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Erster Band. A - G.
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Bank

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Actien-Einlagen oder andere der Bank anvertraute Kapita-lien und Effekten in eine gerichtliche Verwaltung und Ob-sorge verfallen oder wohl gar in Erecution genommen wer-den sollten, so ist die betreffende Partei gehalten, dieBankdirektion behufs der gehörigen Vormerkung auf denBankbüchern und der etwaigen Erfolglassung der Divi-dende rc. davon ihrer eignen Sicherheit wegen in kormaprokante in Kenntniß zu setzen. §. 47. Die Amortisationvon Actien, Briefen, Wechseln und sonstigen Bankurkun-den, welche in Verlust gerathen sind, ist laut I. Theil desWechselrechts, §. 190 und 191 bloß bei dem Wechselgericht,in dessen Bezirk die Zahlung erfolgen soll, anzusuchen.§. 48. Weder einer Jurisdiktion, noch irgend einem ein-zelnen Individuum, welches nicht zum Bankwesen ge-hört, gebührt ein Einfluß oder eine Einsichtsnahme in dieManipulationen und Geschäftsführung der Bank, weilsplche innerhalb der Allerhöchst sanctionirten Statuten undBestimmungen des Reglements lediglich der Anordnungder Direktion überlassen bleibt; da jedoch durch jede Ueber-tcetung und willkürliche Abänderung besagter Sta-tuten und Reglements das Interesse der Theilnehmer andieser Anstalt und selbst der Bestand derselben gefährdetwerden könnte, fo steht es nicht nur für den Fall, als gegendie.mehrerwähnten Statuten und das Reglement in irgendeinem Punkte gehandelt werden sollte, jedem zum Bank-wesen gehörigen Individuum frei, darüber bei der königl.ungar. Statthalterei sich zu beschweren, welche auf dieschnellste und kürzeste Weise nach Einsicht der Acten diestatutenmäßige Ordnung herzustellen haben wird, sondernes wird auch die königl. Statthalterei durch einen eigensdazu bestimmten Mittelsrath alle Vierteljahre in den Gangund die Geschäftsführung der Bank Einsicht nehmen, wahr-genommene Uebcctretungen und Abänderungen der Statu-ten und des Reglements, so viel als möglich ist, sogleichabstellen oder die gehörige Abhülfe Allerhöchsten Orts inAntrag bringen. H. 49. Wenn die Gesellschaft durch Erlö-schung der Statuten ausgelöst wird, so ist das gesammteBankeigenthum, d. i. ihr bewegliches und unbeweglichesVermögen in Conv.-M. umzusetzen, sämmtliche fremdeBaarschaften hinauszubezahlen, alle Kosten und Rechnun-gen auszugleichen; endlich der erübrigte Ertrag unter dieGesellschaftsglieder nach dem Verhältnisse der Actien gleich-zeitig zu vertheilen, welchen dieselben nur in der im §. 1.bestimmten Einlags-Valuta, wovon 20 Fl. eine kölnischeMark fein Silber enthalten, anzunehmen berechtigt sind.§- 30. Wenn sich während der Dauer der Gesellschaft überdie Anwendung der Statuten auf einzelne Fälle Auffändeergeben, oder wenn Streitigkeiten zwischen den Mitgliedernder Direktion und dem Ausschusse entstehen; endlich, wennbei der Trennung der Gesellschaft über die AusgleichungWidersprüche eintreten, welche nicht gütlich beigelegt wer-den sollten, so sind laut §. 40. solche der königl. ungar.Statthalterei zu unterbreiten. H. öl. Gegenwärtige Sta-tuten sollen mit allen der Bank durch "dieselbe verliehenenVorrechten durch 2S Jahre fortdauern. H. 28. Die Sta-tuten und Reglements dieser Bankgesellschast sind nach aller-höchst erfolgter Genehmigung dem Pesther Wechselgcrichts-hofe zur Aufbewahrung zu hinterlegen, wo deren EinsichtJedermann gestattet wird, und dieses Wechselgericht wird

deren Abschrift auch allen übrigen Wechselgcrichtshöfen zu-senden, wo die freie Einsicht derselben desgleichen Jeder-mann zusteht. Auch die Firma ist bei dem Wechselgerichts-hof zu protocolliren.

