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Erster Band. A - G.
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1- Zahlung an den Vorzeigcr nicht aufhalten. — H. 41. Wenn

;- es die Bank für nöthig findet, kann sie ihre sämmtlichen

ie Noten und Bank-Kassenscheine mittelst öffentlicher Bekannt-ch machung (§. 9.) unter Bestimmung einer präclusiven Frister von wenigstens 6 Monaten einrüstn, und gegen neue, vonel den alten sich deutlich unterscheidende, ohne allen Aufent-c- halt unentgeltlich umtauschen. — §.42. Wegen Verlornerk, oder untergegangener Quittungsbogen, Actien, Zins - und

)t Dwidendcn-Scheine, Pfand- oder Depositen-Scheine oder

e- Talons findet auf Antrag der Betheiligten auf deren Kosten

2- ein Ediktal-Berfahren zum Behuf ihrer Mortisication statt,

er Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maaße, wie dies für

i- Königl. Sachs. Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist,

:s und zwar dergestalt, daß die Actien und Quittungsbogen

rt in dieser Beziehung ganz so wie Königl. Sachs. Staats-

m schuldschcine, hingegen Zins- und Dividendenscheine und

i>. ! Talons ganz so wie die Zinsscheine und Ainsleistcn von

i- Königl. Sachs. Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur

rf wird hierdurch bestimmt, daß die in Hinsicht der Staats-

r papiere durch höchstes Rescript vom 6. Oktober 1824 vor-

s geschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der

e Actien - und Quittungsbogen auf eine Frist von vier Jahren

e beschränkt sein soll. Nach vollständiger Beendigung dieses

s Mortisicationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des

/ Präclusiv-Erkenntnisses findet dann die Ausfertigung neuer

!- Documente statt. Die Gcrichtsbehörde, vor welcher die

e, Hauptbank nach §. 37 Recht zu leiden hat, ist auch die com-

>, petente Behörde für die Einleitung des Mortificationsver-

>e fahrens.

st

lv. Verhältniß der Bank zur Staatsregierung.

I- §. 43. Die Staatsregierung übt das Recht der Beauf-

sichtigung über die Bank in dem Maaße aus, daß sie jeder-s zeit befugt ist, mittels eines oder mehrerer bleibend dafür

>r zu ernennender oder auch außerordentlich zu beauftragender

>t Kommiffarien von Geschäften und dem Stande, sowohl der

l- Hauptbank, als der Zweigbanken, durch Einsicht aller

k Bücher und Verhandlungen derselben genaue Kenntniß zu

n nehmen, um sich zu überzeugen, daß von Seiten des Direktorii

st den Bestimmungen der Statuten und des Geschäftsregula-

- tivs überall nachgegangen werde, und im Zuwiderhand-le lungsfalle nach Befinden rectisicirend einzuschreiten. Die

b Bankrevisionen dürfen nur außer den gewöhnlichen Ge-

- schäftsstunden vorgenommen und die Bücher aus dem Lokale

u der Bank nicht entfernt werden. Ueberdies haben: §.44 zum

- Behufe dieser Aufsicht der oder die Königl. Kommiffarien

st jeder ihnen vorher anzuzeigenden Generalversammlung der

n Aktionäre (§. 74.) und jeder Versammlung der Ausschuß-

n Mitglieder beizuwohnen; Versammlungen der Art in Ab-

Wesenheit des oder der Kommiffarien sind nicht statthaft,g insofern diese nicht selbst, aus besondern Gründen, ihre

u Zustimmung hierzu erklärt haben. — §. 43. Der vorge-

sehten Staatsbehörde ist nicht nur von jeder Ordnungs-W Widrigkeit bei der Bankvcrwaltung, sondern auch von allenwichtigen Beschlüssen des Ausschusses oder der Gcneralver-st stmmlung durch die Kommiffarien sofort Anzeige zu crstat-

t- ten und solche durch Mittheilung des Ergebnisses der Ver-

Wallung von Zeit zu Zeit, insbesondere nach jedem Jahres-st Abschlüsse, in fortwährender genauer Kenntniß von demI.

