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betrifft, so übernimmt die N., ohne alle Rücksicht auf denWerth des Gegenstandes, von allen Depositen, welche unterSO Pfund wiegen, 1 Gulden Bank-Valuta, von jenen, die80 bis 100 Pfund wiegen, 2 Gulden Bank-Baluta undendlich von allen noch schwereren Collis von 80 zu 80 Pfun-den des Gewichts um 1 Gulden Bank-Baluta mehr ab.Jur mehrern Bestimmtheit ist hierüber festgesetzt, daß bisinclnsivo 8000 Ducaten, — höchstens 100 Stück llprocentigeMetallobligationen, — höchstens 800 Stück vom Anleihen1820, — höchstens 200 Stück vom Anleihen 1821, —höchstens 100 Stück von den übrigen Metall- oder W.W.-Obligationen, — höchstens 100 Stück österreichischeBankaktien, oder höchstens 100 Stück Partial-Obligationenvon Privaten, für einen einfachen Collo, zu 1 GuldenUebernahms- und 1 Gulden Erbfolglaffungsgebühr anzu-sehen sind. Die Aufbewahrungsgebühren werden verschie-den, nach der Verschiedenheit der zu depositirenden Gegen-stände abgefordert: 1) von Goldmünzen, welche vomVerkehre nicht ausgeschlossen sind, beträgt die ganzjährigeAufbewahrungsgebühr 1 Gulden, die halbjährige 30 Kreu-^ zer, die vierteljährige 13 Kreuzer Bank-Valuta von jedemi 1000 Gulden des Abschätzungswerthes. Für kürzere Fristen! bezahlt man von jedem 1000 Gulden des Abschätzungs-
^ werthes für 18 Tage 3, für 30 Tage 6, für 13 Lage 8,
für 60 Tage 10 und für 73 Tage 13 Kreuzer Bank-Valuta;2) von Silbermünzcn, welche vom Verkehre nicht ausge-^ schlössen sind, dann von Gold- und Silberwaaren, macht^ die ganzjährige Aufbewahrungsgcbühr 2 Gulden, die halb-jährige 1 Gulden, die vierteljährige 30 Kreuzer Bank-Va-luta von jedem 1000 Gulden des Abschätzungswerthes aus.Bei kürzeren Fristen bezahlt man von jedem 1000 Guldendes Abschätzungswerthes, für 13 Tage 6, für 30 Tage 12,für 43 Tage 16, für 60 Tage 20 und für 73 Tage 26 Kreu-zer Bank-Valuta; 3) bei allen Gattungen von Geräthenaus edlen Metallen ist, wenn der hinterlegte Werth wenigerals 30,000 Gulden Bank-Valuta beträgt, die ganzjährigeAufbewahrungsgebühr 30, die halbjährige 20, die viertel-jährige 18 Kreuzer Bank-Valuta von 100 Gulden des Ab-schätzungswerthes. Für kürzere Fristen bezahlt man von100 Gulden der unter 80,000 Gulden ausfallenden Ab-schätzung für 13 Tage 4, für 30 Tage 8, für 43 Tage 10,für 60 Tage 12, für 78 Tage 14 Kreuzer Bank-Valuta.Beträgt die Abschätzung 30,000 Gulden Bank-Valuta, odereine höhere Summe, so werden für 1 Jahr 20, für 1/2 Zahrä3 und für >/, Jahr 12 Kreuzer; hingegen bei kürzerenFristen, für 18 Tage 3, für 30 Lage 6, für 43 Tage 8,für 60 Tage 10 und für 78 Tage 11 Kreuzer Bank-Valutavon 100 Gulden des Abschätzungswerthes entrichtet; 4) vonBanknoten wird eine Aufbewahrungsgebühr von 30 KreuzerBankvaluta für 1 Jahr, von 13 Kreuzer für ein halbesJahr, von 8 Kreuzer für >/, Jahr und bei kürzeren Fristenvon 2 Kreuzer für 18 Tage, von 3 Kreuzer für 30 Tage,von 4 Kreuzer für 48 Lage, von 8 Kreuzer für 60 Tageund von 6 Kreuzer für 78 Tage von jedem hinterlegten1000 Gulden bezahlt; 8) bei allen Gattungen von in - undausländischen Staatspapieren, bei deren ersteren die Aufbe-wahrungsgebühr nach dem jeweiligen börsenmäßigen Curse,bei den letzteren aber nach ihrem Nennwerthe berechnet wird,ist folgender Maaßstab aufgestellt worden: Betragen die
