Buchhalten
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Buchhaltcn
vorzugsweise im Warengeschäft rc. anwendbar, im Buch-> Handel dagegen wegen der Eigenthümlichkeit dieses Geschäftsnicht, außer in sehr umfangreichen Handlungen. Dasselbegllt im Allgemeinen auch von der Landwirthschaft.
Die bei'm doppelten Buchhalten nothwendigen Bü-cher sind: das Memorial (llrima diow, Strazze, Kladde,Brouillon, Manual), das Cassabuch, das Journal,das Hauptbuch und das Inventarium- und Bi-lanzbuch.
t) Die verschiedenen Contos im doppelten Buchhaltcnund deren Verhältnisse gegen einander.
Die am häufigsten bei der doppelten Buchhaltung vor-kommenden sogenannten unpersönlichen Contos sind:das Kapital-Conto, das Cassa-Conto, das Waaren-Conto,das Wechsel-Conto, das Speditions-Conto, das Conto fürDisconto und Abzüge, das Handlungskosten-Conto, dasHaushaltungskosten-Conto, das Gewinn- und Verlust-Contound das Bilanz-Conto.
Das Wesen der erstgenannten beiden Conten ist beiErläuterung der einfachen Buchführung schon erklärt wor-den. Das Kapital-Conto wird Haben (creditirt)für das bei Gründung eines Geschäfts eingelegte Kapitalund das ganze reine Besitzthum des Geschäfts, für jede Ver-größerung dieses Kapitals oder Besitzthums durch Erbschaftu. s. w., und für den Geschäftsgewinn; dagegen wird indiesen Fällen zu gleicher Zeit Soll (debitirt): das Cassa-Conto für die baare Geschäftseinlage und jede in baarcm^ Gelde erfolgende Vergrößerung des Vermögens (das Jm-mobilien-Conto, in so fern das Vermögen aus liegendenGründen, Häusern u. s. w., und das Mobilien-Conto, in soweit es aus Geräthschaften besteht oder Zuwachs dadurcherhält), das Gewinn- und Verlust-Conto für den Geschäfts-gewinn. In das Soll (debitirt) des Kapital-Conto trägtman die Summen, welche gänzlich aus dem Geschäft her-ausgezogen werden und, wenn der Fall stattfindet, für denGeschäfts-Verlust. Dagegen werden dann Haben (credi-tirt): in den beiden ersten Fällen die betreffenden Gläubigeroder Conten, im letzten das Gewinn- und Verlust-Conto.
Das Cassa-Conto wird Soll für jede baare Ein-nahme; dagegen der Geschäftsfreund, oder das Conto, wel-chem wir die Einnahme zu danken haben, zu gleicher ZeitHaben. Umgekehrt wird das Cassa-Conto Haben fürjede baare Ausgabe, dann der Geschäftsfreund aber, oder dasConto, welches diese Ausgabe bewirkte, Soll.
Dem Waaren-Conto (Waarenlager) gehören diesämmtlichen Ein- und Verkäufe von Waaren an. JederEinkauf wird in's Soll, jeder Verkauf in's Haben die-ser Rechnung bemerkt. Bei jedem Waarcn-Einkauf wirdnicht nur der Gläubiger Haben, sondern auch zugleich dasWaaren-Conto Soll, und umgekehrt bei jedem Waren-verkauf nicht allein der Empfänger Soll, sondern auchgleichzeitig das Waaren-Conto Haben.
