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diesem Falle gewählte Ausschußmitglied tritt, in Beziehungauf die Zeit seines Ausscheidens, an die Stelle desjenigen,für den es gewählt ward. — §. 83. Der Ausschuß hat1) die 6 verwaltenden Direktoren (§. 75.), so wie die Cen-soren (§. 91.) zu wählen; 2) das Direktorium in seinerGeschäftsführung zu kontroliren; 3) alljährlich die Rech-nungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und zu justificiren;4) auf den Vorschlag des Direktorii über Vermehrung desKapitalstocks und über diejenigen Gegenstände, bei denendas Direktorium nach §. 17,19 und sonst an dessen Zustim-mung gebunden ist, zu berathen und zu beschließen, so weit'letzteres nicht nach H. 69 der Generalversammlung vorbe-halten ist; 3) sein Gutachten auch über andere vom Direk-torio ihm vorgelegte Gegenstände demselben auf Verlangenzu ertheilen, und überhaupt das Beste der Bank in Bera-thung mit dem Direktorio zu fördern; 6) wenn die Statu-ten in einzelnen Fällen für den Geschäftsbetrieb keine oderkeine ausreichende Vorschrift enthalten, auf Antrag des Di-rektorii die Zulässtgkeit der in Frage kommenden Maaßre-geln zu entscheiden. — §. 86. Der Ausschuß wählt untersich einen Vorsitzenden, so wie einen Stellvertreter desselbenund zwar beide auf ein Zahr. — H. 87. Er versammeltsich, so oft der Vorsitzende es für nöthig erachtet, ist jedochdazu verbunden, wenn das Direktorium oder drei Mitglie-der des Ausschusses darauf antragen. — §. 88. Die Ver-sammlungen des Ausschusses werden in Leipzig gehalten,wozu der Vorsitzende die Mitglieder schriftlich einladet.Wer zu erscheinen behindert ist, hat dem Vorsitzenden unterAngabe seiner Entschuldigungsgründe in Zeiten davon An-zeige zu machen. — H. 89. Der Ausschuß hat die vomDirektorio vorgelegte Bilanz (§. 94.) sorgfältig zu prüfenund erwählt hierzu eine besondere Deputation von dreienseiner Mitglieder, außerdem aber noch gegen eine angemes-sene Vergütung einen besondern Revisor, welcher nichtAktionär zu sein braucht und zum unverbrüchlichsten Still-schweigen über die Geschäfte der Bank überhaupt, beson-ders aber über die mit Privatpersonen, zu verpflichten ist.Nur den Königl. Kommiffarien, den Mitgliedern der ge-dachten Deputation und dem verpflichteten Revisor steht dieEinsicht in die Bücher zu. Finden diese in denselben Unre-gelmäßigkeiten oder sonst Bedenken, so haben sie dieselbenzu untersuchen und zu erörtern, wobei ihnen vom Direkto-rio, unter Beobachtung der Vorschrift §. 43, alle erforder-lichen Rachweisungen zu geben sind. — §. 66. Die vomAusschusse genehmigte Bilanz wird in der nächsten General-versammlung der Actionäre vorgelegt, und, wenn hierbeiAusstellungen dagegen nicht gemacht werden, vom Aus-schusse justificirt und auszugsweise zur öffentlichen Kenntnißgebracht. — §. 61. Die Beschlüsse des Ausschusses werdennach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; doch sind dieselbennur gültig, wenn wenigstens zehn Mitglieder anwesendwaren. Nur persönlich Anwesende sind stimmberechtigt.Wird bei Wahlen bei zweimaliger mittelst Stimmzettel zubewirkender Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nichterlangt, so entscheidet bei der dritten die relative. BeiStimmengleichheit steht dem Vorsitzenden außer der Viril-stimme noch eine zweite entscheidende Stimme zu. — H. 62.Wenn bei einer Versammlung des Ausschusses zehn Mit-glieder desselben nicht gegenwärtig oder annoch herbeizuru-
fen sind, die zu fassenden Beschlüsse gleichwohl keinen Auf-schub erleiden, so haben die anwesenden Ausschußmitgliedersofort durch Zuziehung von Actionären, welche sodann fürdiesen Fall als stimmberechtigte Ausschußmitglieder concur-riren, obige Zahl zu ergänzen. — §. 63. Ueber die Ver-handlungen und Beschlüsse des Ausschusses wird jedesmalin der Versammlung ein Protokoll aufgenommen und außerdem Protokollführer vom Vorsitzenden und einem Aus-schußmitgliede unterzeichnet, so wie auch von dem Königl.Kommissar, wenn er gegenwärtig ist.— §.64. Für Auf-bewahrung der Acten, Urkunden und sonstigen Schriftendes Ausschusses hat der Vorsitzende Sorge zu tragen. —§. 63. Die Ausschußmitglieder haben für ihre Mühwaltun-gcn keine Vergütung anzusprechen, die baaren Auslagenhingegen, zu welchen der Ausschuß durch seine Geschäfts-führung oder einzelne Mitglieder desselben kraft besondererAufträge genöthigt sind, werden erstattet. — §. 66. Gene-ralversammlungen der Actionäre werden von dem Direktorioveranstaltet. Es soll jedoch alljährlich mindestens einmalund zwar spätestens drei Monate nach Ablauf des Rech-nungsjahres eine Generalversammlung stattfinden. Außer-ordentliche Generalversammlungen werden, so oft es nöthigist, vom Direktorio berufen und es hat der Ausschuß dasRecht, darauf anzutragen. — §. 67. Auf den Antrag vonwenigstens dreißig Actionären, welche im Besitze von zu-sammen mindestens 136 Actien sind, ist der Bankausschußverbunden, auf eine Generalversammlung bei dem Direktorioanzutragen, wenn sich der Gegenstand des gedachten An-trags entweder auf die §. 69 bemerkten Punkte oder aufBeschwerden über die Verwaltung bezieht. — §. 68. JederInhaber einer Actie hat bei der GeneralversammlungStimm-recht. Eine Actie bis mit 4 Actien haben 1 Stimme,
8 — 16 Actien 2 Stimmen.11-26-3 -
21-38-4 -
36 - 86 - 8 -
31-78-6 -
76- 166 - 7 -
161 — 186 - 8 -
131 — 266 - 9 -
261 und mehr - 16 -
§. 69. Die Gegenstände, welche in den Generalversamm-lungen ihre Berathung und Erledigung finden, sind 1) derGeschäftsbericht des Direktorii; 2) die Vorlegung desJahresabschlusses; 3) die Wahl, und bei gefährdetem In-teresse der Gesellschaft die Remotion der Ausschußmitglieder;4) auf den Vorschlag des Direktorii oder des Ausschussesdie Ergänzung oder Veränderung der Statuten; 8) aufden Vorschlag des Direktorii und des Ausschusses die Ver-mehrung des Kapitalstocks; 6) die Beschlußnahme über dievom Direktorio, Ausschuffe oder von Einzelnen zur Bera-thung gebrachten Angelegenheiten der Bank; 7) die Be-schlußnahme über die Verlängerung der Dauer der Bank(§. 12) oder eintretenden Falls über den die Auflösung derBank bezweckenden Antrag (H. 118). — §. 76. Die Ein-ladungen zu den Generalversammlungen, so wie alle Be-kanntmachungen an die Actionäre finden in Gemäßheit des§. 9 statt und sind dadurch für jene verbindlich, so daß dieAusflucht des Nichtwissens nicht stattfindet. Es muß jedoch