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Erster Band. A - G.
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kann nur in eigener Person und nicht durch einen Bevoll- Statthalterei, im Sinne der Gesetze von den Actiengesell- Attl

mächtigten in der Versammlung erscheinen, hat auch bei schasten §. 63., bei dem Wcchselgericht protokollirt werden. lien

Berathungen und Entscheidungen ohne Rücksicht auf die §. 39. Die dem Ausschusse vorgelegten und von demselben

größere oder geringere Zahl der Acticn, die ihm gehören, gebilligten Rechnungsabschlüsse sind öffentlich kundzumachen. den

nur eine Stimme. Doch ist hiervon eine Ausnahme bei — IV. Abschnitt. Von der Rechtspflege. §.40. Bar

der Wahl der Direktoren, wo abwesende Mitglieder ihre Zur Begründung des einem Bankinstitute unentbehrlichen Bar

Stimme mittelst Stimmzettel abgeben dürfen. §. 29. Die Zutrauens, welches neben einer geregelten und umsichtigen deni

Verwaltung des Bankvermögens und die Besorgung der Verwaltung auf einer schnellen, wirksamen, vor allen Um- l"'°d

' dabei vorkommenden Geschäfte gehört zu den Angelegen- trieben geschützten Rechtspflege beruht, wird die Bank über- von

heiten der Bankdirektion. Diese besteht aus einem Präses, Haupt alle ihre Unternehmungen nur nach Vorschrift des den.

dessen Stellvertreter und zwölf Direktoren. H. 80. Die laut Artikels 13, 1840 in Ungarn eingeführten Wechsel- BZe>

Bankdirektoren werden von dem Bankausschuffe aus der rechts vornehmen und mit Solchen, die sich wechselrechtlich ^

Zahl der Actionäre gewählt; ihre Amtirung dauert drei nicht verpflichten können, auch niemals in irgend eine Ge- ^

Jahre in der Art, daß jährlich drei durch das Loos aus dem schäftsberührung treten. §. 41. In allen nicht Wechsel- i^n

Amte austreten. Die Ausgetretenen können wieder gewählt rechtlichen Streitigkeiten, welche die Commercialbank oder h°rt

werden. §. 31. Weil die Direktoren die Geschäfte der ihre Gesellschafter activ oder passiv betreffen, wird die Ge- j Ma

Bank leiten und daher Geschäftskenntnisse haben müssen, richtsbarkeit durch den städtischen Magistrat, als den ordent- ^

so ist es unumgänglich nothwendig, daß immer 6 Direktor lichen Richter, oder wenn der Geklagte außer dem städtischen Beß

ren Kaufleute sein müssen. §.32. Außer dem Präses, Gebiete sich befindet, durch die betreffenden gesetzlichen Rich- ^r

seinem Stellvertreter, den Direktoren und dem Ausschuffe ter ausgeübt. — V. Abschnitt. Von den beson- ^e

werden auch Censoren, nach Maaßgabe der Geschäfte, beste- deren Vorrechten des Bankinstitutes, und von ^t

hen, welche von den Direktoren vorgeschlagen und von dem der Dauer des Statuten-Vereines. §. 42. Das ^s>

Ausschuffe gewählt werden. §. 33. Der Präses muß 20, gesammte bewegliche Vermögen der Bank und die Einkünfte, "er

sein Stellvertreter 13, jeder Direktor 10 und jeder Censor welche die Bankgesellschaft, als ein vereinter Körper, durch die.-:

wenigstens 2 Stück Actien als sein Eigenthum ausweisen, ihre Geschäftsführung aus diesem bezieht, sind von der

welche sodann während der Dauer der Amtsführung unver- Contribution und allen öffentlichen Abgaben frei; doch inso-

äußerlich sind. §. 34. Die Direktion schließt die ihr zuge- fern als ihre einzelnen Mitglieder nach obwaltendem Landes- ung

wiesenen Geschäfte unter der Firma: „Pesther ungarische system besteuert werden, bleiben solche auch hinsichtlich ihres

Commercialbank" vollgültig ab und führt das ungarische in der Bank befindlichen Vermögens ferner allen Steuern ^

