Band 
Erster Band. A - G.
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551
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Canton

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Capital

mit einer vorzüglichen Rhede, sowohl rücksichtlich der Waf-sertiefc als auch des Ankcrgrundes.

War und ist auch Canton der Haupthandelsplatz imüberseeischen Verkehr der Fremden mit China, so sind dochdemselben durch den erwähnten Vertrag noch andere Plätzegeöffnet, s. China. So lange Canton der einzige Küsten-handelsplatz für Fremde war und das Monopol der englisch-ostindischen Compagnie bestand, betrug der englische Handelmit China gegen 600,000 Pfd. Sterl., dagegen im Jahr1837 (Juli) bis 1838 (Juni) die Einfuhr auf britischenSchiffen im Werth von 24,788,462 spanischen Dollars, dieAusfuhr um 2,770,762 span. Dollars weniger. Früherwar der Hauptausfuhr-Artikel aus Indien nach CantonBaumwolle, die vorzüglich aus Bombay ausgeführtwurde. Später ward Opium Haupthandelsartikel, bisdessen Einfuhr durch strenge kaiserliche Verordnungen ver-boten wurde. Jetzt ist der Opium-Handel auf die Bai vonLintiN beschränkt.

Hauptsächlich wird zu Canton der Handel von Eng-ländern, Nord-Amerikanern und Portugiesen betrieben;außerdem bestehen nur ein schweizerisches, holländisches,spanisches, deutsches, zwei dänische und mehrere persischeHandlungshäuser. Der deutsche Handel hat es erst in derneuesten Zeit versucht, eine regelmäßige Handelsverbindungmit China in Canton anzuknüpfen; früher vergingen Jahre,ehe von Hamburg einmal ein Schiff dorthin expedirt wurde.Ein französisches Handlungshaus besteht hier nicht, obwohlFrankreich hier einen Consul hat. Einen deutschen Consulgiebt es hier noch nicht, so wünschenswerth es auch für diein Canton lebenden Deutschen so wie für den deutschenHandel wäre.

Ueber Münzen, Rechnung, Maaße, Seivichte, s. China.

Die Commissionsgebühren sind unterm 1. No-vember 1831 festgesetzt worden, indem die in einer Vereini-gung von Kaufleuten unterm 1. März 1828 angenomme-nen Sätze bestätigt wurden; die wichtigsten derselben sindfolgende:

1) Für alle Käufe oder Verkäufe von Waaren,

die nachfolgenden ausgenommen.8 Proc.

2) Für alle Käufe oder Verkäufe von Opium,

Baumwolle, Cochenille, Quecksilber, Campher,indischen Vogelnestern, Diamanten und andernEdelsteinen, Perlen, Schiffen und Häusern . 3 -

3) Für Retouren, wenn dieselben in Waaren

bestehen.2>/z -

ä) Für dergleichen, wenn dieselben in unge-münztem Gold oder Silber, oder in Wechselnbestehen.1 -

8) Für Verkauf, Kauf oder Verschiffung unge-münzren Goldes oder Silbers.1 -

8) Für consignirte Güter.V- '

7) Für Ordnen der Güter und Aufsicht wegenErfüllung von Contrakten, wenn nicht andere

Sätze gelten.2>/z -

D Auf Vorschüsse von Geld für Handels-

ßwecke.2>/z -

3) Für Vekveäaro ......... 2»/- «

10) Für Verbürgung auf Wechsel oder andere

Geld-Documente.2'/2Proc.

11) Für Besorgung von Frachten oder Schiffs-gelegenheiten .8 -

12) Für Versicherungen oder deren Besorgung . -

13) Für Abmachung von Versicherungssachen

und Einziehung der Rückprämien .... 1 -

14) Für Besorgung von Rimessen, Ein- oder

Verkauf von Wechseln.1 -

18) Für nicht bezahlte, notirte oder protestirteWechsel.-.1 -

16) Für kaufmännische Kreditbriefe .... 2'/? -

17) Für Empfangnahme von Geldern, insofern

oben nicht besonders erwähnt.1 -

18) Für Schroffage. V-Prmll.

19) Für Ueberladung von Gütern von einem

Schiff auf ein anderes.1 Proc.

20) Für Testamentsvollstreckung.8 -

21) Für gerichtliche Schaldcneinklage ... 8 -

22) Für Unterhandlung einer Anleihe oder Re-

spondentia..2 -

23) Für Schiffsauslagen.2>/z -

Ferner gelten auch hier die bei Aufführung der Com-missionsgebühren unter dem Artikel Calcutta bemerktenbesondern Begünstigungen der Bevollmächtigten. Alle

diese Gebühren kommen übrigens auf die Saldi von Rech-nungen nicht inAnwendung, die zu einer außergewöhnlichenPeriode abgeschlossen worden sind.

Caperci, s. Kaperei.

(!«-), Hauptstadt des Nord-De-partements aus der Insel Haiti, mit 13,000 Einw., sichererund geräumiger Rhede; 19" 41p 20" nördl. Br. 74" 38^10" westl. L.

Capital, heißt und ist im allgemeinen ein Vorrath,ein« Werthsumme, die nicht zunächst zum Verbrauch, son-dern zu Auslagen für die Produktion verwendet wird oderwerden kann. In so fern das Maaß, womit die Größe ei-nes Capitals gemessen wird, die gangbare Nominal-Einheitder Landcsmünzc ist, so berechnet oder schätzt man auch nachdieser das Capital, ohne daß es jedoch nothwendig ist, daßdas vorhandene Capital in gemünztem Gelde bestehe. Sokann die Arbeit, welche nur aus der Hand in den Mund er-nährt, nur »«eigentlich Capital genannt werden, wie über-haupt Arbeit, welcher Art sie auch sein mag, nicht Capitalist, wohl aber das in irgend einem Erwerb- oder Industrie-zweige angelegte Capital vermehren oder auch vermindernkann, so fern die Thätigkeit die rechte oder nicht dierechte ist.

Capital setzt stets den Erwerb desselben voraus; soverschiedenartig also die Erwerbsthätigkeit der Menschen ist,sei es in den mannichfachen Gewerben, Künsten, Industrie-zweigen, im Ackerbau, Bergbau, Handel, Schifffahrt ic.,auf eben so verschiedene Weise kann Capital erworben, ver-mehrt oder wieder verloren werden. Eben so verschieden-artig muß das Capital verwandelt werden, je nach der Ab-sicht und dem gewählten Lhätigkeitskreise des Besitzers.Ein Landmann legt sein Capital in Grundbesitz, Vieh,Ackergeräts», Verbesserungen w., der Manufakturist in der.Anlage von Fabriken, Verarbeitung von Rohprodukten re.,