Bank
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In den übrigen österreichischen Staaten wurde für:
Böhmen
die Einrichtung einer Bank in Prag, als Filial derNatio-nal-Bank in Wien, am 23. Juli 1846 entschieden und dasihr zur Verfügung gestellte Kapital vorläufig auf 2 Millio-nen Gulden festgestellt.
Ungarn
erhielt im I. 1842 in Pesth die pesther-ungarischeCommerzial-Bank, vorläufig auf 23 Jahre mit einemKapital von 2 Will. Gulden in Conv.-Münze in Silber-zwanzigern, 3 Stück auf 1 Conv.-Gulden gerechnet, auf4000 Stück Actien, ä 300 Gulden, gegründet, nach H. 1der Bankstatuten. Die Artionäre bilden die Bankgesellschaftund jeder haftet für seinen Actien-Antheil, hat aber dafürAnrecht am Bank-Fonds nebst Stimmrecht in den Bank-angelegenheiten, nach §. 4, 8 und 6 der Bankstatuten. DieActie lautet auf den Namen und wird jährlich mit 8 Proc.verzinst. Von dem Mehrertrag des Gewinns wird einReserve-Fonds gebildet, dessen Zinsen besonders berechnetund dem Fonds selbst zugeschrieben werden. — In denBank-Statuten handelt' II. Abschnitt von den Ge-schäften und Verrichtungen der Bank. H. 12.Die Geschäfte der Bank zerfallen in folgende Abtheilungen:») In das Escompto-Geschäft. b) In das Giro-Geschäft,c) In das Depositen-Geschäft. ,1) In das Erfolglassenvon Vorschüssen und Darleihen. H. 13. Bei der Escompto-Anstalt wird die Bank keine andern Wechsel, als solche, diewechselrechtliche Kraft haben, annehmen; es werden daherin der Regel nur fremde, d. i. förmliche, gezogene, trassirte,auch Tratten genannte Wechsel, und bloß von Kaufleuten,Fabrikanten und Handwerkern, welche ihre Majorennitäterreicht haben und sich bei dem Wechselgericht laut II. Theil3. Hauptstückes einverleiben lassen, nebst förmlichen, aucheigene unförmliche, trockene Wechsel, zur Discontirung an-genommen; übrigens müssen die Wechsel alle auf Conv.-M.lauten. H. 14. Als Girobank übernimmt sie von wemimmer Gelder in Conv.-M. zur Hinterlegung, worüberdurch Anweisung und Abschreibung auf dem zu diesem Be-hufe eröffneten Folium frei verfügt werden kann. H. 13.Bei der Depositenanstalt übernimmt diese Bank Gold undSilber in Barren, Gold- und Silbergeräthe, inländischeSilbermünzen nach ihrem innern Werthe zur Conv.-M.,auch Staatspapiere und Privat-Geld-Urkunden, gegen einezu entrichtende Gebühr in Verwahrung. H. 16. In derAbtheilung der Leihanstalt kann die Bank auf Gold undSilber, auf in Conventionsmünze verzinsliche Staats-papiere, dann auf Landesprodukte, Waaren, Fabrikate,Manufakte, die keinem Verderben unterworfen sind, Geld-vorschüsse, jedoch nie weniger als 300 Fl. Conv.-M. geben;wenn aber der Zustand ihrer Geldmittel eine größere Aus-dehnung ihrer Unternehmungen thunlich machen sollte, kanndiese Bank auch auf Realitäten gegen Pupillar-Sicherheitverzinsliche Darleihen verabfolgen. H. 17. Für das erhal-tene Darleihen auf Staatspapiere und sonstige Mobilar-effekten hat der Pfandgeber nebst seiner unterzeichnetenSpecifikation bloß einen förmlichen Wechsel auszustellen,mit dessen Verfallstag der Verlauf der Pfandfrist bezeichnetwird, und wird ein solches Darleihen in der festgesetztenI.
