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Erster Band. A - G.
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Monaten, von der Anzeige an gerechnet, in unveränderter Gerichtsbescheid zu geben oder rechtliches Erkenntniß einzu- Zahl

Gestalt von der Bank als Pfand angenommen worden ist. holen, nach dessei? Publikation und nach Befinden erfolg- es d

Wenn dagegen der Versatz erst drei Monate nach der An- ter Purifikation die Sache zur Hauptentscheidung an die Not

zeige erfolgt ist, oder die Sache vor der Anzeige schon ver- Schiedsrichter zurückgegeben wird. Gegen den Ausspruch maö

pfändet war, oder in veränderter Gestalt zur Bank gebracht der Schiedsrichter, so wie gegen den Gerichtsbescheid oder von

wird, oder in Folge der Anzeige nicht mit ausreichender das rechtliche Erkenntniß findet irgend ein Rechtsmittel den

Sicherheit erkannt werden könnte, so kann der sich legiti- nicht statt. Die Vollstreckung des schiedsrichterlichen Ur- halt

mirende Eigenthümer solche nur gegen Entrichtung des theils gehört vor den ordentlichen Richter. Die Hauptbank, oder

darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Ge- so wie die Zweigbanken haben in allen Fällen, welche nicht Ast

bührnissen, oder nach dessen Abzüge vom Erlöse, wenn ein vor das Schiedsgericht gehören, ihren ordentlichen Ge- Aal

Pfand schon zur Auction ausgesetzt sein sollte, den Ueber- richtsstand vor dem Stadtgerichte ihres Orts. — §. 38. ein

schuß ausgeantwortet erhalten. — §. 37. Streitigkeiten, Die Bank hat das Recht, Banknoten, jedoch nicht unter Ach

welche über die Rechte und Verbindlichkeiten aus den Ge- dem Betrage von 20 Thalern im 2t Guldenfuße auszu- Kör

schäftsverhältnissen unter einzelnen Actionären und dem geben, welche auf den Inhaber lauten, statt baaren Geldes und

Direktorio entstehen, sind nicht auf dem gewöhnlichen Rechts- cirkuliren und auf Verlangen von der Hauptbank sofort in !

wege zu verhandeln, sondern, wenn eine gütliche Ausein- gegen baare Zahlung, auf welche H. 4. des Gesetzes vom schu

andersetzung nicht zu erlangen ist, nur durch Schiedsrichter 8. Januar 1838 Anwendung leidet, umzutauschen sind. ? Tal

zu entscheiden. Dritte Personen (Nichtactionäre) haben Der Totalbetrag der auszugebenden Banknoten einschließ- Kö>

die Wahl, ob sie in Streitigkeiten über Angelegenheiten der lich der weiter unten zu erwähnenden Kassenscheine darf wir

Bank mit Actionären oder der Bank selbst den Rechtsweg niemals außer Verhältniß zu dem Baar oder in Gold - oder paxoder das schiedsrichterliche Verfahren einschlagen wollen. Silberbarren vorhandenen Fonds der Anstalt stehen, und es gest

Von der einmal getroffenen Wahl darf nicht wieder abge- dürfen die wirklich ausgegebenen Banknoten gegen letztere Uct

gangen werden. Wählen sie das schiedsrichterliche Versah- das Verhältniß von Drei zu Zwei nicht überschreiten. Die best

ren, so dürfen die Actionäre oder die Bank ihrerseits dem Banknoten bedürfen der Mitvollziehung des Kommissars M

Schiedsgericht sich nicht entziehen. Hinsichtlich der Form der Staatsregierung. Derselbe ist dafür verantwortlich, Pr>

des Verfahrens finden hierbei folgende Bestimmungen statt, daß obbemerktes Normalverhältniß der Fonds zu den aus- Do

Die Leitung des schiedsrichterlichen Verfahrens steht, wenn gegebenen Banknoten nicht vermindert werde, und daß jene, Ha

das Direktorium nicht selbst Parthei ist, diesem Letzter», mit Ausnahme des Bedürfnisses für die currenten Ausgaben, pet

außerdem aber einer, auf Antrag der anregenden Parthei, unter seinen Mitverschluß genommen werden. So lange sah

vom Königlichen Kommissar (H. 43.) hiermit zu beauftra- es überdies die Geldverhältniffe des Platzes erfordern, ist

genden Behörde oder Person zu. Jeder der streitenden der Bank auch die Ausgabe von Kassenscheinen, jedoch nicht

