Bankerott
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In Barern werden nach dem neuen Strafgesetzbuchdrei Grade des sträflichen Bankerotts unterschieden. Imersten sind diejenigen, welche einzelne Gläubiger irgendwiebei deren Schuldforderungen begünstigen; im zweiten die,welche ausstehende Forderungen verheimlichen, oder vomActiv-Vermögen auf die Seite schaffen; im dritten endlichdie, welche sich zum Schaden der Gläubiger als bankerottangeben, um sich selbst auf diese Weise zu bereichern, deshalbdie Handlungsbücher entweder der Einsicht entziehen, oderdoch so führen, daß Schulden und Forderungen daraus sichnicht übersehen lassen. .Für den Bankerott des drittenGrades ist die Strafe 4 dis 8 Jahre Arbeitshaus, Verlustaller Würden und Aemter, so wie des Rechts, ferner Handelzu treiben.
Das sächsische Gesetz setzt im geschärften Bankerou-tier-Mandat 1766, 20. Dcbr. auf den Bankerott nur dannStrafe, wenn der Schuldner den Bankerott durch Betrugoder absichtlich gemacht hat und dann flüchtig wird.Uebrigens haftet der Schuldner den Gläubigern mit seinemganze» Vermögen, ausgenommen die tägliche Kleidung, undnach der Strenge des Rechts auch mit der Person. Von dempersönlichen Arrest kann er sich jedoch dadurch befreien, wenner einen unverschuldeten Vermögensverfall nachzuweisenvermag, den Stand seines Vermögens so wie der Schuldengenau angiebt und das ganze Vermögen den Gläubigernabtritt. Dies ist die Rechtswohlthat der Güterabtretung.Dennoch kann übrigens der bankerotte Schuldner auf dieRechtswohllhat derCompetenz Anspruch machen. Indessenumfaßt die Befreiung vom Personal-Arrest keineswegs auchdie Befreiung vom Wechsel-Arrest. Diese kann der Schuld-ner nur vermöge eines sicheren Geleites erhalten, das ihmdie Ober-Behörde auf 2 bis 3 Monate gewährt, wenn erden Gläubigern noch 36 Proc. geben kann. Liquidirt ihmein Wechselgläubiger seine Forderung beim Concurs, so er-lischt dessen Wechselrecht, und derselbe hat nur Ansprücheals chirographischer Gläubiger. Kaufleute genießen nurdann die Rechtswohlthat der Güterabtretung, wenn sie zweiJahre vor ihrer Insolvenz eine richtige Inventur ihres Ver-mögens gemacht haben. Ein im Bankerott Befindlicher kannmit Niemand ein rechtsgültiges Geschäft machen, sobald dasVermögen dadurch noch mehr verringert wird. Solchej Geschäfte werden auf Antrag der Gläubiger wieder aufge-hoben, und die Rechte, welche in einem solchen Geschäftdurch den Bankerottirer auf einen Dritten übergingen, na-mentlich die veräußerten Sachen, müssen sammt der Nutzung,welche der Dritte davon schon zog oder auch damit gewinnenkonnte, den Gläubigern wieder erstattet werden. Auch die-jenigen Verfügungen können von den Gläubigern angefoch-^ ten werden, welche der Schuldner vor Eintritt des Concur-ses zum Nachtheil der Gläubiger mit seinem Vermögen ge-macht hat. Jeder Gläubiger muß seine Anforderung be-zweifln. Dazu kann er sich aller Beweismittel bedienen,ausgenommen den Eid des Luralor lills wegen Handlungendes Schuldners, so wie des zur Prüfung einer gewissen For-derung außerdem verpflichteten Advokaten. Der Schuldnerkann selbst als Luralor lilis verpflichtet werden, und ist diesder Fall, dann kann demselben der Eid angetragen werden,vermag der Gläubiger seine Behauptung nur wahrscheinlichiu machen, so wird demselben, besonders wenn seine Forde-