Zeit nicht zurückbezahlt, so ist die Bank befugt, in Gemäß-heit des ungarischen Wechselrechts I. Theil, 2. Hauptstück,H. 193 bis 200, welche vom Pfand- und Retentionsrechtehandelt, auf das hinterlegte Pfand alsogleich gerichtlicheErecution zu führen. Nach vollständiger Befriedigung derBank ist der verbleibende Ueberschuß den Gläubigern, oderbei eintretenden Fällen, der Concursmaffe auf Anmeldenbaar herauszubezahlen; indessen aber als ein hinterlegtesGut, das zu jeder Stunde bereit sein muß, ohne Interesseaufzubewahren. H. 18. Die Bank nimmt bewegliche Güterin Verwahrung, die keinem Verderben unterliegen, und be-rechnet für die Haftung und Mühewaltung des bei ihr hin-terlegten Gutes eine billige Provision und Lagermiethe.Sie leistet auf obige Güter auch Geldvorschüffe gegen jähr-liche procentige Interessen, welche die Direktion auch billigerals 6 Proc. berechnen kann. §. 19. Auch steht es der Bankfrei, für die ihr beliebige Zeit Gelder zu ausdrücklich bestim-menden Interessen unter ihrer Firma nach Maaßgabe desjeweiligen Bedarfs, auf bestimmte Raten aufzunehmen. —III. Abschnitt. Von der Repräsentation der Bank-gesellschaft undVerwaltung des Bank-Fonds.H. 20. Die Aufsicht über die statutenmäßige Gebahrung derBank wird die königl. Statthalterei im Sinne des nachfolgen-den §. 48. führe». H. 21. Die Bankgesellschaft wird durcheinen Ausschuß und durch eine Direktion repräsentirt, welchebeide Körper alle Angelegenheiten der Bank zu besorgen haben.§. 22. Der Ausschuß wird aus der Zahl der Actionäre einenPräses und dessen Stellvertreter erwählen, welche sowohl inden Ausschußversammlungen, als auch bei der Direktionden Vorsitz führen werden; diese Wahl wird alle drei Jahreerneuert. H. 23. An der Repräsentation und Mitwirkungder Bankgesellschaft können nur jene Aktionäre, welche inder freien Verwaltung ihres Vermögens stehen und dieerforderliche Zahl von Actien besitze», Theil nehmen; insbe-sondere sind davon diejenigen ausgeschlossen, über derenVermögen ein Crida oder Concurs angemeldet ist, oderwelche durch Gesetze für unfähig erklärt sind, vor Gerichtein gültiges Zeugniß abzulegen. §. 24. Der Bank-AuS-schuß wird anfangs aus fünfzig, und wenn 1000 Actienausgegeben sind, aus 100 Mitgliedern der Actien-Gcscll-schaft bestehen. H. 28. Jene Aktionäre sind Mitglieder desAusschusses, welche nach dem Ausweis des Actienbuchessechs Monate vor und zur Zeit der Einberufung die größteAnzahl von Actien besitzen. Bei einer gleichen AnzahlActien entscheidet die frühere Nummer des Blattes desActienbuches. H. 26. Für den Fall, daß von den Aus-schußmänncrn einige zur bestimmten Versammlungszcit,eingetretener Hindernisse wegen, hier in Pesth nicht erschei-nen könnten, so sind die anwesenden Ausschußmänncr be-fugt, an ihre Stelle von den hier in Pesth befindlichen Aktio-nären Ersatzmänner im Sinne des vorhergehenden H. 28. zuernennen. Zur Vollgültigkeit eines Beschlusses müssenwenigstens ^ der Ausschußmitglieder versammelt sein.H. 27. Der Ausschuß ist für ein volles Jahr unveränder-lich, er versammelt sich in der Regel jährlich einmal inPesth im Monate Juni. Ist während des Jahres die Zu-sammentrctung des Ausschusses nach Vorschriften der Sta-tuten erforderlich, so wird er von der Direktion außerordent-lich einberufen. H. 28. Jedes Mitglied des Ausschusses
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