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Erster Band. A - G.
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Bank

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jeder als Inhaber von 80 Actien, mit 30,000 Franken Be-soldung, ernannt, sondern auch das Bank-Kapital auf90,000 Actien, folglich sehr bedeutend, erhöht und dasPrivilegium der Anstalt nun auf weitere 23 Jahre und alsobis zum Jahre 1843 ausgedehnt ward. Durch die Verfü-gung vom Jahre 1808 war nämlich die Bank ermächtigtworden, 43,000 neue Actien zu 1200 Franken auszu-geben, und daher auf die ältern Actien, zu 1000Franken, noch 200 Franken nachzahlen zu lassen, so daßhiernach in der That 90,000 Actien, jedoch jede zu 1200Franken, hervorgingen, welche Anzahl aber jetzt nicht mehrbesteht, da schon bis 1829 an 22,000 Stück zurückerkauftwaren. — Das Bankkapital war durch diese Maaßregel(1808) auf den Betrag von 108 Will. gebracht worden. —Die Bank, auf solche Weise in den Stand gesetzt, ihrenWirkungskreis verhältnißmäßig zu erweitern, benutzte baldein, auch im Jahre 1808 erschienenes Dekret: in den vor-züglichsten Hauptstädten des Reichs Bank-Comtore zuerrichte», die sie auch wirklich zunächst in Lyon, Lilleund Rouen zur Ausführung brachte, woselbst, wie inParis, die Ausgabe von Banknoten, das Discontirenvon Wechseln rc. stattfand und nun die Bank wirklich mehrdem französischen Reiche, als lediglich der Hauptstadt, wiebisher, angehörte, und nützlich zu werden suchte.

Als nach einem ziemlich guten und gewinnbringendenFortbestehen das Jahr 1814 und damit endlich auch derEinzug der verbündeten Heere hereinbrach, ward die Lageder Bank nicht minder peinlich als 1805 und 1806, da sieschon das Jahr vorher der Regierung bedeutende Vorschüssehatte machen müssen, die Anfangs 1814 noch größer unddringender wurden. — Kein Wunder also, daß der Betragder von ihr in Umlauf gebrachten Noten und ihre ander-weiten Verbindlichkeiten den Werth ihres reellen Besitzes anBaarschaften und guten Effecten um mehr als 20 Millionenübertraf. Eben so natürlich war die fast allgemeine Be-sorgniß, daß die Baarzahlung der Banknoten einer baldigenSuspension Platz machen werde. — Es erschien auch wirk-lich schon am 18. Januar 1814 eine Verordnung, wonachdie Bank jeden Lag nur eine halbe Million Franken und anjeden Inhaber von Banknoten nur 1000 Franken ausbezah-len sollte.

Doch war die Bank so glücklich, schon im darauf fol-genden Monat Februar solche Einrichtungen zu treffen, daßsie die ihr obliegenden Baarzahlungen ohne dergleichen Ein-schränkungen leisten konnte, welche Erstem auch, weder beider kurzen Belagerung, noch selbst während der Besetzungdurch die Lruppentheile der verbündeten Mächte, nichtunterbrochen wurden. Auch bei der zweiten Besitznahmeder Hauptstadt, im Jahre 1813, blieb dies glückliche Ver-hältniß, und die späteren unglücklichen Ereignisse im Juli1830 konnten dasselbe nur auf einige Lage unterbrechen,wo ohnehin die Angst und Unruhe fast allgemein gewor-den war. — Veränderungen in dem Verwaltungsperso-nale w. sind bei solchen großen Anstalten, besonders beiförmlicher Regierungsveränderung, wie im 1.1830, unver-meidlich; doch ist in der Hauptsache keine wesentliche Ab-änderung dieses Instituts bekannt geworden. Im 1.1840wurde das Privilegium bis 1867 verlängert.