Manche Kaufleute pflegen jeder einzelnen Waare einebesondere Rechnung zu halten; sie haben daher ein Kasse-Conto, Zucker-Conto, Tabak-Conto u. s. w., wodurch dasI Waarenlagerbuch der einfachen Buchhaltung ersetztl wird. Bei Geschäften jedoch, die viele Artikel umfassen, ist
eine solche Vereinzelung nicht rathsam, weil dieselbe eineaußerordentliche Weitläufigkeit verursacht und deshalb vielZeit raubt, wie dies namentlich im Buchhandel der Fall ist.Man kann sich alsdann recht gut mit dem allgemeinenWaaren-Conto begnügen. Will man aber eine Controleüber jeden einzelnen Waarenartikel halten, so kann man mitNutzen ein Waarenlagerbuch, ganz wie es bei der ein-fachen Methode gezeigt worden ist, führen. Nur bei wich -tigen Unternehmungen in einzelnen Waaren, derenErfolg zu wissen dem Geschäftsmann gelegen ist, giebt manjenen ein eigenes Conto. Dasselbe thut man mit gutemRecht bei solchen Artikeln, die man in Commission zumVerkauf erhält, z. B. Mineralwasser in Verkaufs-Commission von öi. in X., oder auch giebt, z. B. Kasse inVerkaufs-Commission unter in X. Endlich errichtet manauch solchen Waaren noch ein eigenes Conto, in welchenman in GemeinschaftmiteinemAndern eine Unter-nehmung gemacht hat, z. B.: Wolle, in Gemeinschaft mitli. in X. zu >/?, d. h. halbem oder gleichem Antheil bei derSpeculation. Für die Behandlung jedes solchen Separat-Conto's gelten übrigens ganz dieselben Regeln, wie bei demallgemeinen Waaren-Conto.
Das Wechsel-Conto umfaßt alle Geschäfte, welchemittelst Wechselbriefen abgemacht werden. Für alle einge-henden Wechsel wird dasselbe Soll, für alle ausgehendenHaben. Kaufen wir Wechsel baar ein, so wird das Cassa-Conto Haben und das Wechsel-Conto Soll; verkaufenwir dergleichen Papiere gegen baare Zahlung, so wird dasWechsel-Conto Haben, das Cassa-Conto Soll. Werdenuns Wechsel von einem Geschäftsfreunde remittirt, so wirddieser Geschäftsfreund Haben, das Wechsel-Conto aberSoll, und remittiren wir an einen Freund Wechsel, sowird das Wechsel-Conto Haben, der Freund Soll.Trassiren wir eine Summe auf einen Freund, so wird dasWechsel-Conto dadurch Soll, der Freund Haben, undtrassirt ein Freund einen Betrag auf uns, so wird Jenerdadurch Soll, das Wechsel-Conto Haben. Diesem letz-tem Fall (Ziehungen auf uns) pflegt man jedoch auch eineeigene Rechnung, das Conto für Acceptationcn, zu halten.
Dieses Conto für Acceptationcn ist eine Reben-abtheilung des Wechsel-Conto. Es ist nämlich in einigenLändern, namentlich in Frankreich, dem Kaufmann gesetzlichgeboten, nicht nur jeden Ein - und Ausgang von Wechseln,die von ihm und auf ihn gezogenen Tratten, sondern auchschon jede von seiner Seite erfolgte Acceptation in denBüchern zu verzeichnen. Durch die bloße Acceptation istnun zwar noch keine wirkliche Zahlung erfolgt, aber doch dieAnerkennung der betreffenden Wechsclschuld und das Ver-sprechen , dieselbe am Verfalltage des Wechsels zu bezahlen.Unser bisheriger Gläubiger hat sich durch seine Ziehung be-zahlt gemacht und muß dafür belastet werden. Dies ge-schieht nun, wo jene Vorschrift gebietet, nicht mehr wiesonst, indem man den Trassanten, nach eingegangener An-zeige, debitirte und das Wechsel-Conto dafür creditirte;sondern indem man sich, sobald ein Geschäftsfreund auf unstrassirt hat, diese Ziehung in einem Notizbuche anmerkt,und, sobald die Tratte vorgezeigt und acceptirt worden ist,den Aussteller des Wechsels debitirt und eine besondere Rech-nung, das Conto für Acceptationen, dafür creditirt. Der