Die Erlaubniß zur Ausgabe von Banknoten hat dieBank nicht erhalten.

Die Bank von Venedig,obgleich dieselbe gegenwärtig nicht mehr besteht, könnenwir aus dem Grunde nicht umhin, ausführlicher zu be-leuchten, weil sie fast allen übrigen Bankanstalten alsVorbild und Muster gedient hat und als die älteste Bankder Welt unsere Aufmerksamkeit verdient. Den Ursprungderselben setzt man in's zwölfte Jahrhundert und Ander-sen in seiner Geschichte des Handels sagt über ihrEntstehen Folgendes: ,,Tallents in seinen chronologi-schen Tafeln und einige andere Chronologen setzen die ersteEinrichtung derBank von Venedig in das Jahr 1137.Dieser staatskluge und eifersüchtige Staat ist von jeherungemein vorsichtig gewesen, irgend etwas bekannt zumachen, das auf seine politische Verfassung oder feinen Han-del irgend eine nahe Beziehung hatte. Indessen wird vonAllen zugestanden, daß Venedig der erste Staat in der Chri-stenheit gewesen, der die Bequemlichkeit und Vortheile eineröffentlichen Bank eingesehen, und andere italienische Städte,als Genua, Florenz rc. folgten hierin sehr zeitig dem Bei-spiele von Venedig. Doch setzen einige Schriftsteller dieErrichtung dieser Bank etwas später, nämlich in's Jahr1176 und Andere noch später. Der erste Fonds sollaus zwei Millionen Ducaten bestanden haben.In einem Kriege der Venetianer mit den Türken verbürgtesich der Staat, das in der Bank befindliche Geld, dessen siesich in dieser Noth bedienen mußten, wieder zu bezahlen....Das Kapital der Bank ward hernach verdoppelt und derStaat verbürgte sich bei einer andern dringenden Gelegen-heit nochmals für dieses neu verdoppelte Kapital."...—Das lürüonnairo nniversel üu commorcv nennt einen gewis-sen Abvocat Clairac, welcher um's Jahr 1686 zu Bordeauxschrieb, als den Mittheiler genauerer Nachrichten über diefrühern Einrichtungen der vcnetianischen Bank. Nach die-sem Clairac veranlaßten die mannichfachen bedeutenden Be-dürfnisse der Republik (unter dem Dogen Michael Bitalis)die Errichtung einer Depositobank, welche 1136 ins Lebentrat und in welcher die Bürger Venedigs gegen beträchtlicheRenten Geld niederlegten. Die Einrichtungen dieser Banknun, welche in den folgende» Jahrhunderten verschiedeneErweiterungen und Veränderungen bekam, lagen der nach-mals so wichtigen Girobank von Venedig zum Grunde.

Ihre feste Einrichtung, so wie sie bis zu ihrem Auf-hören bestand, ist nach Krusc erst in's Jahr 1887 zu setzen,in welchem Jahre die Kaufmannschaft von Venedig unterGarantie des Staats eine Summe zusammen brachte,welche auf 8 Millionen Ducaten (Iecchinen) angegeben wird.Hiervon wurde jedem Theilnehmer sein Antheil in denBankbüchern gutgeschrieben in der Absicht, daß in Zukunftdie Zahlungen an einander durch Ab- und Zuschreiben inden Büchern geleistet werden sollten. Dieses Ucbcrein-kommen ward von der Regierung in allen Theilen bestätigt.Man hatte anfangs bestimmt, daß Niemand baare Gelder

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