Begeben
369
Beifuß
Begeben, franz. Mzocier, engl. 1o nezoeiate, holländ.Kexatieeren, algovon, ital. klexoriare, venäere, bedeutet imWechselgeschäft: einen Wechsel verkaufen, verhan-deln. — Die rechtliche Bedeutung des Wortes Bege-bung ist (nach Lreitschke) diejenige Uebergabe eines nichtauf den Uebergeber selbst zahlbar lautenden Wechsels in dieHände eines Andern, welche die doppelte Absicht und Wir-kung hat, daß 1) das Eigenthum des Wechsels und dasRecht, ihn einzukassiren, dem Empfänger (Wechselnehmer)ertheilt werde, und 2) der Uebergeber (Wechselgeber) dem-selben und Jedem, dem dieser sein Recht übertragen werde,für den Eingang des Wechsels unter den gesetzlichen Boraus-setzungen einstehe und Gewähr leiste.
Begleitscheine. Im deutschen Zollverein bestehen fol-gende gesetzliche Bestimmungen über den Waarenein-gang auf Begleitscheine.
a. Zweck der Begleitscheine. Zur Beförderungdes innern Verkehrs kann gestattet werden, daß ausländischeWaaren, welche zum Verbrauch im Lande deklarirt werden,einer dem Waarenempfänger bequem gelegenen Steuerstelleim Innern zur Einziehung der Eingangsabgabe überwiesenwerden.
Die Erhebung des durch Waarenremission ermitteltenund festgestellten Zollbetrags erfolgt alsdann, nachdem da-für bei dem Grenzzollamt durch Pfand oder BürgschaftSicherheit geleistet, und von dem Steuerpflichtigen ein Zoll-schuldschein darüber ausgestellt worden, mittelst einer amtli-chen Ausfertigung, welche Begleitschein genannt wird, beider in letzterem bezeichneten Steuerstelle.
b. Wesentlicher Inhalt derselben. DieserBegleitschein soll die Menge und Gattung der Waaren nachden Ergebnissen der Revision, die Zahl der Colli und derenBezeichnung, den Namen und Wohnort des Waarenem-Pfängers, den Betrag der gestundeten Eingangsabgabe, wodieselbe zu entrichten, welche Sicherheit geleistet, was wegenVorlegung des Begleitscheines und Gestellung der Waarenzu erfüllen ist, so wie den Zeitraum enthalten, für welchen«r gültig sein soll, oder innerhalb dessen der Beweis der er-folgten Abgaben-Entrichtung geführt werden muß.
Die Gestellung der Waaren im Bestimmungsort istnur so weit erforderlich, als solches in Bezug auf die Waa-rencontrole im Binnenlande vorgeschrieben ist.
c. Gültigkeitsfuß. Der nach Umständen undEntfernung abzumessende Zeitraum soll in der Regel 4 Mo-nate nicht überschreiten.
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei demTransport innerhalb des Landes den Waarenführer verhin-dern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort indem durch den Begleitschein bestimmten Zeitraum zu errei-chen, so ist er verpflichtet, der nächsten Zoll- oder SteuerstelleAnzeige davon zu machen, welche den Aufenthalt auf demBegleitscheine zu bescheinigen und dem Ausfertigungsamtevon dem Vorfalle Nachricht zu geben hat.
Die dem letzteren vorgesetzte Behörde entscheidet als-dann, ob mit der Einziehung der gestundeten Aollgefälle auSder an der Grenze bestellten Sicherheit sofort vorzugehenoder weitere Nachsicht zu gestatten sei.
>>. Beschränkung bei deren Ertheilung.Begleitscheine der gedachten Art werden jedoch in der RegelI
nur dann ertheilt, wenn die Eingangsabgaben von Waaren,auf welche ein Begleitschein begehrt wird, 10 Thaler odermehr betragen.
e. Verpflichtung aus einemBegleitscheine.Jeder Empfänger eines Begleitscheines übernimmt aus letz-term die Verpflichtung, für die Eingangsabgabe zu hastenund dieselbe in dem bestimmten Zeitraum bei der dazu be-zeichneten Erhebungsstelle zu entrichten, auch dasjenige zuerfüllen, was wegen Gestellung der Waaren und Abgabe desBegleitscheins in letzterem vorgeschrieben wird.
k. Nachweis der Erfüllung. Die Verpflichtungerlischt, sobald dem Empfänger durch die zur Empfang-nahme der Eingangsabgabe bestimmte Steuerstelle beschei-nigt wird, daß er jenen Obliegenheiten völlig genügt habe,worauf die letztere zur Löschung der geleisteten Sicherheitoder Bürgschaft den Begleitschein dem Ausstellungsamt mitder nächsten Post zu übersenden hat.
x. StundungderAbgaben. Von den solcherge-stalt auf Begleitscheine abgefertigten Waaren muß die Ein-gangsabgabe bei der Ankunft derselben entrichtet werden, insofern der Betrag dem Empfänger nicht kreditirt und dafüreine, nach dem Ermessen der Kredit ertheilenden Behördegenügende Sicherheit bestellt wird. Auch können die Waa-ren , nach der Wahl des Empfängers, statt der Sicherheits-bestellung in öffentliche Niederlagen, wo solche vorhandensind, unter den Verschluß der Zoll- oder Steuerbehörde ge-stellt werden.
Behavolpur, s. Buhawalpur.
Behennüsse, Semen s. kiuces Leben; Lalani mzri-slieae, die Früchte des in Indien wachsenden gemeinen Be-hennußbaums, Ouilsnäma Noringa, Ina. In den bis 1'/?Fuß langen, eckigen, gestreiften Hülsen befinden sich in einerweichen Masse die dreieckigen, mitunter länglichen Samen,deren jeder mit einer dünnen, harten Haut umkleidet ist, aufwelche eine ziemlich dicke, schwammige, sehr weiße Haut folgt,die den ölreichen Samen umschließt. Dieser ist gelblich weiß,besitzt einen scharfen, unangenehm bittern Geschmack. Dieziemlich bittern Samen geben durch Pressen beinahe >/, fet-tes Oel von weißgelblicher Farbe und dicklicher Consistenz,das Behenöl (Oleum Leben, 01. Lslanium); es dient vor-züglich zur Bereitung von fetten wohlriechenden Oelen, undin Ostindien wird es zum medizinischen Gebrauche häufigverwendet. Die Samen selbst ißt man in Ostindien häufig,doch soll ihr Genuß heftiges Brechen und Laxiren hervor-bringen. Die Blätter und Blüthen werden als Gemüse ge-nossen, das Holz des Stammes färbt blau. Die Wurzelwird äußerlich und innerlich statt Meerettig gebraucht, sowie sie auch zum Fleisch genossen wird.
Stadt in Spanien, Prov. Salamanca, ineinem tiefen und fruchtbaren Thal des gleichnam. Gebirges,mit 4800 Einw., Mineralquellen, Tuchfabriken, berühmtenSchinken.
Beifuß, Arlennsia, eine Pflanzengattung, von dermehrere Arten in den Handel kommen. Folgende sind diewichtigeren: 1) die Eberraute, Eberreis oder Stab-wurz, Artemis!» Abrownum, bin., eine im südlichen Eu-ropa einheimische und in Deutschland angebaute Pflanze,die sich leicht durch ttn abgeschnittenes ausgewachsenes Reis
47