Stande des Bankgeschäfts zu erhalten. — §. 46. ZurFortdauer der Bank nach Ablauf der ersten 10 Jahre (§. 12.)ist die andcrweite Genehmigung der Staatsregierung erfor-derlich. — §. 47. Die Staatsregierung hat in dem §. 114näher bezeichneten Falle das Recht, die Auflösung und Liqui-dirung der Bank anzuordnen.

V. Actionäre und Bank-Ausschuß.

§. 48. Aktionär ist, wer eine oder mehrere Actien be-sitzt. Die Gesammtheit der Actionäre bildet den Actien-verein der Bankcompagnie. — §. 49. Die Aktiengesellschaftwird der Verwaltung gegenüber durch den Bankausschußvertreten. — §. 30. Dieser besteht aus 20 Mitgliedern,welche das erste Mal bei der der Eröffnung der Bank vor-angegangenen Generalversammlung ernannt worden, späterbei der jährlichen Generalversammlung von ben Actionärenaus ihrer Mitte durch relative Stimmenmehrheit mit wenig-stens 6 Stimmen gewählt werden. Lehnt ein Aktionär dieauf ihn gefallene Wahl ab, so rückt derjenige ein, welchernach ihm die meisten Stimmen hatte; unter denen, diegleiche Stimmen haben, entscheidet das Loos. — §. 31.Wählbar sind nur selbstständige Männer, welche der bür-gerlichen Ehrenrechte genießen, oder deren fähig sein wür-den und überdies weder mit einem Mitgliede des Direktorii,noch einem andern Mitgliede des Ausschusses als Vater,Sohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, oder als Bruder,verwandt, oder Geschäftsgenossen (socii) eines solchen sind.Tritt der Fall des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechteein, während das betreffende Individuum Mitglied desBankausschusses ist, so ist dasselbe aus dem Vereine desAusschusses zu entlassen und wird dessen Stelle durch einevon dem Bankausschusse sofort zu veranstaltende Wahlergänzt. Auch kann ein Mitglied, gegen dessen Unbeschol-tenheit sonst eine nach §. 73 und 74 der allgemeinen Städte-ordnung und dem Gesetz, die Abänderung einiger Bestim-mungen in der allgemeinen Städteordnung betreffend vom9. December 1837 zu beurtheilende Handlung vorliegt,durch einen mit der Mehrheit von zwei Drittheilen desAusschusses zu fassenden Beschluß zu jeder Zeit ohne wei-teres aus solchem entlassen werden. — §. 82. Die Mit-glieder des Bankausschuffes werde» auf fünf Jahre gewählt,die zuerst gewählten bleiben jedoch nur während des erstenJahres insgesammt in Thätigkeit. Nach Ablauf dieser Zeitscheiden jährlich 4 Mitglieder aus, deren Stellen in dervorhergehenden Generalversammlung wieder zu besetzen sind.Die Reihefolge des Austritts entscheidet bei den 20 zuerstgewählten Mitgliedern das Loos, unter den später gewähl-ten das Alter des Eintritts. Die Ausscheidenden sind sofortwieder wählbar. — §. 83. Jedes Mitglied des Bankaus-schuffes hat bei seinem Eintritt in denselben einen Quit-tungsbogcn, oder eine Bankaktie, mit Talon, jedoch ohnedie Zins- und Dividendenscheine, welche in seinen Händenverbleiben, bei der Bank zu deponiren, über welche er wäh-rend seiner Theilnahme am Ausschuffe nicht verfügen kann.— §. 84. Jedes Ausschußmitglied kann sei» Amt freiwilligniederlegen, wenn es 2 Monate vorher schriftlich die An-zeige beim Vorsitzenden des Ausschusses einreicht. EinzelneErledigungen, welche im Laufe des Jahres eintreten, wer-den in der Regel durch den AuSschuß selbst ersetzt. Das in

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