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Erster Band. A - G.
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Bank

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Gesetz darüber vom 14. Juni 1816 wurde auch die Grün-dung einer Reichsbank mit wenigstens 2, höchstens 3 Mil-lionen Silberfonds beschlossen, entweder durch freiwilligeZeichnung der Einzahlung oder durch gezwungenen Ein-schuß, auf Distrikte vertheilt. Die freiwillige Einzahlunggeschah nicht, deshalb wurde eine Zwangsbank eingerichtetmit einem Fonds von 2 Millionen Speciesthalern und demRecht Bankzettel auszugeben, deren Betrag jedoch dieHälfte der Baarschaft nicht übersteigen dürste. Ihre Bestim-mung waren Leih-, Giro- und Depositen-Geschäfte. AlsHauptsitz der Bank wurde Lhrondhjem (Drontheim) be-stimmt, mit Zweigbanken in den übrigen Stiftsstädten.Jede ordentliche läßt durch eine Kommission die Bücher unddie Fonds der Bank untersuchen. Dadurch wurde der Be-stand der Bank gesichert und die Banknoten stiegen bald fastzu Pari, bis vom I. 1819 bis Juli 1822 ihr Curs allmäligauf 220 fiel, ohngeachtet die Bank hinreichende Baarschaftbesaß, die nutzlos in den Bankgewölben lag. Späterhob sich der Curs wieder vermöge zweckmäßiger Maaß-regeln, wurde aber später durch die allgemeinen Handels-krisen 1828, 1828, 1839 und 1840 herabgedrückt. Indessenwurde das Verhältniß günstiger und die Banknoten galtendem Silbergeld jetzt gleich.

Durch ein Gesetz vom 24. Juli 1827 wurde ein Reserve-Fonds gebildet und dadurch der Bank-Fonds in Silber auf2,723,914 Spsthlr. erhöht. Die Zettelmenge betrug imI. 1821: 3,494,000 Spsthlr. und im I. 1840: 3,333,688Spsthlr. Die höchste Summe von baarem Gelde, das ausden Bankgewölben zur Auswechselung genommen werdenmußte, war 204,000 Spsthlr. im I. 1828, während imI. 1833 nur 163 Spsthlr. gebraucht wurden. — Derjährliche Gewinn für die Actionäre beträgt 7> -z Proc. unddie Actien werden zu 130 Proc. gesucht. — Die Bankzettellauten auf >/z, '/r, 1, 8, 10, 30 oder 100 SpeciesthalerNennwerth.

Außer in den vier Stiftsstädten, bestehen noch inDrammen und Skeen Zweigbanken, die mit Ausnahme derAuswechselung des Silbers, dieselben Bankgeschäfte wie dieHauptbank besorgen. Sie haben alle feuerfeste Gebäude.

Oesterreich.

erhielt im 1.1703 eine Giro- und Depositenbank, und imJahr 1762 wurde durch die Kaiserin Maria Theresia dieWiener-Zettel-Bank gegründet. Die letztere setzte 12 Mil-lionen Wiener-Stadt-Banco-Aettel in Umlauf, mußte aberim 1.1793 ihre Baarzahlungen einstellen. Die bestehendeauf 23 Jahre privilegirte österreichische National-Bank in Wien wurde durch das Finanz-Patent vom1. Juni 1816, jedoch durch freie Theilnahme auf Actiengegründet. Statuten und Privilegien wurden erst durchdas Patent vom 13. Juli 1817 bekannt gemacht. Die Ope-rationen hatten aber schon am 1. Juli 1816 ihren Anfanggenommen. Die Rank gewährt alle Vortheile einer Wech-sel-, Leih-und Depositenbank, und besorgt außer-dem die Einlösungs- und Anticipationsscheine, so wie diedamit verbundene Verwaltung des Tilgungsfonds. DieN. bildet ein vollständiges Eigenthum der Privaten undnicht des Staates. Ihr vorzüglicher Zweck ist die Erwei-terung und Erleichterung des Wechsel- und Hypotheken-

