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selben wird der in dem Actiengrundbuche zuletzt genannteBesitzer als Inhaber betrachtet. — H. 7. Die Kapitals-cinlagen werden in baarcm Gelde an die Bankadministra-tion gemacht. Dieselbe hat die Raten zu bestimmen, nachwelchen die Einschüsse geleistet werden sollen und die Actio-näre zur Einzahlung einen Monat vorher aufzufordern.Dieselben sind verpflichtet, beim Beginne der Bank, aufdie nach Erscheinen der genehmigten Statuten von Seiteder Bankadministration geschehene Aufforderung zehn Pro-ccnte des Betrags der Actie, mit fünfzig Gulden, gegeneine auf ihren Namen lautende Actienpromesse sogleich ein-zuschließen. Dieselben können nie und in keinem Falle an-gehalten werden, für die Actie mehr als fünfhundert Gul-den an die Bank zu bezahlen. — §. 8. Jede Actie hatgleichen Antheil an dem Bankfonds und an dem aus denBankoperationen hervorgehenden Gewinne. Während derDauer der Bank findet keine andere Vertheilung, als dieder Dividende und Superdividende statt. — H. 9. Actienkönnen Inländer und Ausländer, Korporationen und inlän-dische Staatskassen erwerben. — §. 10. Einer jeden Actiewerden vorläufig auf zehn Jahre, halbjährig zahlbare Divi-dendcoupons, demnach 20 Stücke beigelegt. Der jährlicheZinsenbetrag ist auf drei Procente festgesetzt, wonach einhalbjährig zahlbarer Jinscoupon (Dividende) die Summevon sieben Gulden und dreißig Kreuzern, jedoch mit derweiter« Bemerkung ausspricht, daß auch der (nach §. 40)auszumittelnde Gewinnstantheil (Superdividende) in demvon der Bankadministration öffentlich bekannt gemachten Be-trage gleichzeitig mitvertheilt werde. — H. 11. Die Dauerder Bank ist auf neun und neunzig Jahre festgesetzt. Dieihr zukommenden Privilegien erlöschen, wenn sie nicht er-neuert werden, erst nach Ablauf dieses Zeitraumes.
Zweiter Abschnitt. Rechte u. Privilegien der Bank.
H. 12. Die Bank und ihre Filiale 1) genießen nichtallein in allen vorkommenden Fällen das Augsburger Wech-selrecht, sondern alle Streitigkeiten zwischen ihr und denWechsel- und Merkantilgerichten unterworfenen Geschäfts-leuten werden, insoweit es sich um Wechsel- und Merkan-tilgeschäfte handelt, beiden betreffenden Handels-, Wech-sel- und Merkantilgerichten nach den Bestimmungen desAugsburger Wechselrechtes entschieden, wenn nicht durchbesondere Uebereinkunft zwischen der Bank und den Bethei-ligten ausnahmsweise etwas Anderes bedungen wurde;2) schließen ihre Geschäfte und fertigen ihre Urkunden unterder Firma „baierische Hypotheken - und Wechselbank",welche Fertigung gleich jener einer öffentlichen Behörde zuachten ist; 3) führen ihr eigenes in der Anlage 1. bezeich-netes Siegel; 4) genießen das Recht, daß bei ihnen Depo-siten- und Pupillcngelder von den königl. Behörden gegenbillige Verzinsung hinterlegt werden dürfen. — §. 13. DieBank hat das ausschließliche Privilegium, Banknoten aufden Inhaber (au portour) in Umlauf zu setzen, deren Betragnicht unter zehn Gulden sein soll. Die Summe derselbendarf jedoch nie den Betrag von vier Zehntel des Kapital-stockes der Bank, im höchsten Falle nie die Summe von 8(acht) Millionen Gulden überschreiten, und muß jedenfallsfür drei Viertheile der Emission mit dem doppelten der vonihr auf Grund und Boden anliegenden Hypothek, für das'
