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Erster Band. A - G.
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Bodmerei

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Bodmerei

befinden und die Berechtigung genießen, bis zu einem ge-wissen Umfange Handel treiben zu dürfen, allein ohne eigneKapitalien sind, in der Aussicht auf einen großen Gewinn,Geld auf Respondentia auf, um solches anzulegen; allein,soviel ich weiß, hat selbst dieser Gebrauch in England ziem-lich abgenommen. Der Ausdruck Bodmerei wurde manch-mal unrichtiger Weise gebraucht, um einen Vertrag zu be-zeichnen, nach dessen Bestimmungen das Schiff nicht alsPfand zugesichert, sondern bloß die Rückzahlung des Geld-vorschusses, nebst einer hohen Prämie für die zu laufendeGefahr, von dem glücklichen Ausgange der Reise abhängiggemacht wird. Dieses ist indessen offenbar ein Darlehenauf eine besondere Unternehmung, die durch ein besonderesSchiff ausgeführt werden soll, und nicht ein Darlehen aufdas Schiff, und folglich hat -der Darleiher keine andereBürgschaft wegen Erfüllung des Contractes als die Persondes Erborgers. Auch scheint es, daß bisweilen Anlehen indieser Art gemacht wurden und wahrscheinlich auch mitVerpfändung des Schiffes selbst bis zu einem Betrage,welcher das Interesse des Erborgers an dem Schiffe über-steigt; ein solcher Contract ist in England noch immer gül-tig, den Fall ausgenommen, wo Schiffe britischen Unter-thanen zugehören und Ostindienfahrer sind. (19 6eo. 2 c.37 §. 8.) Weitere Untersuchungen über diesen Gegenstandfindet man in Abkot on tlw lunv ol Skipping x. II. r. 3.A-usdsII on Insurance bk. II. karle on Insur. c. 21.

Das preußische Handelsgesetzbuch enthältüber die Bodmerei folgende Bestimmungen (AllgemeinesLandrecht H. 2389. u. s. w.):

1) Begriff. Bodmerei ist ein Darlehnscon-tcact, bei welchem der Gläubiger, gegen Verpfändungeines Schiffes oder der Ladung desselben oder beiderzusammen, die Seegefahr übernimmt. Er kann sichdagegen ein den erlaubten Zinssatz übersteigendesAufgeld verschreiben lassen.

2) Bon der Fähigkeit, Bodmerei zu schlie-ßen. Wer in der Fähigkeit Darlehen aufzunehmen, be-schränkt ist, kann keine Bodmerei nehmen. Diejenigen,welchen verboten ist, Versicherungen zu ertheilen, dürfen,bei gleicher Strafe, kein Geld oder Geldeswerth auf Bod-merei geben. — Es sind zum Verbodmen befugt: die Rhe-der zusammen oder einzeln; die Befrachter, in Betreffihres Theils der Ladung; der Schiffer, jedoch nur imNothhafen. Letzterer kann alsdann sowohl das Schiff allein,als auch Schiff und Ladung zusammen, nicht aber die La-dung allein, verbodmen. Ein Bodmereigeber, welcher sichmit dem Schiffer zum Schaden der Rheder und Befrachterverstanden hat, muß für allen aus der Bodmerei entstande-nen Nachtheil als Selbstschuldner haften und soll als einBetrüger bestraft werden. — Niemand darf über den ge-meinen Werth des Schiffes oder der Ladung am Orteund zur Zeit des geschlossenen Contractes Bodmerei nehmen.

3) Form des Contractes und Pflichten beidessen Abschließung. Bodmerei-Contractemüssen, bei Strafe der Ungültigkeit, schriftlich errichtetwerden. Der Bodmereibrief muß enthalten: die Na-wen des Gebers und Rehmers, die Benennung des Schiffesund des Schiffers, die zu zahlende Summe, die vom Geber

übernommene Seegefahr und die Bestimmung der verbod-meten Sache. Wegen der Münzsorte und der Unter-schrift des Namens gelten die bei Wechseln gegebenenVerordnungen. Ist keine Aahlungszeit bestimmt, sowird angenommen, daß die Berichtigung binnen 8 Tagennach der Ankunft des Schiffes erfolgen solle.

Sind Schiff und Waaren zugleich ohne weitere Be-stimmung verbodmct, so haften dem Bodmereigeber die inSicherheit gebrachten Waaren, wenn gleich das Schiff aufder Rückreise verloren geht; dasselbe findet statt, wenn dieWaaren verloren gehen und das Schiff gerettet wird. —Für die vom Schiffer im Nothhafen genommene Bod-merei haften Schiff und Ladung zugleich, wenn nicht dasGegentheil im Bodmcreibriefe festgesetzt worden; sonst haf-tet der Regel nach für die von Rhedern geschlossene Bod-merei nur das Schiff oder der Schiffspart und für die voneinem Befrachter genommene Bodmerei nur dessen An-theil an der wirklichen Ladung. — Die Bodmerei muß aufden Schiffsurkunden, und wenn Waaren verbodmctsind, auf dem Conossament gehörig verzeichnet werden. DerSchiffer muß auch im letzteren Falle den Empfänger sogleichdavon benachrichtigen. — Wegen unterlassener Befolgungder Vorschriften bei Schließung des Bodmcreicontracteswird derselbe in allen Fällen ungültig, wo dies bei einerSeeversicherung stattfindet. Hat alsdann der. Bodmerei-nehmer den Fehler begangen, so muß er die völlige Bod-mereischuld nebst allen erweislichen Kosten bezahlen; istaber der Fehler von Seiten des Bodmereigebers vorgefallen,so verliert er zur Strafe das gegebene Darlehn, und derNehmer muß dasselbe nebst den Zinsen vom Tage des Em-pfangs zur Armenkasse bezahlen.

4) Vom Ristorno. In allen Fällen, wo bei See-versicherungen (s. d.) das Ristorno zugelassen ist, findetes auch bei der Bodmerei statt. Bedient sich der Nehmerdesselben, so giebt er 6 Proc. Zinsen und ersetzt die verur-sachten Kosten. Uebt es der Geber aus, so erhält er dasDarlehn ohne Zinsen znrück. Bis zur Zahlung hastet dem-ungeachtet die verbodmete Sache.

8) Pflichten des Bodmerei nehmerS nach ge-schlossenem Contracte. Auck nach geschlossenem Con-tracte liegt dem Nehmer alles dasjenige ob, was dem Ver-sicherten in dieser Hinsicht zur Pflicht gemacht wird. Hater davon etwas versäumt, so wird der Geber von der über-nommenen Seegefahr frei, und es muß demselben die völ-lige Bodmereischuld bezahlt werden, wenn gleich die ver-bvdmete Sache ganz oder zum Theil verunglückte. — DerGeber haftet für die Seegefahr gleich einem Versicherer. —Ist die verbodmete Sache durch dieselbe ganz verloren, soerlöscht der Anspruch des Bodmereigebers.Ist sie aber nur zum Theil verunglückt, so hängt es von derWahl des Nehmers ab, die Bodmereischuld zu bezahlen oderdem Geber die verbodmete Sache zu seiner Befriedigung zuüberlassen. — Ist der Unfall durch Versehen des Schiffersoder seines Volkes veranlaßt worden, so kann sich der Bod-mcrcigeber auf Ladung an den Schiffer, bei dessen Unver-mögen aber an das Schiff selbst halten. — Wenn verbod-mete Waaren blos durch inneren Verderb oder Abschlag desPreises Schaden und Verlust erleiden, so kann der Eigen-thümer sich durch Abtretung derselben nicht befreien, son-

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