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tenschein bemerkt worden ist, in der Regel (§.23.) gegenZurückgabe des Depositenscheins ohne Weiteres. — §. 23.Nur im Falle irgend eines Widerspruches gegen die Rück-gabe eines deponirten Gegenstandes hat die Bank mit letz-terer unbedingt so lange anzustehen, bis dieser Widerspruchauf legale Weise erledigt ist. Dieselbe ist jedoch in diesemFalle berechtigt, das Depositum zur Erledigung der Diffe-renz an die competente Justizbehörde gegen Berichtigungoder unter Vorbehalt der Provision abzugeben. — §. 24.Es wird keine Einlage zur Verzinsung unter SO Thlr. an-genommen. — §. 28. Die Zinsen, welche die Bank dembei der Annahme eines Darleihens getroffenen Ueberein-kommen gemäß zu vergüten hat, werden in der Regel halb-jährlich ausgezahlt. — §. 26. Vorschüsse gegen Unterpfandauf Juwelen, Staatspapiere und Actien werden nach ge-wissen, die Bank sicher stellenden Sätzen, auf Actien derBank aber höchstens bis zu 90 Proc. des Curswerthes, niejedoch über pari, bis zu dreimonatlicher Frist geleistet.Jedoch bleibt es dem Direktorio überlassen, inländischeStaats - und Stadtpapiere selbst al pari anzunehmen. Fälltder Curs um 3 Proc. oder mehr, so hat der Erborger jedes-mal binnen 12 Tagen ebensoviel auf das Unterpfand nach-zuschießen, oder an nachträglicher Deckung zu gewährenund sich hierzu in dem auszustellenden Wechsel im Vorausverbindlich zu erklären. Scheint jedoch dem Direktorio einVerzug von 12 Tagen den Umständen nach bedenklich, sohat dasselbe das Recht, den Schuldner sofort schriftlich mit-telst durch die Post unter seiner Adresse und auf seine Ge-fahr zu erlassenden recommandirten Briefes zur Nachzah-lung oder Deckung aufzufordern. Erfolgt diese nicht undzwar im letzter» Falle mit umgehender Post, im erster»binnen 12 Tagen, so schreitet die Bank, ohne daß es einerbeziehentlich nochmaligen vorgängigen Aufforderung desSchuldners bedarf, sofort zur Realisation des Pfandes.Der Empfänger des Vorschusses erhält einen auf seinenNamen lautenden, mit Bezeichnung der Zeit, auf welcheder Vorschuß bewilligt worden, ingleichen mit genauer Be-schreibung der Staatspapiere nach Gattung und Nummerversehenen Pfandschein. Er hat dagegen über den vorge-schossenen Betrag einen eigenen Wechsel auszustellen, wel-cher bei Einlösung der Pfandstücke gegen den Pfandscheinzurückgegeben wird. — §. 27. Bei Vorschüssen gegenUnterpfand auf Gold und Silber in Barren und Münzenist ebenfalls ein geringerer, als der volle und beziehentlichder Curswerth anzunehmen. Sie werden in der Regel(§. 13.) bis auf 3 Monate bewilligt. Der Anleiher erhält,wie bei den Staatspapieren, einen Pfandschein mit Bezeich-nung der Zeit und der Stücke. — §. 28. Wenn nur zweifür sicher geachtete Unterschriften oder Giri auf dem discon-iirten oder verpfändeten Papier sich befinden und einer derVollzieher derselben sich gerichtlich für insolvent erklärt,oder außergerichtlich mit seinen Gläubigern accordirt, somuß der Wechsel vom Cedentcn (Diskontogeber) entwedersofort baar eingelöst, oder mit einer andern, von der Bankfür sicher zu achtenden Unterschrift versehen werden. —§. 29. Auch gegen eigene Wechsel und die von zwei oder"ach Befinden drei für sicher geachteten Personen dazu ge-brachte Wechselbürgschaft kann deren Ausstellern ein ange-messener Kredit, jedoch nicht auf Summen unter 100 Thlr.
bewilligt werden. Bei für sicher geachteten Korporationensind jedoch solche Sicherheitsmaaßregeln in diesem Umfangenicht erforderlich. — §. 30. Wer einen solchen Kredit er-halten hat, kann die Summe ganz oder theilweise beziehenund sie in laufender Rechnung ganz oder theilweise wiederersetzen. — §. 31. In der Regel wird alle 6 Monate mitden Debitoren abgerechnet und der Saldo vorgetragen.Die Bank kann jedoch, insofern nicht ausdrückliche Stipu-lationen klar entgegen stehen, zu jeder beliebigen Zeit aufsofortige Abrechnung und Abmachung dringen. — §. 32.Dem Ermessen des Direktorii ist die Bestimmung der Pro-vision zu überlassen. — §. 33. Ein gleicher Geschäftsbe-trieb findet bei den Zweigbanken statt, welche jedoch derHauptbank nach §. 106. Folge zu leisten und Bericht zuerstatten haben.
III. Rechte und Privilegien der Bank.
§. 34. Die Bank ist berechtigt, sich der Firma:„Leipziger Bank" sowohl bei der Unterschrift, alsauch in ihren Siegeln und Stempeln zu bedienen. — §. 35.Die bei der Bank niedergelegten Unterpfänder, worin sieauch immer bestehen mögen, können außer dem, §. 36 be-merkten Falle, unter keinem Verwände von irgend Jemandder Bank, ohne volle Gewähr der ganzen Banksorderung,abverlangt werden. Derjenige, welcher den Pfandscheinbringt und das Darleihen berichtigt, wird als legitimirtzum Zurückempfange des Pfandes angesehen. Verbote gegenAusantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe inselbige, oder eine Vindication derselben sind unzulässig undunwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Bank-forderung ein Ueberschuß vorhanden ist. Wird letztere zurVerfallzeit nicht berichtigt, so ist die Bank berechtigt, diePfänder sofort auf Kosten des Schuldners öffentlich zu ver-steigern , oder durch verpflichtete Mäkler verkaufen zu lassenund den Erlös, soweit er dazu erforderlich, zu ihrer Befrie-digung zu verwenden. Reicht der Erlös zur Berichtigungdes vollen Schuldbetrags nicht hin, so ist der Schuldnerdas Fehlende nachzuzahlen verbunden, und es kann solchen-falls von dessen Wechsel gegen ihn Gebrauch gemacht wer-den. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfandauch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrages an dieConcursmaffe abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, soist die Bank befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie ange-geben, zu rcalisiren und nur den Ueberschuß zur Masse aus-zuantworten, oder das Fehlende bei dem Concurse zu liqui-diren. —- §. 36. Derjenige, welcher eine Sache zum Ber-satz bringt, wird in der Regel für deren rechtmäßigenEigenthümer gehalten und deshalb die Sache von der Bankeinem Dritten, welcher etwa an die verpfändete Sache einnäheres und besseres Recht hat, nur in dem Falle unent-geltlich und nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der An-zeige und des Eigenthums, vor der Gerichtsbehörde zurück-gegeben, wenn das Abhandenkommen einer Sache durchRaub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weiterer recht-licher Erörterung beruhende Eigcnthumsdifferenzen mit demBesitzer können nicht berücksichtigt werden — vor derenVorsätze bei der Bank mit genauer Angabe solcher unter-scheidender Kennzeichen, wodurch deren Erkennung möglichgewesen, angezeigt und diese Sache dennoch binnen drei