Die von der Bank ausgegebenen Noten, zahlbar »u

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porteur, sind von 1000 und von 300 Franken; sie wurdenvon Verfälschern verschiedentlich nachgemacht und mitunterso täuschend ähnlich, daß selbst die Bankangestellten keinenUnterschied gegen die ächten Banknoten zu finden wußten,als mittelst der Loupe in den Worten der Waffermarke:„vaugue äe krance."— Dies war erst kürzlich nochder Fall, im Mai 1832, bei Banknoten von 1000 Fran-ken. — Aber auch an falschen 500 Francs-Noten hat esnicht gefehlt, fast so wenig wie bei der Londoner Bank,besonders ehe letztere im Februar 1820 zur Ausgabe dersogenannten unnachahmlichen neuen Banknotenüberging.

Die Bank-Dividende wird halbjährlich festgestelltund gewöhnlich Anfangs Januar und Juli berichtigt.Diese Dividende wird gebildet aus den Zinsen von 6 Proc.für die frühere Actien-Einlage von 1000 Franken, nebstzwei Drittheilen des Gewinnes. Sollte dies nicht ausrei-chen , eine Dividende zu stelle», welche 6 Procent vom ur-sprünglichen Actien-Fonds, zu 1000 Franken für die Actie,austrügc, so muß vom vorhandenen Reserve-Fonds so vielhinzu genommen werde», um jede Dividende wenigstensauf das vorgeschriebene Minimum von 30 Franken kür dieActie zu bringen.

Die Bank ist eine Disconto-, Leih-, Deposi-ten-, Giro- und Zcttelbank. — Sie discontirtWechsel und andere Handelswerthpapiere, die auf Ordrelauten und nur drei Monate laufen; aber auch Handcls-effekten mit zwei Unterschriften, sobald Bankaktien oderandere französische Staatspapiere verpfändet werden. Sienimmt aber auch Werthpapiere an, die auf Paris, Rhcims,St.-Etienne, St.-Quentin, Montpellier, Grenoblc, Angou-löme, Caen, Ehatcauroux, Clcrmont-Fcrrand, Besanron,Mulhouse lauten.— Sie giebt Vorschüsse auf Renten undfranz. Staatspapiere von unbestimmter Verfallzeit (nach demGesetz vom 17. Mai 1831 und der Ordonnanz vom folgen-den 15. Juni); auf Barren, so wie Gold und Silbcrmün-zen. Die Interessen in dem letzteren Fall sind >/« Proc. für48 Tage. Der Betrag des Darleihens darf jedoch nichtweniger als 10,000 Frcs. sein. — Sie nimmt Depositenin Dokumenten, inländischen und fremden Staatspapicren,sie mögen auf den Namen oder auf den Inhaber lauten, inDiamanten mit >/s Proc. für je Hundert des Werthes aufje sechs Monate Lagcrgebühr; aber Silberzeug nimmt sienicht an. — Sie giebt An w c i sungcn, welche durch Jn-dossemcnt übertragbar sind und auf Sicht zahlbar lauten;außerdem giebt sieBanknot e n zu 300 und zu 1000 Frcs.aus, welche auf den Inhaber (au porteur) zahlbar lautenund dem baarcn Gelde gleich cirkulircn. — Sie nimmtzur Gutschrift in lausender Rechnung Gelder undbesorgt auch Einkassirungcn, bis zu deren Betragder Gläubiger auf die Bank verfügen kann, entweder durchdie weißen Mandate, die in baarem Gelde zahlbar sind,oder durch rothe Mandate, deren Betrag auf das darinbezeichnete Conto in Giro übergetragen wird. — Um lau-fende Rechnung und Disconto bei der Bank zu erhal-ten, muß man das Gesuch schriftlich an den Bank-Gouvcr-ncur stellen und diesem Gesuch ei» Eertisicat beifügen, dasvon drei glaubwürdigen und bekannten Männern unterzeich-net ist, zum Zeugniß, daß sie den Gesuchsteller als ehren-

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