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Zweifel gezogene Gegenstand bis zur erfolgten Entscheidungsuspendirt bleibt. — H. 23. Die Bank kann sich in ihrenAngelegenheiten unmittelbar an die königlichen Ministerienwenden. — H. 24. Wenn die Staatsregierung mit derBank zum Behufe ihrer Unternehmungen auf irgend eineWeise in Geschäftsverbindung treten sollte, so finden alle inden Statuten und Reglements der Bank enthaltenen Be-stimmungen eben so, als wenn die Bank mit Privaten Ge-schäfte abschließt, ihre volle Anwendung.
Vierter Abschnitt. Administration der Bank.
H. 23. Die 40 größtbetheiligten Actionäre (H. 37)bilden den Bankausschuß. — H. 26. Der Bankausschußwählt aus den in München wohnenden Actionären 7 Admi-nistratoren, und diese wieder aus ihrer Mitte einen erstenund einen zweiten Direktor. — §. 27. Die Bankadmini-stration wählt jährlich die ihr nöthig scheinende Anzahl vonCensoren aus den in München wohnenden sachverständigenGeschäftsleuten, welche darauf zu sehen haben, daß nur alssolid anerkannte Handelsfirmen zum Discontiren zugelassenwerden; zur jedesmaligen Entscheidung werden drei Censo-ren erfordert. —- H. 28. Die Wahl jedes einzelnen Admi-ministrators.soll besonders vollzogen und erst nach Bekannt-machung der Wahl des ersten zur Wahl des zweiten,dritten !c. geschritten werden. — §. 20. An dem Aus-schusse, so wie an der Administration, können nur zur freienVerwaltung ihres Vermögens berechtigte inländische Actio-näre Theil nehmen. Ausgeschlossen sind: Frauen undAusländer, so wie Korporationen und Staatskassen. ImConcurs begriffene und gewesene Individuen können, wennsie ihre früheren Verbindlichkeiten nicht vollkommen erfüllthaben, weder in den Ausschuß, noch in die Administrationeintreten. Kein Aktionär kann sich dabei durch einen Be-vollmächtigten vertreten lassen, ausgenommen hiervon sinddie Mitglieder des königl. Hauses. — §. 30. Jeder Admi-nistrator muß wenigstens zwanzig, auf seinen Namen indem Actiengrundbuche eingetragene und während der Dauerseiner Funktion bei der Bank hinterlegt bleibende Actienbesitzen. — §. 31. Bei dem Beginne der Bank treten vonden gewählten Administratoren nach Verlauf des erstenJahres einer und in jedem der zwei nachfolgenden Jahreimmer drei nach dem Loose, für die Folgezeit aber nachihrem Eintrittsalter aus. Die Austretenden können wiedergewählt werden. — §. 32. Die Administratoren und Cen-soren bekleiden ihre Stellen als Ehrenämter unentgcldlich;jedoch bleibt es dem Ausschusse für die Zukunft unbenom-men, den Administratoren und Censoren eine billige Ent-schädigung für ihre Zeitversäumniß rc. zu bewilligen. —§. 33. Die Administration berathet unter dem Vorsitze desDirektors wöchentlich wenigstens einmal in kollegialer Formdie Angelegenheiten der Bank. Zur Fassung eines gültigenBeschlusses wird die Anwesenheit von wenigstens drei Mit-gliedern außer dem Direktor, welchem bei Stimmengleich-heit eine zweite entscheidende Stimme zukommt, erfordert,welche die Sitzungsprotokolle mit dem Direktor unterzeich-nen. Der erste, und in dessen Verhinderungsfälle der zweiteDirektor, repartirt die Geschäftseinläufe. Jeder der Admi-nistratoren erhält einen besondern Geschäftszweig zur beson-dern Aufsicht. — H. 34. Die Bankadministration ordnet
den Geschäftsgang der Bank, entwirft die für jeden einzel-nen Zweig nöthigen Reglements, ernennt das zur Geschäfts-führung der Bank nöthige Personale und bestimmt dessenBesoldung, so wie die zu leistenden Kautionen. Eben sobezeichnet die Bankadministration den Wirkungskreis dervon ihr eingerichteten und unter ihrer Aufsicht stehendenFiliale durch geeignete Reglements. Sowohl die Regle-ments als die Personalernennungen sind dem Ausschüsse inseinen durch die Administration veranlaßten Versammlungenvorzulegen. — H. 33. Die Bankadministration wählteinen Rechtsgelehrten zur Berathung und Vertretung ihrerRechtsangelegenhciten. — H. 36. Alle Urkunden der Bank,als die Bankactien, Anweisungen, verzinsliche Schuldur-kunden rc. werden im Namen der baierischen Hypotheken-und Wechselbank ausgestellt, von einem der Direktoren undvon einem dem treffenden Geschäftszweige vorstehenden Ad-ministrator unterzeichnet, so wie mit dem Siegel der Bankversehen. — §. 37. Zu der in der Regel jährlich einmalund zwar am zweiten Montage des Januars abzuhaltendenAusschußversammlung ruft die Bankadministration die nachihrem Actiengrundbuche am Tage der Einberufung und sechsMonate vorher größtbetheiligten 40 Actienbesitzer ein, wobeider längere Actienbesitz bei gleicher Actienanzahl den Vorzuggiebt. In dringenden Fällen kann die Bankadministrationden Ausschuß auch öfter versammeln. Der Direktor derBankadministration hat bei diesen Versammlungen denVorsitz. — §. 38. Die Bankadministration hat bei der imJanuar jeden Jahres stattfindenden Versammlung des Aus-schusses die jährlichen Rechnungsabschlüsse vorzulegen, dieausgewiesenen Erträgnisse der Bank der Prüfung zu unter-legen, die für nöthig erachteten Abänderungen in den Sta-tuten oder Reglements vorzuschlagen, und überhaupt überalle Verhältnisse der Bank Aufklärung zu geben. Bei allendesfallsigen Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit,mit Ausnahme der Abstimmung über die von einem Aus-schußmitgliede in Antrag gebrachten Abänderungen der Sta-tuten, welche der königlichen Staatsregierung nur dann zurBestätigung vorgelegt werden können, wenn drei Viertheileder anwesenden Ausschußmitglieder für dieselben gestimmthaben.
Fünfter Abschnitt. Bestimmungen über die Dividendeund den Reservefonds.
H. 39. Die Bankadministration hat jährlich zweimal,am Ende Juni und Ende Decbr., ihre Bücher abzuschließen,um den bei den Bankoperationen sich ergebenden und alsDividende, nach Abzug des Betrages für den Reservefonds,gleichmäßig auf jede Actie auszutheilenden Gewinn auszu-mitteln. — §. 40. Als Dividende werden vor Allem dreiProccnte des Rominalkapitals einer Actie (von 500 Gul-den — halbjährig mit sieben Gulden und dreißig Kreuzern)festgesetzt. Von dem übrigen sich ergebenden reinen Ge-winne werden nach Abzug aller Unkosten, Verluste undzweifelhaften Forderungen drei Viertheile ebenfalls gleich-mäßig auf jede Actie als Superdividende ausgeworfen.Das Resultat des jedesmaligen halbjährigen Bankabschlus-ses wird öffentlich bekannt gemacht; worauf die Dividendeund Superdividende gegen Zurückgabe des treffenden Cou-pons erhoben werden können. Bei dem ersten Rechnungs-