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Erster Band. A - G.
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zwischen dem Lage der ersten Erscheinung dieser Einladungin einem der H. 9 gedachten öffentlichen Blätter und demTage der Generalversammlung eine Frist von wenigstens4 Wochen mit Errechnung dieser beiden Tage liegen. Allewichtige Gegenstände, über welche in einer Generalversamm-lung berathen oder Beschluß gefaßt werden soll, werden,so weit thunlich, in der Einladung dazu im Woraus denActionären im Allgemeinen bekannt gemacht. — §. 71.In den Generalversammlungen führt der Vorsitzende Di-rektor und im Behinderungsfalle dessen Stellvertreter denBorsitz. — H. 72. Ueber die Verhandlungen und gefaßtenBeschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen, vom Protokoll-führer, den Kommissarien, dem Vorsitzenden Direktor, einemAusschußmitgliede und zwei Aktionären unterschrieben undein vollständiges Exemplar desselben oder eine Abschriftdavon an das Ministerium des Innern eingesendet, auchdieses Protokoll wenigstens im Auszuge öffentlich bekanntgemacht. — §. 73. Wer einen Gegenstand in der General-versammlung zum Vortrage bringen will, der nicht ohne-hin auf der Tagesordnung steht, hat solches mit nähererAngabe desselben 14 Tage vor der Versammlung dem Di-rektorio schriftlich anzuzeigen. Letzteres kann jedoch in be-sondern Fällen hiervon Ausnahmen gestatten. — §. 74.Die Anwesenden haben sich beim Eintritt in die Versamm-lung durch Vorzeigen ihrer Actien zu legitimiren und erlan-gen nur solchergestalt das Recht zu stimmen. Es bleibtjedoch dem Direktorio überlassen, in den Ausschreiben zurGeneralversammlung über Zeit und Ort der Legitimations-Prüfung besondere Bestimmungen zu treffen. Die absoluteStimmenmehrheit der anwesenden Actionäre, deren Stim-men nach Maaßgabe der Bestimmungen von H. 68 gezähltwerden, entscheidet; wenn jedoch bei Wahlen auch die zweiteAbstimmung keine absolute Stimmenmehrheit ergiebt, soentscheidet bei der dritten Abstimmung die relative, beiStimmengleichheit aber die Stimme des Vorsitzenden, demsolchenfalls, außer seiner Virilstimme, noch eine zweite ent-scheidende zusteht. Die Art und Weise der Stimmgebunghat der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Vorschrift§. 68 zu bestimmen. Alle abwesende Actionäre sind an dievon den Anwesenden gefaßten Beschlüsse gebunden. ZurFassung eines gültigen Beschlusses müssen jedoch wenigstensdie Inhaber von Vierhundert Actien anwesend sein. Dafernsich aber dergleichen Beschlüsse auf eine Abänderung derVerfassung, oder des statutenmäßigen Zwecks der Bank,oder die Mittel dazu beziehen, was bei den im §. 69 unter1, 8 und 7 bemerkten Gegenständen in jedem Falle, außer-dem aber nur dann anzunehmen ist, wenn der KöniglicheKommissar einen Gegenstand als dieser Kategorie ««gehörigbezeichnet, ist zur Fassung eiues legalen Beschlusses, durchwelchen eine solche Abänderung bewirkt werden soll, erfor-derlich, daß wenigstens die Inhaber eines vollen Viertheilssämmtlicher Actien in der Generalversammlung anwesendseien. Ergiebt sich vor einer Generalversammlung die Noth-wendigkeit eines Beschlusses der vorbemerkten Art, so istder Gegenstand desselben in der Einladung zur Generalver-sammlung mit thunlichster Vollständigkeit anzuzeigen, aufdas Erforderniß der Vollzähligkeit, die Zulässigkeit des Er-scheinens durch Andere, unter Aushändigung der Actien ansolche, so wie auf-die Folgen der nicht legal constituirten

