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lauten und keine unter 10 Tagen und über 3 Monate lau-fende Verfallfristen haben. Jene, welche früher als in 10Lagen zahlbar sind, werden nur dann in Escompte über-nommen, wenn sich deren Besitzer dem auf 10 Tage berech-neten Cscompten-Abzuge freiwillig unterzieht. Es könnennur Wechsel, welche auf Ordre lauten, und deren sämmt-liche Giri bis zum letzten Inhaber ordnungsmäßig ausge-füllt sind, von der N. escomptirt werden. Die Wechselmüssen ferner der Regel nach durch 3 anerkannte solideUnterschriften verbürgt sein. Wenigstens eine derselbenmuß die beim niederösterr. Wechselgerichte protocollirteFirma eines hicrortigen Kaufmanns oder landesbefugtenFabrikanten sein. Sämmtliche hier angegebene Erforder-nisse müssen auch die sogenannten Platz- oder Waarenbilletsausweisen. Unter die zum Escompte geeigneten Effektengehören auch: 1) die gezogenen Loose und Schuldverschrei-bungen von den sogenannten Rothschild'sehen Darleihenvon 1820 und 1821; 2) die Zinsen-Coupons der auf Con-ventions - Münze lautenden Staatsschuldverschreibungen;3) die Probierscheine und Geldassignationen, welche dask. k. Hauptmünzamt und die in Provinzen bestehenden Ein-lösungsämter für eingegangenes Pagamcntsilber auszustellenpflegen. Die Probierscheine und Geldassignationen müssenvor allem bei dem k. k. Hauptmünzamte zur gehörigen Vor-merkung aus den Namen der N. vorgewiesen werden. Selbesind dann mit einer eigenhändig gefertigten und saldirtenEscomptenote des Eigenthümers bei der Escomptekaffe ein-zulegen. — Die N. leistet gegenwärtig Vorschüsse auf nach-folgende Gegenstände: a) auf die zur Annahme als Deposi-tum geeigneten Gold- und Silbermaterialien; I>) auf alleinländischen Staatspapiere der ältern und neuern Staats-schuld, selbst auf ständische Aerarial- und Domesticalobli-gationen. Jedermann, ohne Unterschied des Standes, wenner der Bank als ein rechtlicher Mann bekannr und in Wienansässig ist, kann sich bei der Bank um Bewilligung einesDarleihens melden. Namentlich erhält ein bekannt recht-licher Sandmann oder Bauer unbedingten persönlichen Kre-dit, und die Erfahrung hat es bewiesen, daß sie pünktlichbezahlen. Die Verzinsung der Vorschüsse, welche gegen-wärtig auf Gold - und Silbcrmaterialien nur zu 2 von 100,und auf Staatspapiere zu 4 von 100 bemessen ist, wird nurnach den gleichmäßigen Fristen von 13 zu 18 Tagen berech-net und ist beim Empfange des Darleihens in vorhinein zuberichtigen, daher auch die Vorschüsse selbst nur für folgendeTermine bewilliget werden, als: 18, 30, 43, 60, 73 und00 Tage, welche letztere die längste Frist ist. Dem Eigen-thümer eines Pfandes steht es vollkommen frei, dasselbeauch vor der Verfallsfrist gegen Erlag der vollen Summe,für welche er der Bank zum Schuldner geworden, in jederbeliebigen Frist wieder zurückzubeziehen; jedoch findet keinErsatz der in vorhinein an die Bank entrichteten Zinsenstatt. Vorschüsse auf Pfänder werden nur in runden, durchdie Zahl 100 vollständig theilbaren Summen geleistet. Ihrgeringster Betrag ist bei Verpfändung von Gold - und Sil-bermateriale: 4000 Gulden; von Gold und Silbermünzen:1000 Gulden, und bei Verpfändung von Staatspapieren:300 Gulden Conv. Münze. Auf Gold - und Silberbarrenund auf Gold - und Silbermünzen werden bis auf den Be-trag von 8 Procent unter dem volle» Werthe ihres feinen
