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Erster Band. A - G.
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abschlusse der Bank wird nur die nach der Zeit der Ein-schüsse zu berechnende Dividende von drei Procent ertheilt.— H. 41. Durch den, nach Bcrtheilung von drei Bierthei-len des Gewinnstes, noch verbleibenden vierten Biertheilwird ein Reservefonds bis zu der Höhe des zehnten Theilesdes Kapitalstockes der Bank gebildet. Derselbe muß stetsin dieser Stärke erhalten, datf aber nie über dieselbe ver-größert werden. Sobald der Reservefonds die bezeichneteHöhe erreicht hat, wird auch der vierte Biertheil desBankgewinnstes in der Superdividcnde mit vertheilt. —§. 42. Der in einer eigenen Rechnung zu verwaltende Re-servefonds muß von der Bankadministration in Staatspa-pieren, Privaturkunden oder, nach eigenem Ermessen, aufandere Weise fruchtbringend angelegt, dessen, bei der imDecember alljährig abzuschließenden Bankrechnung sich erzie-lender Ertrag aber von der Bank in Einnahme gebrachtund mittelst desselben die zu »ertheilende Superdividendeverstärkt werden.

SechsterAbschnitt. Geschäfte der Bank. Erste Abthei-lung. Von den Geschäften der Bank im Allgemeinen.

H. 43. Von dem Kapitalstocke der Bank werden dreiFünftheile zu Anleihen auf Grund und Boden gegen hypo-thekarische Sicherheit, die übrigen zwei Fünftheile aberfür die übrigen Geschäftszweige der Bank verwendet. —H. 44. Sollte es der Bank nicht immer sogleich gelingen,für die oben bezeichneten drei Fünftheile ihres Kapital-stockes solide und annehmbare Kapitalsgesuche zu erhalten,so kann sie bis zur Anmeldung derselben über die noch zurVerfügung stehenden Fonds zu anderen, in ihrem Geschäfts-kreise liegenden Zwecken, jedoch nur unter der Voraus-setzung verfügen, daß die zu ihrer eigentlichen Bestimmungstets bereit zu haltenden drei Fünftheile nur auf kurze Ter-mine angelegt werden. — H. 43. Die Bank darf niemalsSpekulationsgeschäfte überhaupt, insbesondere aber keineDepotgeschäfte in ausländischen Staatspapieren für eigeneRechnung machen. — §. 46. Die Bank umfaßt folgendeGeschäftszweige: 1) Darleihen auf hypothekarische Sicher-heit; 2) das Escomptogeschäft, und zwar a) das einfacheWechsel-Escomptogeschäft, b) das Escomptogeschäft in,die im §. 62. Nr. 2 bezeichnete Sicherheit nicht bietendenWechseln; 3) das Leihgeschäft auf Papiere, Gold und Sil-ber; 4) das Girogeschäft; 3) das Depositengeschäft; 6) dieLebensversicherungs-, Leibrenten- und andere dergleichenGeschäfte; und 7) Uebernahme von Geldern, sowohl vondem Staate, als von Privaten gegen mäßige Zinsvergü-tung. — H. 47. Unter den im vorigen Paragraphen bezeich-neten Geschäften ist das einfache Escomptogeschäft von derBankadministration vorzugsweise zu begünstigen.

Zweite Abtheilung. Von den einzelnen Geschäftszweige»der Bank insbesondere.

I. Das Darleihen auf hypothekarische Sicherheit.

tz. 48. Die Bank giebt ihre Darleihen nur bis zurHälfte des ermittelten Werthes eines Hypothekenobjektes,in der Regel nur auf erste Hypothek, und zwar 1) aus alleArten von in Baiern gelegenen Gutsrealitäten, 2) auf inStädten oder Märkten gelegene, einen sichern nachhaltigenErtrag gewährende Häuser, mit Ausnahme von Schlössernaus dem Lande und unvermiethbaren Gebäuden, insofern

