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Erster Band. A - G.
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und eines dazu besonders beauftragten Beamten der Bank.Der neue Erwerber erlangt die Rechte eines Actionärs derAnstalt gegenüber nicht eher, als bis der Quittungsbogenauf ihn übergeschrieben ist. Zu diesem Zwecke muß dieerforderliche Legitimation beigebracht werden. Sobald auf

jeden Quittungsbogen 230 Lhlr.-voll eingezahlt sind,

wird eine au portour lautende Actie nach dem Schemagegen Rückgabe des Quittungsbogens ausgeliefert. Bisdahin vertreten die Quittungsbogen die Stelle der Actienund begründen für ihre Besitzer, nach Maaßgabe dieser Sta-tuten , alle Rechte und Verbindlichkeiten der Actionäre. Diesolchergestalt eingezahlten Gelder können, so lange die Bankbesteht, unter keiner Bedingung zurückgefordert werden.Auf den Actien ist H. 42. und 110. der Statuten, welcheAbweichungen von gemeinrechtlichen Grundsätzen enthalten,zu verweisen. Wer der öffentlichen Aufforderung des Di-rektor» der Bank zur Einzahlung bis zu dem, mindestens8 Wochen vorher nach H. 0. bekannt zu machenden Schluß-termine nicht Folge leistet, verfällt in eine Conventional-strafe von 10 Proc. der Einzahlungssumme. Nach demVerfalltage werden die restirenden Actionäre nochmals,jedoch nur mittelst durch die Post unter ihrer Adresse undauf ihre Gefahr an sie zu erlassender recommandirter Schrei-ben, bei Verlust ihrer durch den Quittungsbogen erworbe-nen Rechte, zur Nachzahlung des Einschußbetrags nebstStrafe und Kosten binnen vier Wochen aufgefordert. Wenndiese Frist unbenutzt bleibt, verliert der Inhaber des Quit-tungsbogens seine Rechte an demselben und die darauf ge-leisteten Einzahlungen, welche der Bank verbleiben, woge-' gen alsdann die vorbemerkte Strafe wegfällt. — H. 8. Diesolchergestalt verfallenen Quittungsbogen werden mittelstöffentlicher Bekanntmachung tür erloschen erklärt. An derenStatt sind neue unter fortlaufender Nummer auszufertigenund für Rechnumg der Bank zu verkaufen. — H. 9. AlleAufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen,welche die §H. 7. 8. 4t. 42. 70. 81. 110. und 113. erwähn-ten Gegenstände betreffen, geschehen, außer durch die Leip-ziger Zeitung, durch eines der Localblätter derjenigen Orte,an denen sich Zweigbanken befinden, und bis auf weitere Air-ordnung durch die Augsburger Allgemeine Zeitung und dieListe der Hamburger Börsenhalle. Bekanntmachungen die-ser Art sind für die Actionäre rechtsverbindlich, und be-gründen den Eintritt der nach Maaßgabe dieser Statutenmit den Aufforderungen verknüpften Rechtswirkungen. —H. 10. Jeder Actionär hat als solcher nach Verhältniß desvon ihm geleisteten Einschusses gleichen Antheil am gesamm-ten Eigenthume, Gewinn und Verlust der Bank, ist jedochnur bis zu der Höhe des Nominalbetrags der Actie verbind-lich.— H-11. Die eingezahlten Beträge werden, von demletzten Lage der für dieselben festgesetzten Einzahlungsfristan gerechnet, jährlich mit drei von Hundert verzinset. —H. 12. Die Dauer der Bank ist vorerst auf zehn Jahre fest-gesetzt, jedoch soll zu Anfang des zehnten Jahres über ihrFortbestehen auf längere Zeit von der GeneralversammlungBeschluß gefaßt werden. (Vergleiche §. 46.)