Gehaltes, Vorschüsse geleistet. Bei Verpfändung von inlän-dischen Staatspapiercn wird deren Werth nach ihrem jewei-ligen, in Conventions-Münze bestehenden börsenmäßigenMittelcurse abgeschätzt und die dießsälligen Vorschüsse sindauf Vs des auf gedachte Weise behobenen Werthes zu be-schränken. Wenn durch zufällige Ereignisse der börsen-mäßige Werth der in den Händen der Bank als Pfand erlie-genden Staatspapiere bis auf 3 Biertheile des bei ihrerHinterlegung erhobenen Mittelpreises Herabsinken sollte; sohat deren Deponent, ohne eine dießfällige Aufforderung zuerwarten, bis 11 Uhr Morgens des folgenden Tages durchHinterlegung irgend einer für die Bank vorschriftmäßigenHypothek den früher bestandenen Werth des Pfandes zuergänzen, widrigens die Bank berechtigt ist, die übernom-menen Staatspapiere auf der öffentlichen Börse zu ver-äußern und nur den nach voller Bedeckung ihrer eigenenRechte und Ansprüche erübrigten Ueberschuß für Rechnungdes Schuldners, zu seiner Verfügung, unverzinslich aufzu-bewahren. Sollte der Betrag nicht hinreichen, die Forde-rung der Bank zu bedecken, so bleibt ihr der Regreß gegenden Schuldner vorbehalten. Eben so ist die Bank berech-tigt, ohne irgend eine Rücksprache mit der Partei und ohnegerichtliches Einschreiten die Veräußerung des Pfandes zuihrer Schadloshaltung einzuleiten, wenn bei der Verfallzeitdie Rückzahlung des Darleihens nicht geleistet wird. Ausdieser Berechtigung fließt aber nicht auch die Verpflichtung,die Veräußerung vorzunehmen, sondern die Bestimmunghierüber, so wie die Wahl des Zeitpunktes bleibt der Bank-direktion überlassen. Die Verkaufsprovision der Bank wirdmit >/z vom 100 berechnet. Für die zu verpfändendenStaatspapiere, welche auf bestimmte Namen lauten, habendie Eigenthümer nach erhaltener Bankbewilligung des ent-sprechenden Vorschusses in bestimmter Frist bei den betreffen-den Aemtern die Umschreibung auf den Namen: „Leih - undDepositenamt der priv. österr. N." zu erwirken. Für dieStaatspapiere, deren Liquidaturen sich in Wien befinden,ist die längste Frist zur Ueberbringung auf 8 Tage nach demDatum des Bescheides festgesetzt. Bei Staatspapiercn,deren Liquidaturen sich in den Provinzen befinden, ist dieVerzugsfrist vom Tage des Bescheides bis zur Einlage desPfandes auf 2 Monate gestattet. Bei allen übrigen bewil-ligten Darleihen ist die Verzugsfrist auf 4 Tage vom Datumdes Bescheides beschränkt. Wer in den bestimmten Fristenzur Uebernahme des ihm bewilligten Darleihens nicht dasNöthige einleitet, hat seiner Wersäumniß zuzuschreiben,wenn die Bewilligung für erloschen angesehen wird. DieVerlängerung eines Pfandscheines muß 8 Lage vor dessenVerfallzcit schriftlich angesucht werden. — Die Depositen-Anstalt der R. übernimmt: 1) Goldmünzen, welche vomVerkehre nicht ausgeschlossen sind, 2) Silbermünzen, dievom Verkehre nicht ausgeschlossen, dann Gold - und Silber-barren, 3) Geräthe aller Art aus edlen Metallen, 4) Bank-noten, 3) in- und ausländische Staatspapiere aller Art,6) österr. Bankactien und Partial-Obligationen von Pri-vaten, auf Ueberbringer lautend, 7) sonstige Geldurkunde»von Privaten, endlich 8) Privat-Urkundcn und Documente,welche nicht auf Geld lauten. Für alle diese Gegenständesind folgende Gattungen von Gebühren festgesetzt und zwar:o) was die Uebernahms- und ErbfolglassungSgebühren