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Erster Band. A - G.
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Branntweinsteuer

Branntwein-Essig

aus 100 Quart Maischraum ohngefähr 16 Quart undmehr » 86 Proc. Tralles, also durchschnittlich 10 bis 12Quart mehr, als früher.

Im deutschen Zollverein betrug:

Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr

1837

26,102

74,393

13,884

1838

26,872

128,014

12,317

1839

28,306

163,432

12,398

1840

27,325

124,022

11,384

1841

29,941

408,282

10,913

1842

38,201

107,383

12,913

1843

27,192

86,387

11,329

1844

28,413

136,392

15,746

In Oesterreich wurden eingeführt an Branntweinund Alkohol: 1829: 1,939,230; 1830: 1,167,898; 1832:1,002,820; 1834: 1,001,811; 1836: 1,617,200; 1838:3,811,800 Pfd.; ausgeführt 1829: 1,627,383; 1830:1,013,610; 1832: 1,933,040; 1834: 1,373,840; 1836:2,010,200; 1838: 1,389,600 Pfd.; im Jahr 1842 wurden12,833 Ctr, eingeführt, und 23,402 Ctr. ausgeführt. DerEingangszoll beträgt 3 Fl. pr. Ctr., also war der Ertragan Einfuhrzoll 186,828 Fl.

In England wurden für den inländischen Verbraucheingeführt: 1832: 1,570,075; 1834: 1,363,279; 18361,239,819; 1838: 1,186,382; 1840: 1,098,303; 1842:1,067,477 Imperial-Gallons; in Irland 1832: 31,377;1834: 23,360; 1836: 18,034; 1838: 16,833; 1840:13,073; 1842: 16,629 Jmp.-Gallons. Im Jahr 1832betrug der Einfuhrzoll in England: 1,765,889; 1842:1,216,783; in Irland 1832: 35,311; 1842: 18,981Pfund Sterling. Die Abnahme des Verbrauchs vonBranntwein in England und Irland ist sehr beträchtlich;und diese Erscheinung jedenfalls dem Einfluß der Mäßig-kcitsvereine zuzuschreiben.

Frankreichs Produktion und Ausfuhr besteht vor-züglich in Franz-Branntwein (s. diesen Artikel). DieAusfuhr von Korn- und Kartoffel-Branntwein aus Frank-reich betrug 1833: 331,272: 1834: 392,922; 1835:303,797 Litres. Die Einfuhr ist verboten.

Beträchtlich ist die Ausfuhr von Branntwein inSchleswig (1841: 23,340 Viertel und 390 Flaschen),undHolstein (1841: 129,118 Viertel und 108 Flaschen);dagegen die Einführ alter Spiritussen, und den Genevcrdazu gerechnet, fast nichts.

Branntwein-Essig, entsteht durch Bildung der Es-sigsäure aus Alkohol, wenn demselben in durch Wasser ver-dünntem Zustande Nahrungsmittel zugesetzt werden. Diesgeschieht in der sogenannten Schnellessigfabrikation, wo-durch ein Essig erzeugt wird, der als Weinessig in denHandel kommt.

Branntweinsteuer« Fast in allen Staaten Euro-pas ist der Branntwein Gegenstand der Besteuerung. Theils, wird das Produkt selbst, dessen Consumtion und Vertrieboder die Fabrikation, theils werden die rohen Materialienzur Steuer-Entrichtung herangezogen, überall aber bildetder Steuer-Ertrag aus diesem Produkte eine der Haupt-quellen für den Staatsschatz.

In keinem der europäischen Staaten vereinigt aber die

Besteuerung des Branntweins so viele industrielle Vortheilemit den finanziellen, wie in den Königreichen Preußen,Sachsen und in den thüringischen Vereinsstaaten, welcheseit dem Jahre 1834 hinsichtlich der Branntweinbesteuerunggleiche Grundsätze angenommen haben. In diesen Staatenist die Fabrikation des Branntweins in einer Weise be-steuert, daß das stets fortschreitende Streben nach Verbes-serung der Fabrikationsmittel, sei es in Bezug auf Con-struction und Benutzung der zur Fabrikation erforderlichenGeräthe oder in Bezug auf Anwendbarkeit oder Ergiebig-keit roher Materialien, rege erhalten und der Industrie einfreier Spielraum gelassen worden ist, der nach den bisheri-gen Erfahrungen nicht nur auf die Production, durch Ge-winnung größerer und besserer Ausbeute, sondern auch,ohne das finanzielle Interesse zu benachtheiligen, auf denErwerb des Fabrikanten auf das Vortheilhafteste einge-wirkt hat.

Das Fundamcntalprincip dieser zuerst in Preußen ein-geführten Besteuerung geht nach dem unterm 8. Februar1819 emanirten Gesetze dahin, die Fabrikation so zu be-steuern, daß von jedem Quart Branntwein zu 50 Proc.Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles 1 gGr.

3 Pf. an Steuer gezahlt werden sollen. Dies Princip be-steht auch jetzt noch, wenn gleich im Laufe der Zeit der Er-^Hebungsmodus, ehe er seine jetzige Gestalt erhalten, mehr-mals gewechselt worden ist. Im Jahre 1819 wurde zuerstein Blasenzins eingeführt, dessen Höhe auf der aus der Er-fahrung und dem dermaligen Zustande der Fabrikation ge-schöpften Annahme beruhte, daß der in 24 Stunden er-zeugte Branntwein von 50 Proc. Alkohol sich zu dem zurErzeugung erforderlichen Blasenraum wie 1 zu 4 verhalte.Es wurden daher 4 Quart Blasenraum mit dem Steuer-satz von 1 gGr. 3 Pf. belegt, dabei aber auch auf größereoder geringere Bctriebsfähigkeit einzelner, mehr oder weni-ger vortheilhaft eingerichteter Brennereien angemesseneRücksicht genommen. So wurde das Streben allgemein,in der möglichst kürzesten Frist auch die möglichst größteAusbeute zu gewinnen; die Geräthe wurden verbessert undneue, vollkommenere Destiilir-Apparate erfunden. Wäh-rend indessen die Besitzer größerer, fabrikmäßig arbeitenderBrennereien bedeutend gewannen, standen die kleineren,landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur nebensächlichbetrieben wurden und deren geringerer Ertrag die Anschaf-fung und Anwendung kostspieliger, verbesserter, auf einenfabrikmäßigen Betrieb berechneter Apparate nicht lohnenkonnte, im großen Nachtheil. Zur Verminderung desselbenwurde daher im Jahre 1820 statt der Destillirapparate derRaum der Maischgefäße besteuert. Nach dem dermaligenStande der Branntweinbrennerei nahm man nach erfah-rungsmäßig sehr billigen Voraussetzungen an, daß zur Dar-stellung eines Quartes Branntwein zu 50 Proc. Alkoholge-halt 23 Quart Maischraum, einschließlich des Gährung er-forderlichen, nicht zu bemaischcnden Steigeraums erforder-lich seien. Bald genug aber lehrte die Erfahrung, daß auchdie Voraussetzung, welche dieser Besteuerung zu Grundelag, bei dem fortwährenden Steigen der Industrie nichtmehr zutraf, daß vielmehr durchschnittlich schon 20 QuartMaischraum hinreichend wären, um ein Quart Branntweinzu der gesetzlichen Stärke zu gewinnen. So wurde der Er'