dieselben ohne den übrigen Gutscomplex verschrieben werdenwollen. Insofern das Object in einem Lehns- oder Fidei-kommißverhältnisse steht, bleibt der Bank noch insbesonderevorbehalten, die zu ihrer Sicherheit nöthigen specielle»Bestimmungen festzusetzen. — H. 49. Darleihen dieser Artwerden nur in baarem Gelde, in runden Summen und inMinima zu fünfhundert Gulden gegeben. Kosten aller Art,sowohl gerichtliche als außergerichtliche, hat der Geldneh-mer zu tragen. — H. 30. Darleihcnsuchende können sichunmittelbar mündlich oder schriftlich, mittelbar aber nurdurch gehörig Bevollmächtigte, oder durch beeidigte Sensale(welche keiner Vollmacht bedürfen) an die Bank wenden.Sie haben außer einer genauen Angabe der Summe desDarleihens und der zu verschreibenden Objecte, einen ge-richtlich beglaubigten Auszug aus dem Hypothekenbuche,dann eine nach dem §. 60 gefertigte Schätzung, so wie dieErklärung darüber beizubringen, daß sie zur Leistung dervorgeschriebenen Realsicherheit und zur Erfüllung der übri-gen satzungsmäßigen Bedingungen bereit seien. — §. 31.Der Darleihennehmende hat der baiecischen Hypotheken-und Wechselbank eine, nach den Vorschriften des Hypothe-kengesetzes H. 173 von dem betreffenden Hypothekenamteverfaßte und ausgefertigte Urkunde auszustellen, welche allevon der Bank zur Sicherstellung ihres Darleihens und derstipulirten Zinszahlung verlangten Bedingungen und über-dieß auf den Grund des Gesetzes vom I.Juli 1834 H. 10 einezu Protokoll gegebene Erklärung darüber enthält: 1) daßer die Bankstatuten als ausschließlich verbindende Normenzur Beurtheilung und Auslegung seines mit der Bank abge-schlossenen Darleihensvertrages anerkenne und betrachtetwissen wolle; 2) daß er für den Fall der 14 Tage nach ein-getretener Zahlungszeit nicht geleisteten stipulirten Zahlung:a) sich auf die von der Bank bei dem gesetzlich zuständigenGerichte gestellte, und mit dem Hypothekenbriefe oder miteinem beglaubigten Auszuge aus dem Hypothekenbuchebescheinigte Klage sogleich und ohne vorherige Verhandlungüber die Liquidität des Rückstandes dem in dem H. 32Absatz 1 und H. 64 des Hypothekengesetzes bestimmten Exe-kutionsverfahren unterwerfe, d) der Bank die Wahl desExekutionsgegenstandes, ohne Beschränkung auf die Be-stimmungen der Gerichtsordnung Kap. 18. H. 3 festgesetzteReihenfolge einräume, c) keine Einrede circa moilum etorclinem cxeculionis, die er nicht auf der Stelle durch Urkun-den beweisen kann, vorbringen wolle, und <I) auf dic Sus-pensiv-Wirkung aller Rechtsmittel, so wie auf die Rechts-wohlthaten der amtlichen Fristen und Nachlaßregulirungder Kompetenz, der Güterabtretung und auf das Morato-rium rechtsförmlich Verzicht leiste; 3) daß die Bank beijeder, die volle Deckung ihrer Forderung zweifelhaft machen-den Deterioration eines ihr verpfändeten Objectes nichtallein zu einer neuen Abschätzung, sondern auch nach vor-hergegangener halbjährigen Aufkündigung ausnahmsweisezur Zurücknahme ihres dargeliehenen Kapitals, ohne wei-tere Rücksichtsnahme auf die stipulirte Zahlungsart, berech-tigt sei; 4) daß, im Falle der Schuldner es seinem Inter-esse angemessen fände, nach dem von der Bank empfangenenKapital noch ein weiteres Anleihen von fremder Hand auf-zunehmen, er sich verbindlich mache, zur Sicherheit derBank für allenfalsige Zinsrückstände und Kosten den zehnten