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Bankier
Bankgeld
von nicht weniger als 2000 Dollars Schulden hat, abernicht selbst zu einem gerichtlichen Berfahren schreitet. Der-selbe wird dann auf Antrag eines oder mehrerer Gläubigerals bankerott erklärt, wenn deren Forderung im Ganzen'nicht weniger als 300 Dollars beträgt, auf Veranlassungfolgender Umstände: 1) wenn der Schuldner aus demStaate, Distrikt oder Gebiet, wo er Einwohner ist, mit derAbsicht, seine Gläubiger zu betrügen, wegzieht; 2) wenn ersich versteckt, um der Verhaftung zu entgehen; 3) wenn erabsichtlich und auf eine betrügerische Weise es dahin bringt,daß er verhaftet wird, oder daß seine Güter, bewegliche oderGrund und Boden mit Beschlag belegt, ausgepfändet, seque-strirt oder durch Exekution weggenommen werden; 4) wenner seine beweglichen Güter und Effekten verhehlt, um derenWegnahme zuvorzukommen; 3) wenn er irgend eine betrü-gerische Abtretung, Uebertragung, Verkauf, Schenkung sei-ner Ländereien, beweglichen Güter, Pachtungen, Kredit-briefe rc. macht. Nach geschehenem Erkenntniß auf Ban-kerott reicht der Schuldner ein Gesuch auf völlige Befreiungvon seinen Schulden ein, worauf ihm eine Frist von 70 Lagendurch Bekanntmachung in einer Zeitung zugestanden wird.Diese Frist darf jedoch nicht bis über 90 Lage ausgedehntwerden. Die Gläubiger müssen die Richtigkeit ihrer For-derungen genau erweisen, ehe sie anerkannt werden.
Vergl. die Artikel: Accord, Concordat, Con-curs, Falliment, Gläubiger, Güterabtretung,Insolvenz, Privilegien, Rehabilitirung, Syn-diken, Vindikation.
Bankgeld , ist ein in den Giro-Banken angenomme-ner Rechnungsmünzwerth, der nicht wirklich in einer Münzeausgeprägt vorhanden ist, sondern nur in den Bankbüchernals Rechnungswerth gebraucht wird. Die Valuta desselbenist höher als die der geprägten Münze, und wird durch einAufgeld ausgeglichen. Nach einem besonderen Bankgelds rech-neten die alten Banken von Genua, Amsterdam und nochheute die Bank von Hamburg. In den übrigen heutigenBanken ist der gewöhnliche Münzfuß und das danach ge-prägte Geld gebräuchlich.
Bankier, franz. Longuier, engl. Lunker, ital. Lnnckieri;Banker, Wechsler, Cambist. Man versteht unterdiesen Namen einmal denjenigen Beamten, welcher die Di-rektion einer Bank führt, dann aber und vorzugsweise einenKaufmann, welcher sich ausschließlich oder doch hauptsächlichdamit befaßt, Geld- und Wechsel-Geschäfte (Wechselhandel),mit Staatspapieren Handel zu betreiben, Zahlungen imAus-trag für Andere einzuziehen, Zahlungen für Andere zu leistengegen Provision, Kapitalien gegen Zinsen anzunehmen, umdieselben für den eigenen Nutzen zu höheren Zinsen wiederauszuleihen, oder Vorschüsse gegen Pfand und Depositen zumachen. Auch die Uebernahme von Staatsanleihen gehörtin den Geschäftskreis des Bankiers. Geld ist also der Arti-kel, womit der Bankier ein Handelsgeschäft treibt. Deshalbbedarf er vor allen Dingen ein hinlängliches Kapital zurBetreibung seines Geschäfts; außerdem aber muß er mitKaufleuten oder Bankiers auswärtiger Handelsplätze inBekanntschaft und Geschäftsverkehr stehen undbei denselben Kredit genießen. Den Letzter« ist er aus demGrunde häufig genöthigt in Anspruch zu nehmen, da er
an dem auswärtigen Freunde nicht immer die volle Summegut hat, welche er einem Andern auf dessen Wohnplatz an-schaffen soll, und auch nicht stets im Stande ist, jenen aus-wärtigen Bezahler vor der Zeit der Zahlung in den Besitzdes dazu erforderlichen Geldbelauses zu setzen. Zu demEnde einigen sich die Bankiere verschiedener Handelsstädte,sich einen gegenseitigen Kredit zu gewähren, d. h. sich zu ge-statten, Summen bis zu einer bestimmten Höhe auf einanderabzugeben (zu trassiren, zu ziehen), wenn auch der Bezogeneseinem Handelsfreunde nicht immer den vollen Belauf, wel-chen er zahlen soll, schuldet. Dieser Kredit selbst nun heißtder Wechsel-Kredit oder Alanco-Kredit. DieGrenzen desselben hängen von der Größe des Vermögens,in dessen Besitz man den Kreditsuchenden glaubt, und vondem Geldbeträge, welchen der Kreditgebende, ohne seine Kassezu entblößen, zu jeder Zeit entbehren oder herbeischaffenkann, ab.