hinterlegten Staatspapiere weniger als 200,000 GuldenBank-Valuta, so wird die ganzjährige Aufbcwahrungs-gebühr mit 30 Kreuzer, die halbjährige mit 18 Kreuzer unddie vierteljährige mit 10 Kreuzer Bank-Valuta von jedem1000 Gulden des Schätzungswertes berechnet. Betragendie hinterlegte» Staatspapiere mehr als 200,000 Gulden,so entfällt die ganzjährige Aufbewahrungsgebühr mit 18Kreuzer, die halbjährige mit 10 Kreuzer und die viertel-jährige mit 3 Kreuzer für jedes hinterlegte 1000 Gulden.Bei kürzeren Fristen bezahlt man von jedem hinterlegten1000 Gulden
im ersten Gradefür 13 Tage 3 Kreuzer
im zweiten Grade2 Kreuzer
- 30 - 4 - 3 -
-48 - 6 - 3>/z -
- 60 - 7 - 4 -
-73 - 8 - 4^ -
6) die österr. Bank-Actien, welche jeder Zeit nach ihrembörscmäßigen Werthe und Partial-Obligationen von Pri-vaten auf Ueberbringer lautend, welche nach ihrem Nenn-werthe considerirt werden, bezahlen die ganz gleichen Auf-bewahrungsgebühren , wie die in - und ausländischenStaatspapiere. 7) Bei Hinterlegung der sonstigen Geld-urkunden von Privaten, welche nach ihrem Nennwertheangenommen werden, tritt folgender Maaßstab von Gebüh-ren ein: Bis zu dem Betrage von 200,000 Gulden wird1 Gulden von 1000 Gulden, von 200,000 bis 400,000Gulden wird 40 Kreuzer, von 400,000 bis 600,000 Gul-den wird 30 Kreuzer, von 600,000 bis 800,000 Gulden20 Kreuzer, von 800,000 bis 1 Million Gulden und dar-über 18 Kreuzer Bank-Valuta von jedem 1000 Gulden beider Einlage des Depositums abgenommen. Bei der Aus-lösung wird jedoch immer die Hälfte der obigen Gebühr,ganz nach demselben gradativen Maaßstabe, entrichtet.Die Zeit der Aufbewahrung macht in diesen Gebühren kei-nen Unterschied und die Gebühr ist nur ein für alle Malzu bezahlen; 8) bei Privat-Urkunden und Documenten,welche keinen eigentlichen und allgemeinen Gcldwerth haben,als Testamente, Ehccontraktc, Gesellschaftsvcrträgc, Schen-kungsurkunden von Todeswegen, Stiftungsurkunden, Fa-milienstammtafeln, Kauf- und Miethcontraktc rc., wirdein für alle Mal ohne Rücksicht auf die Dauer der Hinter-legung, eine Aufbewahrungsgebühr von 10 Gulden Bank-Valuta festgesetzt und hierbei bemerkt, daß sich die Dcpositen-kaffe, ohne jedoch die Urkunde lesen zu dürfen, bei ihrerHinterlegung überzeugen müsse, daß es nur Schriften undkeine eigentlichen Geldurkunden sind. Die ProlongationS-gebühr tritt nach den vorstehenden Bestimmungen, nur beiden Depositen der 1., 2., 3., 4., 3. und 6. Gattung ein undwird bei allen Prolongationen genau nach den obigen Ge-bührenmaaßstäben bemessen. Mit den zu hinterlegendenGegenständen sind doppelte Consignationen, wovon mandie Formulare in der Bank erhält, zu überreichen. DerDeponent von Gold - und Silbcrwaaren hat der Bank vorAllem die entsprechende Bollete des Münzamtes einzuhändi-gen. Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit gehobenwerden, doch wird von den im vorhinein zu entrichtende»Aufbewahrungsgebühren kein Ersatz geleistet. Es wird überhinterlegte Gegenstände an Niemand eine Auskunft ertheilt