Generalversammlung aufmerksam zu machen. Ist dessenohngeachtet in solcher nicht wenigstens ein Viertheil sämmt-licher Actien vertreten, so kann zwar über den auf eine Ab-änderung der vorbemerkten Art gerichteten Antrag abge-stimmt, auch dessen Ablehnung, keinesweges aber dessenAnnahme ohne Weiteres gültig beschlossen werden. Viel-mehr ist, wenn die Mehrheit sich für letztere erklärt, a) indem Falle unter §.69, 4 dem Ermessen des Ministern desInnern, an welches ohnehin in der Sache zu berichten ist,anheimzustellen, ob es bei dem Beschlusse bewenden, oderderselbe zuvörderst noch einer anderweiten Generalversamm-lung vorgelegt werden soll; b) in allen übrigen Fällen aberunbedingt eine zweite Generalversammlung in der vorbe-merkten Maaße, unter Einräumung einer Frist von wenig-stens 4l Wochen, zusammenzuberufen, bei deren Beschlusse esdann, ohne Rücksicht auf die Zahl der dabei vertretenenActien, schlechterdings sein Bewenden hat.

VI. Verwaltung der Bank.

§. 73. Der nach dem vorhergehenden Abschnitte gebil-dete Bankausschuß wählt aus der Zahl der in Leipzig wohn-haften Actionäre, welche nach §. 31 zur Ernennung zuAusschußmitgliedern befähigt sind, sechs Direktoren, wel-chen die Leitung der Bankverwaltung übertragen wird.Diese Direktoren wählen unter sich auf ein Jahr einen Vor-sitzenden und einen Stellvertreter desselben, die beide nachAblauf dieses Jahres sofort wieder wählbar sind. — §. 76.Jeder der verwaltenden Direktoren hat auf die Dauer seinerGeschäftsführung fünf Actien nebst Talons bei der Bank zudeponiren. — §. 77. Das Direktorium vertritt die Ge-sammtheit der Aktionäre in ihren Rechten und Verbindlich-keiten gegen dritte Personen und übt diese Vertretung ein-schließlich der Lotus speciLlissimi manäLti durch den Vor-sitzenden und vollziehenden Direktor (§. 78) oder dessenStellvertreter aus. Diese Beamten der Gesellschaft habenauch, wenn dieselbe Processe führt, die ihr zuerkannten Eidezu leisten. — §. 78. Die verwaltenden Direktoren wähleneinen, dem kaufmännischen Stande angehörenden, nach§. 81 befähigten, besoldeten vollziehenden Direktor, welchermit der Bankverwaltung, unter Mitwirkung der erstem,im Hauptwerke in der Maaße beauftragt wird, daß er dieGeschäfte einzuleiten und in Gemäßhcit der Beschlüsse desDirektorii, in welchem er jedoch zugleich Sitz und Stimmeführt, auszuführen hat. Im Fall derselbe durch Krankheitoder sonst an seiner Geschäftsführung behindert sein sollte,tritt einer der verwaltenden Direktoren als dessen Stellver-treter ein. — §. 79. Die speciellen Bestimmungen hinsicht-lich der Wirksamkeit der verwaltenden Direktoren und desvollziehenden Direktors, so wie ihrer Stellung zu einanderund die Vertheilung ihrer Thätigkeit, sind durch ein beson-deres Regulativ festzusetzen. — §. 86. Nach den Vorschrif-ten dieses Regulativs hat der vollziehende Direktor im Ein-verständnisse mit dem journirendcn (H. 96) die Geschäfteauszuführen. Im Fall einer zwischen letzter» obwaltendenMeinungsverschiedenheit ist die Sache dem Direktorio zurBeschlußnahme vorzutragen. Dasselbe Verfahren wird inallen Fällen beobachtet, wobei eine den Statuten nichtwidersprechende Ausnahme von den im Geschäftsregulativgetroffenen allgemeinen Bestimmungen in Frage kommt,

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