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Erster Band. A - G.
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Cartell

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Lartdsgens

selben, entweder durch Verhältnisse gezwungen, oder eigen-willig, diesen Verbindlichkeiten entzogen haben. So sindderartige Cartelle geschlossen, wegen Auslieferung vonKriegsgefangenen, von Deserteurs, welche sich der ihnen ob-liegenden Militär-Dienstpflicht durch die Flucht entziehen,von Verbrechern, welche durch die Flucht den gesetzlichenFolgen aus dem Wege zu gehen suchen. Auch bei dem Zu-sammentritt der meisten deutschen Staaten zu einem gemein-schaftlichen Zoll- und Landessystem ist ein sogenannter Joll-cartell geschloffen worden, um sich durch gemeinschaftlicheMaßregeln in der Aufrechthaltung ihres Zoll- und Landes-systems und in der Unterdrückung des gemeinschädlichenSchleichhandels zu unterstützen.

Die Grundlage dieses Jollcartells ist gegenseitige Ver-pflichtung,-durch alle gesetzlich zulässige Maßregeln auf dieVerhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels ge-meinschaftlich hinzuwirken, ohne Unterschied, ob derselbezum Nachtheil der contrahirenden Staaten, in ihrer Ge-sammtheit oder einzelnen unter ihnen, in Bezug auf Ein-und Ausfuhr gegen Zollentrichtung erlaubter oder verbotenerGegenstände, auf Staats-Monopole oder auf solche Abgabenunternommen wird, welche nach der besondern Uebereinkunfteinzelner Staaten für den Uebergang aus einem Vereins-staate in einen anderen angeordnet sind.

Zur Erreichung dieser Absicht sollen Rottirungen,Waaren-Niederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldetwerden, welche den Verdacht einer Gefährdung der vorbe-zeichneten gemeinschaftlichen Interessen begründen können.Alle Behörden, Beamten oder Bediensteten der contrahiren-dcn Staaten sind ohne besondere Aufforderung verpflichtet,alle gesetzlichen Mittel zur Verhütung, Entdeckung oderBestrafung der gegen irgend einen der Vereinsstaaten beab-sichtigten oder ausgeführten Joll-Contraventioncn anzuwen-den. Zu dem Ende ist insbesondere alle» zur Wahrnehmungdes Jollinteresse verpflichteten Beamten sämmtlicher contra-hirender Staaten die Befugniß eingeräumt, die Spuren be-gangener Zoll-Contraventionen auch in das Gebiet der an-grenzenden Vereinsstaaten, so weit wie nöthig, zu verfolgen,um sich im verfassungsmäßigen Wege durch Haussuchungen,Beschlagnahme, Verhaftung der Contravenienten, im Falldie Beweisführung nicht anders hinlänglich gesichert ist,oder durch andere gesetzliche Maßregeln des Thatbestandesgehörig zu versichern. Gehört der Contravenicnt demStaate an, auf dessen Gebiet er angehalten worden ist, so istseine Auslieferung an den Staat, in welchem die Verübungder Contravention stattgefunden hat, nicht weiter erforder-lich; im anderen Fall aber erfolgt die Auslieferung, jedocherst auf vorgängige Requisition, so wie auch, wenn der Con-travenient Unterthan eines dritten, verbündeten Staates ist,das Recht, die Auslieferung zu verlangen, auf Letzterenübergeht. In jedem Fall aber sollen fremde Contravenientenvon jedem contrahirenden Staat ebenso zur Untersuchungund Strafe gezogen werden, als ob die Contravention aufeigenem Gebiet und gegen die eigene Gesetzgebung began-gen wäre.

Kommen in einem der verbündeten Staaten, in welchemEin- oder Ausfuhrverbote oder Anordnungen über Besteue-rung des Waarenübergangs aus anderen Vereinsstaaten

nicht erlassen sind, welche in einem anderen contrahirendenStaate gegen solche Einrichtungen begangen sind, cartell-mäßig zur Untersuchung, so wird die Contravention gegendie Ein- oder Ausfuhrverbote eines anderen Vereinsstaateswenigstens mit einer dem doppelten Werth des verbotwidrigein- oder ausgeführten Gegenstandes, die Defraudation dervertragsmäßig bestimmten Uebergangsabgaben aber wenig-stens mit einer dem vierfachen Betrag der verkürzten Steuergleichkommende» Geldbuße bestraft.

Den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten oderBediensteten desjenigen Staates, auf dessen Gebiet die Con-travention begangen ist, wohnt, in Bezug auf Feststellungdes Thatbestandes, bei der von einem anderen Staate zuführenden Untersuchung, dieselbe Beweiskraft bei, welche denamtlichen Angaben der inländischen Behörden, Beamtenoder Bediensteten in gleichen Fällen durch die Landesgesetzeeingeräumt ist.

Sämmtliche contrahirende Staaten haben die Befug-niß, wegen der in ihrem Gebiet verübten Zoll-Contraven-tionen, auch wenn die Uebertreter Unterthanen eines anderenderselben sind, die Untersuchung selbst einzuleiten, Strafenfestzusetzen und beizutreiben, sobald der Angeschuldigte auchin ihrem Gebiet verhaftet ist. Wird von dieser Befugnißkein Gebrauch gemacht, sondern die Bestrafung des Contra-venienten demjenigen Staate überlassen, welchem er ange-hört, und sind Effekten des Contravenienten, gleichviel obdessen Person verhaftet oder nicht verhaftet ist, mit Beschlagbelegt, so bleiben dieselben bis nach rechtskräftiger Entschei-dung dem beeinträchtigten Staate, und es kann auch nach-her die Auslieferung der Effekten nur in so weit gefordertwerden, als nicht auf deren Konfiskation erkannt oder derErlös aus denselben nicht zur Berichtigung'der verkürz-ten Abgaben und der daneben entstandenen Kosten erforder-lich ist.

In Rücksicht auf Grenz; oll und Verhinderung desSchleichhandels ist ein Cartell zwischen dem deutschen Zoll-verein und Hannover, und im Jahr 1846 zwischen demdeutschen Zollverein und Belgien, und rücksichtlich desMünzwesens zwischen den Staaten des deutschen Zoll-vereins abgeschlossen worden.

, 1) befestigte Stadt in Spanien,General-Capitanat Valencia, auf einer Halbinsel mit einemder schönsten Häfen im mittclländ. Meer, 17,060 Einw.,Schule für Seekadetten, Mathematiker, Schifffahrt und Pi-loten, Observatorium, vorzüglich aber mit einem Arsenal,schönen und wichtigen Schiffswerften, Segeltuchfabriken,Handel mit Soda und Salz; Sparterieflechterci; zwei großeMetallgießereien; in der Nähe silberhaltige Bleiminen. —2) Hauptstadt der glcichnam. Provinz im Freistaat Reu-Granada, auf einer sandigen Insel in einer weiten und be-quemen Bai zwischen dem Meerbusen von Darien und derMündung des Magdalenen-Stroms, mit einem vorzügli-chen Hafen, Universität, Schule, Schifffahrtschule, und Mit-telpunkt einer regelmäßigen Dampfpacketboot-Verbindungzwischen Europa, den Vereinigtcn-Staaten und den Antillen;beträchtlicher Handel durch französische Handelshäuser;18,000 Ew. 10° 23' 38" n. Br. 77° 84' 24" w. L.

Münzen, Maaße und Sewichle sind die spanischen.