rung nicht beträchtlich ist, der Bestärkungseid auferlegt.Als Lurator bonorum, d. h. der Gütervertreter, wird einRechtsgelehrter von Amtswegen vom Richter bestellt; der-selbe kann jedoch von den Gläubigern vorgeschlagen werden.Demselben obliegt als Bevollmächtigten der Gläubiger dieVerwaltung der Gütermaffe, die Eintreibung der Forde-rungen rc. Der curolor litis ist der Vertreter des Schuld-ners gegen die Ansprüche der liquidirenden Gläubiger, undein vom Schuldner gewählter Advokat, den der Richter ein-setzt ; indessen kann der Schuldner selbst als llurator Iltis ver-pflichtet werden. Der Bankerottirer verliert alle bürgerli-chen Ehrenrechte, kann weder in Raths- noch Gerichtsstüh-len eine öffentliche Anstellung erhalten, noch Stadtverord-neter, Mitglied der Ständevcrsammlung oder der Commu-nalgarde sein und bleiben. Nach der neuesten Verordnungvon 1846, 7. Mai darf der Güter- und Rechtsvertreter imConcurs nicht mehr besonders verpflichtet, sondern nur ge-richtlich registrirt werden. Ein neues Bankerott-Gesetzwurde zwar in dem Landtag 1843 bis 1846 zwar berathen,hat aber bis jetzt die königliche Bestätigung noch nicht er-halten.
Das nied crländisch e Handelsgesetzbuch unterschei-det weder Klassen noch Grade des Bankerotts, und bestimmtBuch III-, Tit. I., Art. 2. ganz einfach: „Jeder fallit ge-wordene Kaufmann, der sich in einem der im Strafgesetzbuchbezeichneten Fälle grober Verschuldung oder des Betrugsbefindet, ist im Zustand des Bankerotts.
Im spanischen Handelsgesetzbuch (luv. IV., lit. I.,§. 1662 ff.) werden 8 Klassen von Fallimenten unterschie-den: 1) einstweilige Einstellung der Zahlungen; 2) Insol-venz aus unvorhergesehenen und unverschuldeten Unglücks-sällen entstanden; 3) strafbare Insolvenz; 4) betrügerischeInsolvenz; 8) böswilliges Falliment, wo der Schuldner mitdem Vermögen der Gläubiger die Flucht ergreift.
In den Vereinigten Staaten Nord-Amerikasging im August 1841 eine Acte wegen Einführung einesallgemeinen Bankerott - Gesetzes im Kongreß durch undwurde am 19. Aug. vom Präsidenten unterzeichnet. DiesGesetz trat mit dem 2. Febr. 1842 in Wirksamkeit. Das-selbe verdient ohne Zweifel Berücksichtigung, obschon esdurch eine besondere Acte im Kongreß am 3. März 1843wieder zurückgenommen wurde; denn es spricht sich darineinerseits Achtung vor dem natürlichen Freiheitsrecht desMenschen und andererseits Achtung vor den im Verkehrentstandenen Ansprüchen und Eigenthumsrcchten der Per-sonen gegen einander auf eine eigenthümliche Weise aus,und bezweckt sowohl die Befreiung des Schuldners vonseinen Schulden, als auch die Befriedigung der Gläubigor.Es unterscheidet zwei Arten Bankerott, freiwilligen(volnnlarz), und gezwungenen (compulsorx). Deshalbfügen wir hier einige Bestimmungen daraus bei. Der frei-willige Bankerott besteht darin, daß Jemand, der Schul-den hat, wenn er dieselben nicht als öffentlicher Beamtedurch Veruntreuung, oder an anvertrautcm Gut, sondern inRücksicht auf das eigene Vermögen gemacht, rechtskräftigdurch das Gericht sich von allen seinen Schulden befreienwill. Der gezwungene Bankerott tritt dagegen ein,wenn Jemand, der Kaufmann ist, oder zur Zeit nur kauf-männische Geschäfte treibt oder krämert w., und im Belauf
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