II. Geschäftskreis der Bank.

H. 13. Zu dem Geschäftskreise der Bank gehören allediejenigen Geschäfte, welche der H. 2. bemerkten Bestim-

mung der Bank entsprechen. Es sind deshalb dahin zurechnen: — §. 14. 1. Annahme von fremden Geldern, so-wohl zur Aufbewahrung, als auch zur Verzinsung, unterangemessenen Bedingungen, insbesondere zinsbare Annahmeder bei den Sparkassen im Lande eingehenden Gelder. —§. 13. 2. Diskontogeschäfte mittelst Discontirens guterWechsel oder Anweisungen. 3. Ankauf solider auf aus-wärtige Plätze gezogener Wechsel und deren Realisation.In beiden Fällen (2 und 3) müssen auf dem betreffendenPapiere wenigstens 2 als ausreichend sicher anzuerkennendeUnterschriften oder Giri vorhanden sein, auch dürfen solchePapiere, insofern nicht nach dem einstimmigen Ermessensämmtlicher Direktoren eine Ausnahme unbedenklich ist,nicht länger als noch 3 Monate zu lausen haben. — §. 16.4. Vorschüsse gegen sichere Bürgschaft. — H. 17. 8. An-kauf von Actien der Bank selbst, ingleichen, zu einstweiligernutzbarer Anlegung größerer Kassenbestände, von Staats-papieren und Pfandbriefen souveräner deutscher Staaten,jedoch nur unter Zustimmung des Ausschusses, auch, wasdie Bankactien betrifft, nur bis zur Höhe von 1000 Stück,Staatspapiere einschließlich der Pfandbriefe aber höchstensbis zum Betrage von einem Fünftheil des Actienkapitals.Die General-Versammlung ist jederzeit berechtigt, dieseErmächtigung zum Ankauf auswärtiger Staatspapiere undPfandbriefe ohne Weiteres entweder ganz zurückzunehmen,oder auf gewisse Gattungen derselben zu beschränken. —H. 18. 6. Vorschüsse gegen Verpfändung von Staatspa-pieren, Actien, auf die Bank girirten nach H. 13 zu beur-theilenden Wechseln oder andern Documcnten, Gold undSilber, oder andern werthvollen, dem Verderben nicht aus-gesetzten Gegenständen und Urstoffen oder auch von fabricir-ten Waaren, welche ebenfalls weder dem Verderben nochdem Einflüsse der Mode unterworfen sind, wobei die Höheder auf alle diese Pfänder zu gebenden Vorschüsse nach ge-wissen, die Bank sicherstellenden Sätzen von Zeit zu Zeitim voraus fest bestimmt wird. — H. 19. 7. Ausleihunggegen Hypothek auf Grundstücke, soweit die beweglicheNatur des Bankgeschäfts unter besonderer Berücksichtigungdes für auszugebende Noten zu reservirenden Fonds ein sol-ches mehr stabiles Ausleihen gestattet, auch nur mit Zu-stimmung des Gescllschaftsausschuffes; Vorschüsse auf lau-sende Rechnung gegen unterpfändliche Einsetzung von Grund-stücken bis zur Höhe des zugesagten Kredits. — §. 20.8. Auch werthvolle Gegenstände, deren Werth nicht unter100 Thäler beträgt, können von der Bank gegen eine, nachdem Ermessen des Direktor» zu bestimmende Provision zumAufbewahren übernommen werden. Hierbei tritt auf Ver-langen des Deponenten, oder nach dem Ermessen des Di-rektor», Taxation dieser Gegenstände durch verpflichteteTaxatoren ein, deren Resultat, welches im Falle des etwaeintretenden Untergangs des deponirten Gegenstandes denMaaßstab für den von der Bank zu leistenden Schadenersatzabgiebt, dem Deponenten bekannt zu machen ist. — §. 21.Jeder Gegenstand dieser Art ist unter des Deponenten Na-mensaufschrift und numerirt, von letzterem und der Bankversiegelt aufzubewahren. — H. 22. Die Rückgabe dieserGegenstände erfolgt auf dem Bankbureau gegen Berichti-gung der Provision und Quittung, und zwar, insofernnicht etwas Anderes ausdrücklich bedungen und im Deposi-