Actien werden nach ihren laufenden Nummern undunter Beisetzung des Namens des Ucbernehmers in ein eige-nes Buch (Actiengrundbuch) eingetragen. Eine Umschrei-bung in diesem Buche auf einen andern Namen kann nurnach Vorlage der Originalactie geschehen, und bis zu der-
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