Band 
Erster Band. A - G.
Seite
426
JPEG-Download
 

Bodmerei

L26

Bodmerei

fortsetzen kann, oder um eine Ladung für die Seereise zukaufen, wobei er den Kiel oder Boden des Schiffes (einenTheil für das Ganze) zur Sicherheit der Zahlung verpfän-det. Beschränkt ist die Befugniß des Schiffers, Geld aufBodmerei aufzunehmen, durch gewisse Bedingungen. Soist er nicht dazu berechtigt, wo seine Rheder gegenwärtigsind, und nach dem französischen, spanischen und preußischenGesetz bedarf er dazu der Ermächtigung durch die Handels-oder Seegerichte im Auslande durch den betreffenden Konsulvorgeschrieben, ohne die die Bodmerei ungültig wird. Fer-ner darf die auf Bodmerei genommene Summe den Werthdes verbodmeten Gegenstandes nicht übersteigen; das Mehrwird für ungültig erkannt, und nach dem französischen Rechtdie ganze Bodmerei im Fall des Betrugs. In Spanien darfnur ein Viertel des Schiffes, aber die Waare ganz verbod-met werden; ebenso beschränkt das schwedische Seerecht denSchiffer. Uebrigens darf der Bodmerei-Geber, d. i.der Darleiher, höhere als die erlaubten Zinsen berechnen,die man Prämie zu nennen pflegt Rücksichtlich der Formist die Obligation des Schiffers, Bodmerei-Brief ge-nannt, nicht bestimmt durch allgemein gültige Vorschrif-ten. In Bodmereiverträgen wird festgesetzt, daß, im Falldas Schiff während der Fahrt verloren geht, der Darleihersein ganzes Darlehen verlieren, wenn es aber seinen Be-stimmungsort wohlbehalten erreicht, der Darleiher berech-tigt sein soll, sein Kapital nebst den dafür ausgemachtenZinsen zurück zu erhalten, wie sehr auch letztere den gesetzli-chen Zinsfuß übersteigen mögen. (klackst. llom. dir. II. c.30.) Die außerordentliche Gefahr, welcher die Bodmerei-geber, die hierdurch in der That die Unternehmer der Reisewerden, ihre vorgeschossenen Kapitalien aussetzen, wurde inallen Ländern als hinreichender Rechtfcrtigungsgrund be-trachtet, die Interessen dafür nach dem höchsten Zinsfüßeanzusetzen. Ist das Darlehen nicht auf das Schiff, sondernauf die an Bord befindliche Ladung gemacht worden, welcheihrer Natur nach während der Fahrt verkauft oder umgesetztwerden muß, so bietet die persönliche Verantwortlichkeit desErborgers die Hauptsicherheit für die Erfüllung des Ver-trages, der in diesem Falle Respondentia heißt, undhierin besteht der wesentliche Unterschied zwischen Bodmereiund Respondentia. Erstere ist ein Darlehen auf das Schiff,letztere auf die Güter der Schiffsladung. Die vorgeschosseneSumme muß nebst den Marinezinsen bei der glücklichen An-kunft des Schiffes in dem einen und der Güter in dem an-dern Falle an den Darleiher zurückgezahlt werden. In al-len übrigen Beziehungen sind diese Verträge einander bei-nahe gleich und beruhen auf denselben Grundsätzen; bei er-sterem dienen das Schiff und Lakelwerk sowohl als die Per-son des Erborgers zur Sicherheit, bei letzterem hält sich derDarleiher gemeiniglich nur an die Person des Erborgers.Ein solcher Vertrag, derjederzeitschriftlich gemachtsein muß, ist bisweilen in der Form eines einfachen Kon-traktes, Bodmereibrief, bM »I Ixmomrx, genannt, zu-weilen in der Form eines Pfandbriefes, dessen Vollzie-hung bei Geldstrafe angedroht wird, abgefaßt. Allein wiederselbe auch immer abgefaßt sein möge, so ist erforderlich,daß darin der Name des Darleihers und des Erborgers, sowie der des Schiffes, und des Kapitäns genannt, ferner diedargeliehene Summe nebst den ausgemachten Zinsen genau