kredits, wodurch Gewerbsfleiß belebt und Wohlstand be-gründet werden soll. Diese Aufgabe hat die österr. N.seither schrittweise gelöst, und hat sie einst alles das, wozusie in dem ihr ertheilten Privilegium berechtigt ist, in voll-ster Ausdehnung zur Ausübung gebracht, dann wird sich inHellem Lichte zeigen, daß durch ihr scharfsinnig berechnetesWirken der Wohlstand der Monarchie in vielen Beziehungengegründet ward. Wenn die N. mit der Bewahrung ihrerUnabhängigkeit eine enge Verbindung mit der Staatsver-waltung vereinigt, so befolgt sie das System der besteinge-richteten Banken, welche in dieser Vereinigung die zuver-lässigste Bürgschaft für das Gelingen vortheilhafter Opera-tionen finden. Die Geschäfte der R. zerfallen in folgendeAbtheilungen: 1) in die Ausgabe und Verwechslung dervon ihr ausgefertigten Noten; 2) in das Escompten-Ge-schäft; 3) in die Erfolgung von Vorschüssen und Darleihen;4) in das Depositen-Geschäft; 3) in das Giro-Geschäft. —Die Bankgesellschaft wird durch einen Ausschuß und durcheine Direktion repräsentirt. Der Bankausschuß wird aus100 Actionären für ein volles Jahr unveränderlich gebildet,deren jeder im wirklichen Besitze von 36 Bankaktien (s. d.)sein muß. Er versammelt sich der Regel nach jährlich ein-mal im Monate Januar zur Prüfung und Beurtheilungder Bankgeschäfte. Jedes Mitglied des Ausschusses kannnur in eigener Person erscheinen und hat nur Eine Stimme.Die Bank-Direktion besteht aus dem Gouverneur, dessenStellvertreter und 12 Direktoren. Der Gouverneur undsein Stellvertreter werden vom Kaiser ernannt, die Direkto-ren aber von dem Bank-Ausschusse aus der Zahl der Aktio-näre erwählt und vom Kaiser bestätiget. — Das gesammteVermögen der Bank und die Einkünfte, nvclche die Bank-gesellschaft als ein vereinigter Körper bezieht, sind, mitAusnahme der Realitäten, steuerfrei, und die Bücher, sowie alle im Namen der Bankgesellschaft ausgefertigtenGeldurkundcn, genießen die Stcmpelfrciheit. Die R. istberechtigt, Filial-Banken innerhalb der Monarchie zu errich-ten. In den Rechtsstreitigkcitcn, mit Ausnahme der Wech-sclgeschäfte, ist das k. k. niedcrösterr. Landrecht der Gerichts-stand der N. und die Amortisationen der Bank-Urkundenmüssen bei demselben nachgesucht werden. Die Dauer desPrivilegiums ist auf 25 Jahre bestimmt. — Die jetzigenordentlichen Geschäfts-Erträgnissc der priv. österr. R. sind:

1) Zinsen von dem fruchtbringenden Stammvccmögcn;

2) Zinsen von cscomptirten Effekten; 3) Zinsen und Ge-bühren für Vorschüsse auf Pfgnder; 4) Erträgnisse des Re-serve-Fonds; 3) Provision von Provinzial-Kassenanwei-sungen. — Ueber die jährlichen Einnahmen und Ausgabender priv. österr. N. erscheinen halbjährig gedruckte Ausweise,oder sogenannte Bilanzen. — Die für den Handel undBesitz von österr. Staatspapicren und für jeden Privatenvorzüglich wichtigen Bankgeschäfte sind: I) das Escomp-tcngeschäft; 2) das Darlchengcschäft; 3) das Dcpositen-geschäft. Der Regel nach macht die N. diese erwähntenGeschäfte nur mit bekannten rechtlichen und in Wien an-sässigen Personen. — Die Escompte-Kaffe discontirt Wech-sel, welche auf gesetzliche conventionsmäßige Münze lautenund in Wien zahlbar sind. Bei dieser Geschäftsführungwerden überdicß folgende Grundsätze befolgt: die zu es-comptirenden Wechsel müssen wenigstens auf 300 Gulden