Bodmerei
429
Dodmerci
eines Schiffes und auf den von den Waaren gehofften Ge-winn ist verboten. — Der Darleiher hat in diesem Fallenur ein Recht auf Wiedererstattung des Kapitals ohne alleZinsen.
Art. 319. Mit Matrosen und Seeleuten kann keinDarlehnsvertrag auf Bodmerei, auf ihren Sold oder ihreReisen geschlossen werden.
Art. 320. Das Schiff, das Takelwerk und das Schiffs-geräthe, die Ausrüstung, der Proviant und selbst die schonverdiente Fracht haften als privilegirtes Unterpfand fürKapital und Zinsen der auf den Rumpf und den Kiel desSchiffes genommenen Bodmerei. — Die Ladung haftetebenfalls für Kapital und Zinsen des mittelst eines Bod-merei-Contraktes auf die Ladung dargeliehenen Geldes. —Wenn das Darlehn auf einen einzelnen Gegenstand desSchiffes oder der Ladung gegeben worden ist, so erstreckt sichdas Privilegium nur auf diesen Gegenstand und nach Ver-hältniß des für das Darlehn verhafteten Antheils.
Art. 321. Bodmerei, welche der Capitain an deinOrte, wo die Schiffseigenthümcr wohnen, oder deren durcheine authentische Urkunde ertheilte Ermächtigung oder ohneihre Dazwischenkunft bei dem Bodmerei-Contrakte nimmt,giebt dem Darleiher nur eine Klage und ein Privilegiumauf den Antheil, welchen der Capitain an dem Schiffe oderan der Ladung haben mag.
Art. 322. Für Darlehen, selbst wenn sie an demWohnorte der Betheiligten für Ausbesserung des Schiffesund für Lebensmittel aufgenommen worden sind, haften dieSchiffsparten und Antheile derjenigen Eigenthümer, welchebinnen 24 Stunden nach der an sie ergangenen Aufforde-rung ihren schuldigen Beitrag zur Instandsetzung des Schif-fes nicht geleistet haben.
Art. 323. Die Darlehen, welche für die letzte Reisedes Schiffes hergeliehen worden sind, werden vorzugsweisevor den für eine frühere Reise hergegebenen wiedererstattet,selbst wenn in Beziehung auf die letztere erklärt worden seinsollte, daß sie dem Schuldner als eine Fortsetzung oder Er-neuerung für die folgende Reise belassen worden seien. —Darlehen während der Reise haben den Vorzug vor denen,welche vor der Abreise des Schiffes aufgenommen wordensind- so hat das zuletzt aufgenommene immer den Vorzugvor dem vorhergehenden.
Art. 324. Der Bodmereigebcr auf Waaren, welchein ein im Contrakte bezeichnetes Schiff eingeladen wordensind, trägt den, selbst in Folge eines Unfalls zur See ein-getretenen Verlust dieser Waaren nicht, wenn sie in ein an-deres Schiffeingeladen worden sind, es würde denn gesetz-lich erwiesen, daß dieses wegen höherer Gewalt nothwendiggeworden ist.
Art. 328. Sind Effekten, worauf Bodmerei gegebenworden ist, gänzlich verloren gegangen, und ist dieser Ver-lust durch einen Zufall, in der Zeit und an dem Orte, wo-für die Gefahr übernommen worden ist, eingetreten, sokann die dargeliehene Summe nicht zurückgefordert werden.
Art. 326. Der Abgang, die Verminderung und Ver-luste, welche wegen eigener Mängcl der Sache entstehen,und die Schäden, welche durch eine Handlung desjenigen,
der das Darlehn aufgenommen hat, verursacht werden, fal«len dem Darleiher nicht zur Last.
Art. 327. Im Falle eines Schiffbruches werden dieauf Bodmerei geliehenen Summen nur bis zum Betragedes Werthes der geretteten und im Contrakte verpfändetenWaaren bezahlt, nachdem davon zuvörderst die Rettungs-kosten in Abzug gebracht worden sind.
Art. 328. Wenn die Zeit, wofür die Seegefahr über-nommen worden, in dem Contracte nicht bestimmt ist, soläuft sie in Beziehung auf das Schiff, das Takelwerk, dasSchiffsgeräthe, die Ausrüstung und den Proviant, vondem Tage an, wo das Schiff unter Segel gegangen ist, biszu dem Tage, wo es in dem Hafen oder an dem Orte seinerBestimmung geankert hat, oder mit einem Taue am Landeangelegt worden ist. — In Ansehung der Waaren läuft dieZeit der übernommenen Secgefahr von dem Tage an, wosie in das Schiff, oder um in dieses gebracht zu werden, inLichter eingeladen worden, bis zu dem Tage, wo sie an dasLand gebracht worden sind.
Art. 329. Wer auf Waaren Bodmerei nimmt, wirddurch den Verlust des Schiffes und der Ladung von seinerVerbindlichkeit nicht frei, wenn er nicht beweist, daß sichbis zum Betrage des aufgenommenen Darlehns für seineRechnung Effekten im Schiffe befunden haben.
Art. 330. Die Bodmereigebcr tragen für die Bod-mereieinnehmer zur großen Haverie bei. — Die kleine Ha-verie fällt ebenfalls, wenn nicht das Gegentheil vereinbartworden ist, den Bodmereigebern zur Last.
Art. 331. Wenn auf das nämliche Schiff oder auf dienämliche Ladung Bodmerei und Versicherung genommenworden ist, so wird der Erlös der aus dem Schiffbruchgeretteten Gegenstände zwischen dem Bodmereigebcr, jedochnur für sein Kapital, und dem Versicherer für die versicher-ten Summen, nach Verhältniß ihrer gegenseitigen Bethei-ligung, vertheilt, unbeschadet jedoch der im Art. 191« fest-gesetzten Privilegien.
Formular eines Bodmerei-Briefes.
Ich HanS Klaus Jacobson von Wismar, Schiffer vonmeinem Schiffe „die Seejungfer", von ohngefähr 230 Lastengroß, welches jetziger Zeit vor Danzig fertig liegt, mit demersten guten Winde nach Riga abzusegeln, wo meine rechteEntladung sein soll, bekenne hiermit, von Herrn AugustDedrich, Kaufmann in Danzig, die Summe von drei-hundert Reichsthalern empfangen zuhaben, und zwarsolches auf Bodmerei und wahre Zufälle oder rechte Avan-türe zur See, auf mein obbesagtes Schiff, Kiel undSchiffsgeräthschaft, so ich gegenwärtig führe. Diese Ge-fährlichkeiten zur See aber sollen 24 Stunden nach der Zeit,da ich meinen Anker auf der Rhede oder in dem Hafen zuRiga habe fallen lassen, geendigt und die Bodmerei davonerschienen sein, und ich verpflichte mich, meine Erben undBevollmächtigten gemeldete Summe von dreihundert Reichs-thalern nebst dem Aufgelde für übernommene Gefahr15 Procent vom Hundert, welches zusammen 348 Thalermacht, an den Herrn Niklas Bajanow, drei Tagenach meiner Anlanduna zu Riga, von gedachten meinemSchiffe, in gutem gangbarem Gelde, Unkosten-und schad-los zu bezahlen. Zur Beglaubigung habe ich hiervon mit