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Erster Band. A - G.
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Bodmerei

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Bodmcrci

der» er ist verpflichtet, die völlige Bodmereischuld zu be-zahlen.

6) Erfüllung des Kontraktes. Wenn stie ver-bodmete Sache an ihrem Bestimmungsorte angekommen ist,oder der Nehmer die beschädigte Sache dem Geber nicht ab-treten will, so muß er zur Iahlungszeit die Bodmereischuldbaar entrichten. Bon dieser Zeit an ist er auch verpflichtet,die unter Kaufleuten üblichen Zinsen zu zahlen. Bei aus-bleibender Zahlung kann der Bodmereigeber sogleich den öf-fentlichen gerichtlichen Berkauf der verbodmeten Sache ver-langen. — Ein Bodmereigeber, welcher die verbodmeteSache vor Befriedigung des Gebers ohne dessen Einwilli-gung veräußert, oder denselben auf andere Art vorsätzlichin Schaden gebracht hat, haftet für dessen vollständige Be-friedigung und soll als Betrüger bestraft werden.

7) Verjährung. Hat der Bodmereigeber seine For-derung innerhalb Jahresfrist nach eingetretenemZahlungstermine nicht gehörig eingeklagt, so ist sein ding-liches Recht auf die verbodmete Sache erloschen. Daspersönliche Recht gegen den Bodmereischuldner verbleibtihm jedoch bis zum Ablaufe der gewöhnlichen Verjäh-rungsfrist.

8) Priorität zwischen mehreren Bodmerei-forderungen. Ist wegen derselben Sache mit MehrerenBodmerei geschlossen, so hat diejenige den Vorzug, welcheder Schiffer im Nothhafen genommen hat.

Von mehreren durch den Schiffer auf dieselbe Weise imNothhafen geschlossenen Bodmereien geht die jüngste derälteren vor.

Nach dm österreichischen Handelsrecht mußüber die Bodmerei ebenfalls eine schriftliche Urkunde, Bod-mereibrief, Bodmereiwechsel oder Seewechsel, in mehrerenExemplaren ausgefertigt werden.

Die von dem Seerechte darüber aufgestellten Grund-sätze sind folgende:

1) Der Darleiher auf Bodmerei hat zwar das Recht,sich so viele Procente für die Darlehnssumme verschreibenzu lassen, als ihm und dem Empfänger des Darlehns be-liebt; aber ihm ist nur das Schiff oder die ihm zur Sicher-stellung verschriebene Waare verpfändet, und geht diesesPfand zu Grunde, so find auch der Schiffer und die Eigen-thümer des Schiffes demselben nichts weiter zu bezahlenschuldig. Dieserwegen sind auch die Bodmereizinsen ge-wöhnlich 1«, auch 18 Proc. der Darlehnssumme, undzwar nicht auf ein Jahr, sondern nur bis zur Vollendungder Reise.

2) Der jüngere Bodmereibrief geht dem älteren vor.Wer also später auf Bodmerei leiht, hat ein größeres Rechtauf das verschriebene Pfand als derjenige, welcher früherauf Bodmerei sein Geld hingab. Dies ist ganz den Grund-sätzen, die bei dem Pfandrechte nach bürgerlichem Rechtebestehen, entgegen.

3) DemLodmereidriefe geht nur ein Billebrief vor,welcher demjenigen ausgestellt wird, der zur Erbauung einesSchiffer Geld darlieh.

Nach dem französischen Rechtsbuch tloäe <luOmmerce (lir. IX. Art. 341.) wird der Bodmerei-Contrakt vor einem Notar oder unter Privatunter-

schrift errichtet. Es bestimmt: den Betrag des Darlehnsund die für die übernommene Seegefahr vereinbarte Summe;die Gegenstände, worauf das Darlehn haftet; die Namendes Schiffes und des Capitains; die Namen des Darleihersund des Empfängers; ob das Darlehn für eine Reise dar-geliehen worden; für welche Reise und aufweiche Zeit; dieZeit der Rückzahlung.

Art. 312. Jeder Darleiher auf Bodmerei ist, wennder Kontrakt in Frankreich abgeschlossen worden ist, schul-dig, denselben bei Verlust seines Privilegiums binnen 1«Tagen von dem Datum des Vertrages bei der Gerichts-schreiberei des Handelsgerichts einregistriren zu lassen. Ister in der Fremde geschloffen, so ist er den, im Art. 234. vor-geschriebenen Formen unterworfen. Dieser Artikel heißt:Wenn während der Reise die Nothwendigkeit eintritt, dasSchiff verbessern zu lassen, oder Lebensmittel anzukaufen,so kann der Capitain, nachdem er hierüber ein von denErsten des Schiffsvolkes unterzeichnetes Protokoll hat auf-nehmen und sich, wenn es im Jnlande ist, durch das Han-delsgericht, oder in dessen Ermangelung durch die Orts-obrigkeit hat ermächtigen lassen, zur Bestreitung der alsnothwendig festgestellten Bedürfnisse ein Darlehn auf denSchiffsrumpf und den Kiel aufnehmen, oder Waaren ver-pfänden oder veräußern. Die Schiffseigenthümcr oder dersie vertretende Capitain sind verpflichtet, über die verkauf-ten Waaren nach dem laufenden Preise, den Waaren der-selben Gattung und Güte an dem Orte, wo das Schiff aus-geladen wird, zur Zeit der Ankunft desselben Rechnung ab-zulegen.

Art. 313. Jeder Bodmereibrief kann, wenn er aufOrdre ausgestellt ist, durch ein Indossament übertragenwerden. Die Uebertragung eines solchen Briefes hat in die-sem Falle dieselben Wirkungen und erzeugt die nämlichenKlagen auf Gewährleistung, wie die Veräußerung andererHandels effekten.

Art. 314. Auf die für die übernommene Seegefahr be-stimmte Summe erstreckt sich, wenn nicht das Gegentheilausdrücklich verabredet worden ist, die Gewähr für die Zah-lung nicht. — Art. 318. Darlehen auf Bodmerei könnengenommen werden:

auf den Rumpf und den Kiel des Schiffes;auf das Takelwerk und das Schiffsgeräthe;auf die Ausrüstung und den Proviant;auf die Ladung;

auf alle diese Gegenstände zusammen oder auf einen be-stimmten Theil eines jeden von ihnen.

Art. 316. Jedes Darlehn auf Bodmerei für eineSumme, welche den Werth der Gegenstände, die dafür haf-ten, übersteigt, kann auf den Antrag des Darleihers fürungültig erklärt werden, wenn es erwiesen wird, daß derBetrug von Seiten des Bodmereinehmers stattgefunden hat.

Art. 317. Wenn kein Betrug stattgefunden hat, so istder Vertrag bis zum Betrage des Werthes der für dasDarlehn verhafteten Gegenstände, welche durch Abschätzungoder Vereinbarung unter den Partheien bestimmt wird,gültig. — Der Ueberschuß des Darlehns wird mit den andem Handelsplätze coursmäßigen Zinsen zurückerstattet.

Art. 318. Jedes Darlehn auf die zukünftige Fracht