Im Zwecke des Wechselgeschäfts liegt es, aus den gelei-steten Geldvorschüssen Nutzen zu ziehen, und die Bankiereberechnen sich für dieselben gegenseitig Zinsen (Sup-porte), so wie sie über den Zinsfuß übereingekommen sind.Der Rechnung, welche sie darüber führen, geben sie den Na-men Zinsen-Rech nun g, Supporto-Rechnung.
Die Rechnung, welche der Bankier mit seinem Geschäfts-freunde über alle gegenseitig vorgefallenen Geschäfte in sei-nen Büchern führt, wird Louto corrente (laufende Rech-nn n g) genannt. Denselben Namen führt die Abschrift der-selben, welche Jenem zugesandt wird. Bei der Jinsenbe-rechnung nimmt man, wegen der größer» Leichtigkeit dereinzelnen Berechnungen, das Jahr zu 360 Lagen und denMonat zu 30 Tagen an und berechnet den Jnteressen-Betrogauf die Anzahl der Tage. — Außerdem bringen die Ban-kiere für die Besorgung der Zahlungen eine Kleinigkeitin Anrechnung, welche Provision oder Commission(Besorgung) heißt, gewöhnlich mit >/z Proc. vergütet wirdund erst beim Abschlüsse der Rechnung (Lonlo corrente),welcher halbjährlich oder jährlich erfolgt, von demGesammt-betrage der ausbezahlten Gelder berechnet wird. In demFalle aber, wo der Bankier Wechsel in seinem Wohnorteein- oder verkauft, berechnet er keine Provision, indem erdabei nichts für seine Besorgung in Anschlag bringen kann,sondern seinen Nutzen in dem Wechselpreise, Cursefindet. Der Unterschied zwischen dem Wechselkurse, welchener wirklich bezahlte oder empfing, und dem, welchen erseinem Geschäftsfreunde in Anrechnung brachte, ist sein rei-ner Gewinn.
Bei Anschaffungen, welche ein Bankier dem andern fürGeldvorschüsse zu machen hat, kann er verschiedene Wegeeinschlagen; und häufig ist ein in direkter Weg vortheil-hafter für ihn, als der direkte, d. h. die Uebersendung desschuldigen Betrags in baarem Gelde oder in Wechselbriefen,welche im Orte des Gläubigers zahlbar sind. Zuweilen^tritt jedoch auch der Fall ein, daß er keine Wechselbriefe auf-treiben kann. Derindirekte Weg besteht darin, daß mansich entweder: 1) solcher Papiere bedient, welche auf anderePlätze gezogen sind, auf welche im Wohnorte unsers Kredi-toren ein Curs notirt wird, und ihm diese einsendet; ober2) daß man den schuldigen Belauf durch unsern Gläubigerauf sich entnehmen (trassiren) läßt; oder 3) daß man einem