Wappen in ihrem Siegel. §. 38. Zur Oberaufsicht über und öffentlichen Lasten unterworfen. §. 43. Obwohl die ^ >

die vorschriftsmäßige Verwaltung der Bank werden sich die Leih- und Wechsclbank gegenwärtig blos für die königl. ^

Direktoren in die einzelnen Hauptzweige der Geschäfte thei- Freistadt Pcsth bestimmt ist, so wird selbe auf den Fall,

len. §. 36. Der Direktion steht es zu, im Namen der wenn es in ihrem Interesse liegt, berechtigt sein, auch auf gem

Bank Beamte aufzunehmen oder zu entlassen, mit Austim- andern ihr convenirenden Plätzen Ungarns und der hierzu

mung des Bankausschuffes, Erhöhungen der festgesetzten gehörigen Länder Filialbanken zu errichten. §. 44. Die

Gehalte der Beamten des Bankinstitutes vorzunehmen, oder Verfälschungen und Nachahmung der Actien, Schuldver-

Aenderungen in dem Verhältnisse, welches zwischen den schreibung, Depositen - Scheine und sämmtlichen übrigen

verschiedenen Dienststellen besteht, eintreten zu lassen. §. 37. Urkunden der Bank ist mit den gegen Verfälschung von Ur- ^

Die Direktion ist der Bankgesellschaft für eine redliche, auf- künden im ungarischen Gesetzbuche ausgesprochenen Strafen

merksame und den Statuten entsprechende Geschäftsführung durch die betreffenden Gerichtsbehörden zu ahnden. §. 48. Ba

verantwortlich. §. 38. Der Bankausschuß hat bei seine» So wie einerseits die Bankanstalt, in Gemäßheit ihres gen

jährlichen Versammlungen nebst der Vornahme der ihm zu- Reglements, bei Uebernahme der ihr zur Sicherheit geleiste- ^

gewiesenen Wahlen: ») die jährlichen Rechnungsabschlüsse ten Kredits oder Vorschusses zu übergebenden, wo immer

der Direktion und die Gebahrung derselben zu prüfen, zu benannten Effekten mit der strengsten Vorsicht rücksichtlich ^

beurtheilen, und über den Zustand des Bank-Fonds wie der Eigenthumsrechte oder Vollmacht des Ucberbringers zu ^

auch über die ordnungsmäßige Verwendung desselben von verfahren verpflichtet ist, so kann andererseits kein Anspruch ^ ^

der Direktion die nöthige Aufklärung zu erlangen, d) Bei eines Dritten die Bank in ihren statutenmäßigen Gebah-

außerordentlichen Vorfällen und bei einer von der Direktion rungen hindern oder an den in ihrem Besitze als Depositum ^rg

vorgetragenen Abänderung der Statuten oder Reglemenle, oder pfandweise befindlichen Geldern, Staatspapieren und ^

welche jedenfalls der allerhöchsten Bestätigung im Wege der wo immer lagernden sonstigen Effekten, ihr laut des Wech- ^

königl.Statthalterei zu unterbreiten ist, und über die Frage, selrechts gegründetes Vorzugsrecht, insoweit daraus ihre

ob nach Ablauf der statutenmäßig festgesetzten Frist eine Er- eigenen Ansprüche zu befriedigen sind, schmälern; nur der ^

Neuerung oder Trennung der Bankgesellschaft stattfinden etwaige Ueberschuß kann laut Wechselrechts, wie oben §. 17. ^

sollte? hat der Ausschuß alle Actionäre durch öffentliche angeführt ist, der Gegenstand anderweitiger Ansprüche sein. ^ut

Kundmachung zusammenzuberufen, wo sodann die Anwe- Uebrigens ist die Versteigerung der beweglichen Güter, außer ^

senden über die vorkommenden Gegenstände für die ganze den in dem II. Theile, 11. Hauptstück, §. 194 bis 480 des

Gesellschaft vollgültig entscheiden. Uebrigens müssen alle Wechselrechts angegebenen Executionsfällen, mit Zuziehung ^

nachträglichen Abänderungen der Statuten nach vorläufiger eines von Seiten des Pesther städtischen Magistrats aus- ^

nzeige und Genehmigung der hochlöbl. königl. ungar. zusendenden Individuums vorzunehmen. §. 46. Wenn