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Erster Band. A - G.
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Bankerott

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Bankerott

Der amtliche Curator erhält weder einen bestimmtenGehalt noch gewisse Prvcente, sondern man bezahlt ihmeine gewisse Summe für seine Bemühung.

Außer diesen amtlich ernannten Curatoren oder Bevoll-mächtigten erwählen auch die Gläubiger in der zweiten Zu-sammenkunft gewisse Bevollmächtigte.

Alle Habe des Falliten haftet für die Bezahlungseiner Schuldner, auch die Güter, welche er durch seineFrau besitzt, wenn sie nicht blos zu deren Nutzen angewie-sen sind.

Der Fallit, der sich nach 42 Tagen nach der öffentlichenAufforderung nicht vor dem Gerichte stellt und sein Vermö-gen nicht genau angiebt oder seine Bücher rc. nicht aus-liefert, ist einer beliebigen Strafe unterworfen, welche sichbis zu lebenslänglicher Deportation belaufen kann.

7) Bezahlung einer Dividende. — Nicht frü-her als nach 4 und nicht später als nach 7 Monaten wirdeine Versammlung der Gläubiger zusammenberufen, in wel-cher man das ermittelte Vermögen vertheilt.

8) Bescheinigung für den Falliten. — DerFallit, welcher sich in allen Dingen den Anordnungen desGerichtes fügte, wird durch eine Bescheinigung von allenSchulden und Forderungen freigesprochen; diese Bescheini-gung befreit aber nicht auch seinen Compagnon oder einenMitschuldigen, und Schulden an die Krone können ebenfallsdadurch nicht getilgt werden.

Sobald der Fallit diese Bescheinigung erhalten hat, dievon 4 oder 8 seiner Gläubiger unterschrieben wird, kann erwegen keiner der im Concurs angemeldeten Schulden ver-haftet werden; auch ist er nicht gehalten, eine dieser Schul-den zu bezahlen, von denen er freigesprochen wurde.

9) Nach der Akte 8 und 6 Vict. 11K erhalten alle denBankerott-Gesetzen nicht unterworfene, so wie denselbenunterworfene Personen, wenn ihre Schulden unter 300Pfd. Sterl. sind, vom Bankerott-Gericht Schutz gegenjedes gerichtliche Verfahren, sobald sie über ihr gegenwär-tiges und künftiges Vermögen zuverlässigen Nachweis zumBesten ihrer Gläubiger geben.

10) Wenn die Ausstellung der unter 8 erwähnten Be-scheinigung oder des in der englischen Rechtssprache soge-nannten Certificats zur Sicherung der Freiheit nebst einemTheil des Eigenthums des Bankerottirers gegen die Gläu-biger bis in die neueste Zeit rechtskräftig den Gläubigernselbst zustand, so ist dieses Verhältniß durch das Statut8 und 6 Vict. c. 122 verändert. Das Certisicat kann nurdas Gericht ausstellen nach Vernehmung der Gläubiger;aber der Bankerottirer wird durch dieses Certisicat zu einemKostgeld aus seinen Gütern berechtigt, dessen Betrag sichnach dem Ertrag aus der Masse richtet. Giebt sie nichtdie Hälfte oder 3V Proc., also nicht IN Schilt auf 1 Pfd. St.,so hängt die Bestimmung des Kostgeldes von dem Ermessendes Gerichts ab, jedoch darf es nicht über 3 Proc. und auchdas Ganze nicht über 300 Pfd. St. sein; giebt sie aberIN Schilt, auf 1 Pfd. St., so ist das Kostgeld 3 Procent,das Ganze indessen nicht über 400 Pfd. St.; trägt sie62>/2 Proccnr, oder 12 sb. 6 6., so darf das Kostgeld7'/- Procent und nicht über 800 Pfd. St. sein; trägt sie

78 Proc., so kann das Kostgeld 10 Proc., jedoch picht über600 Pfd. St. sein.

Die österreichische Falliten-Ordnung von 1731unterscheidet:

1) Fallimente, welche durch Unglück ent-stehen.

„Vor allem wird supponiret, daß ein außer seinerSchuld nurausUnglück gefallener Schuldner sein Falli-ment zeitig anzeigt, weder aus Gunst oder anderer Ab-sicht einen Kreditoren vor dem andern befriedigt oder be-decket, noch sonst etwas vertuschet oder auf die Seite gebrachthabe; widrigens derselbe ungeachtet des sich zeigenden Un-glücks ex llvbili oklicio juäicis zu bestrafen wäre. Diese dannalso verunglückte und sich bei Zeiten angebende Debitoressind nicht zu arrestiren, sondern mögen denselben alle Lene-ücia juris , als: die außer Gericht mit den Kreditorenzu treffenden Vergleiche, Lommisbiones, pacta praejuäiciaiis,öloratoris, Ossivncs bonoruin, und was dergleichen mehreresist, angedeihen."

2) Fallimente, so aus eigener Schuld her-rühren.

„Ein aus eigener Schuld falliter Debitor, der keinenUnglücksfall zeigen kann, ist zu arrestiren; von der Obrig-keit die Ursachen des Falliments ex oklicio zu inquiriren,und wenn der Verschuldete sich nicht purgiren kann, widerihn nach Beschaffenheit die gehörige Bestrafung vorzukehren,welches sich dahin verstehet, daß auch der Richter von Amts-wegen, unangesehen des inter privat»? etwa gemachten Ver-gleichs mit der Bestrafung vorgehen könne und solle."

3) Boshafte und betrügliche Fallimente.

„Diese sind diejenigen, welche entweder durch unge-ziemende Pracht oder anderwärtigen Luxum verur-sacht werden: Item, da einer seine Unvermögenheit wissent-lich verhehlet und also die Leute zum Kreditireneinführet, seine Habschaft oder auch ein namhaftesQuantum derselben vertuschet oder auf die Seitebringt; imgleichen da er in prauäem »liorum Ocäitorumandere kurz vor dem Fallimente bedecket, oder sonstcontentiret, oder in Voraussehung des Bankerottsneue Gelder entlehnet, falsche oder gar keineBücher führt. Item derjenige, welcher sich selbst, unge-hindert er annoch solvenäo wäre, für einen Bankerottenauswirft, um seine Kreditoren zu einem Nachlasse zuvermögen und sich mit Schaden derselben zu bereichern, oderauf eine andere boshafte Weise betrüget; wider diese istjederzeit criminaliter zu verfahren rc."

Der Akt, durch welchen ein Fallit seine vorigenRechte (Würden und Ehren, Handel treiben, die Börsebesuchen zu dürfen rc.) wieder erlangt, heißt die Wieder-einsetzung, Rehabilitation (s. d. Art.), Recht-lichmach ung.

Er kann nur dann stattfinden, wenn der Fallit nach-weiset, daß er Alles, was er an Kapital, Zinsen und Kostenschuldig war, vollständig bezahlt habe. Dies erstreckt sichjedoch nur auf die einfachen Bankerottirer; betrü-gerische und boshafte können nicht rehabilitirtwerden.