Theile ist berechtigt, einseitig auf Veranstaltung des schieds- in Appoints unter 100 Thlr. in Königl. Sächs. Wechsel-

richterlichen Verfahrens bei der solches leitenden Behörde Zahlung zahlbar, gestattet, auf welche die wegen der Bank- sist

anzutragen, welche die Partheien hierauf zur Ernennung noten in den Statuten enthaltenen Bestimmungen ebenfalls zm

von Schiedsrichtern unter Einräumung einer 14tägigen allenthalben Anwendung leiden. Die Zweigbanken sind zur zu

Frist auffordert. Jede Parthei ernennt einen bei der Sache sofortigen baaren Auswechselung nur verpflichtet, insoweit Ko

nicht betheiligten Schiedsrichter und Liese Beiden wählen es deren baarer Kaffenbestand erlaubt, jedenfalls aber bin- Ha

gemeinschaftlich einen Dritten als Obmann. Wenn eine nen 72 Stunden nach Vorzeigung. — §. 39. Die Bank Bü

Parthei innerhalb der bestimmten Frist keinen Schiedsrichter hat zwar über empfangene Darleihen Schuldverschreibungen neh

ernennt, so wird dieser von der leitenden Behörde gewählt, auszustellen, alle ihr obliegenden Zahlungen aber, diese den

Die Partheien legen den Schiedsrichtern den streitigen Fall mögen nun durch Abtragung von Verbindlichkeiten, Dis- tiv

unter Beifügung der erforderlichen Documente schriftlich contirung von Wechseln, Gewährung von Vorschüssen oder lur

vor und diese entscheiden darüber nach Stimmenmehrheit, sonst veranlaßt werden, jederzeit nur in baarem Gelde, Ba

Wenn. blos von einer Parthei eine Sachdarstellung einge- Banknoten, Bank-Kassenscheinen oder andern Werthschaf- sch

geben worden ist, so wird diese der andern Parthei gegen ten, niemals aber in von und auf sich gestellten Wechseln der

deren Empfangsbekenntniß zu ihrer binnen 14 Tagen dar- oder Anweisungen zu leisten. Jedoch mag solche, auf Wer- Be

auf schriftlich abzugebenden Erklärung durch die Schieds- langen der Empfänger, denselben anstatt des baaren Gel- jed

richter.mitgetheilt. Erfolgt letztere nicht, so wird dies als des oder der Noten und Bank-Kassenscheine, Anweisungen Ac

stillschweigende Genehmigung der Darstellung angesehen, auf eine der Zweigbanken, oder einen ihrer auswärtigen mi

Sind die Partheien über die factischen Umstände nicht einig Agenten geben. Diese Anweisungen sollen jedoch solchen- we

und die vorhandenen Documente zu deren völliger Ermitte- falls stets auf die Ordre des Empfängers und auf Zahlung inj

lung nicht hinreichend, so wird dem einen oder andern nach Sicht, oder auf eine Verfallzeit von höchstens 14 Tagen Zu

Theile ein Beweis auferlegt. Zu Führung dieses Beweises gestellt sein. Was vorstehend von der Hauptbank bestimmt sitz

werden die Partheien unter Bestimmung des Beweisthema ist, gilt auch von den Zweigbanken sowohl in Betreff ihrer wi

und einer Frist, binnen welcher er einzureichen ist, an das selbst, als hinsichtlich ihres Verhältnisses zur Hauptbank. — wi

Handelsgericht zu Leipzig verwiesen. Von diesem ist über H. 40. Die Zahlung des Betrags der Banknoten und Bank- so,

Zulässigkeit der gebrauchten Beweismittel nach abgehaltenem Kassenscheine wird an den Vorzciger derselben geleistet. te>

Produktionstermine und Verfahren (wobei allenthalben die Anzeigen eines durch Diebstahl oder sonst erlittenen Ver- wi

Grundsätze des Handelsgerichtsproceffes Platz ergreifen) ein lustes sind daher für die Bank unverbindlich und können die ab