weitere vierte Viertheil aber wenigstens mit einem gleichen,stets in Baarem vorhandenen Gcldvorrathe der Bankkaffegedeckt sein. Die Bankadministration hat überdies dafürzu sorgen, daß außer diesem Geldvorrathe auch die übrigendrei Biertheile des Betrages der ausgegebenen Banknotendurch leicht umzuwandelnde in der Bankkasse sich befindendeValuten gesichert sind. Die Banknoten können bei öffent-lichen Kassen nach ihrem Nennwerthe an Zahlung gegebenwerden. — §. 14. Die Bank ist verpflichtet, bei jenenihrer Kassen, welche sie besonders dazu bestimmen wird,Banknoten gegen baares Geld auszugeben und anzu-nehmen. — §. 13. Die Bankvaluta ist die baierischeReichswährung, die Bankkassen empfangen und bezghlennur in ganzen und halben Kronenthalern zu 2 Fl. 42 Kr.,Conventionsthalern zu 2 Fl. 24 Kr., in 20r Stücken zu24 Kr. und zur Ausgleichung nur in baierischer Scheide-münze. — H. 16. Die Bank nimmt auf die von ihr aus-gegebenen Banknoten oder bei ihr hinterlegten Gelder undandere Gegenstände weder Amortisations- noch Arrestgc-suche an. — H. 17. Zu Verlust gegangene Actien undandere auf Namen ausgestellte Urkunden der Bank kön-nen nach den, bei den inländischen Staatspapieren bestehen-den Gesetzen, von den Gerichten amortisirt werden, worüberdie Bankadministration sogleich in Kenntniß zu setzen ist. —H. 18. Nach Ablauf ihres Privilegiums oder bei ihrer ein-stigen Auflösung hat die Bank für alle sich noch im Umlaufebefindenden Roten den baaren Betrag bei einer königlichenKasse zu erlegen. Der Betrag der drei Jahre nach gesche-henem Aufrufe nicht umgewechselten Banknoten fällt, so wiedies auf den Banknoten bemerkt ist, dem Bankfonds heim.Dies tritt auch ein, wenn die Bankadministration entwederwegen der Abnutzung der Banknoten oder aus andern Grün-den die im Umlauf befindlichen Banknoten gegen andereumwechselt. — H. 19. Die Nachahmung oder Veränderungder Banknoten wird nach Art. 2 des Gesetzes vom 1. Juli1834 bestraft. — H. 20. Der Bank steht das Recht zu,sich rücksichtlich ihrer sämmtlichen Forderungen an einenDeponenten durch den Werth seines Depots ohne gericht-liche Dazwischenkunft bezahlt zu machen.
Dritter Abschnitt. Verhältnisse der Bank zurStaatsregierung.
H. 21. Die königliche Staatsregierung übt durch einenkönigl. Kommissar die fortwährende Oberaufsicht» auf dieEinhaltung der von ihr genehmigten Bankstatuten. Der-selbe kann zu diesem Zwecke: 1) den Wahlen, Ausschußver-sammlungen und Sitzungen der Administration beiwohnen;2) von den Kassen und Büchern der Bank jederzeit Einsichtnehmen, und 3) hat unter specieller Verantwortlichkeitüber den gewissenhaften Vollzug der, im H. 13 rücksichilichder Banknoten gegebenen Bestimmungen zu wachen, so wiedie Banknoten vor ihrer Emission mit Unterschrift oderStempel zu unterfertigen. — §. 22. Sollte der königl.Kommissar in vorkommenden Fällen der Meinung sein, daßder Ausschuß oder die Bankadministration ihre Befugnissezu überschreiten, oder gegen die Statuten zu handeln imBegriffe stehe, und sollten seine deshalb gemachten Erinne-rungen nicht berücksichtigt werden, so berichtet er augen-blicklich an die königliche Staatsregierung, worauf der in