bestimmt und angegeben sei, wohin die Reise gehe, wann sieanfange und wie lange die Gefahr daure, der der Darleihersein Kapital aussetzt. Auch muß darin gesagt sein, ob dasDarlehen auf das Schiff oder die an Bord befindlichen Gü-ter oder auf Beides gemacht sei; gleicherweise muß jede an-dere Bedingung oder Uebercinkommen, worüber die Contra-henten sich verständigen, eigens angeführt sein. leittorilen,lluev vk Sdippmg p. II. c. 3.

Bei Bodmerei- u. Respondentia-Verträgen empfängtder Darleiher entweder sein ganzes Kapital nebst Zinsenoder gar nichts, er ist weder für die allgemeine, noch für diebesondere Haverie verantwortlich, und eben so wenig kannes seine Ansprüche beeinträchtigen, wenn das Schiff aufge-bracht und später wieder genommen wurde.

In dieser Beziehung weichen die englischen Gesetze vondenen Frankreichs (Loäo ,Ie Lommorce art. 330) und dermeisten übrigen Länder ab, indem hier die Darleiher aufBodmereibriefe eben so gut der Haverie unterworfen sind,als die Unterzeichner von Versicherungspolicen in England. >Kein Verlust kann einen Bodmereivertrag erledigen, als ein !gänzlicher Verlust in Folge von Seegefahr, der während der !Reise und innerhalb der in dem Kontrakte festgesetzten Zeitsich ergeben hat. Ist der Verlust durch irgend ein Versehenoder eine Handlung des Eigenthümers oder Kapitäns ent-sprungen, wovon der Darleiher nicht unterrichtet war, sokann er immer noch Ersatz verlangen. In England bestehtkeine gesetzliche Beschränkung in Betreff der Personen, anwelche Geld auf Bodmerei und Respondentia geliehen wer-den kann, ausgenommen die Vorschüsse an Schiffe von Frem-den, die nach Ostindien handeln, was untersagt ist durch 76eo. I. slat 1. c. 21. H. 2.

Bodmerei-Verträge waren schon bei den Alten wohl-bekannt. Au Athen waren die Zinsen nicht gesetzlich be-stimmt; doch scheint es, daß gewöhnlich 12 Proc. ge-geben wurden. Wenn aber gegen Verpfändung desSchiffes und der Schiffsladung zu einer Reise Geld dar-geliehen wurde, so wurden wegen der größeren Gefahr,welcher dasselbe unterworfen war, in den meisten Fällenauch höhere Zinsen verlangt. Bei Reisen nach dem tauri-schen Chersones und Sicilien wurden bisweilen 30 Proc.erhoben. (S. Anacharsis Reisen Bd. IV.) Nach den Ge-setzen von Rhodus wurden solche hohe Zinsen, wie sie beider Bodmerei üblich sind, für ungesetzlich erklärt, es seidenn, daß das Kapital wirklich der Seegefahr ausgesetztwurde. (Bökh's Staatshaushalt der Athener, I. Bd.)Die Römer, welche die Bodmeri durch nauiicum loenus be-zeichneten, nahmen diesen Grundsatz an, und von da ginger in alle neueren Gesetzbücher über. „Früher — so berich-tet Marshall — war de? Gebrauch, auf Bodmerei und Re- ^spondentia Geld zu borgen, weit häufiger in diesem Lande,als es gegenwärtig der Fall ist. Die großen Fonds, welchejetzt in allen Zweigen des Handels angelegt sind, machensolche Anlehen unnöthig, und selten wird jetzt Geld aufsolche Weise erborgt, ausgenommen von den Kapitänenfremder Schiffe, welche, weil sie zur Ausbesserung ihresSchiffes oder zum Ankaufe von Proviant Geld nöthig ha-ben, in unsere Häfen einlaufen. Bisweilen nehmen See-offiziere und andere Personen, die sich auf langen Seereisen