Commandite
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Commis
Leinen aus der Bretagne, die über St. Malo und Roucnnach Spanien gehen.
Commandite, s. Handelsgesellschaft.
Commerz, commerziren. Commerz, lateinischllommercium; franz und engl. Lommerco; ital. Lommercio,ist gleichbedeutend mit Handel, und kommt hauptsächlichnoch in Zusammensetzungen vor; commerziren, handeln,Handel treiben.— Commerz - Collegium heißt inmanchen Orten, namentlich in einigen Seeplätzen, das Han-delsgericht.
Commerzlast, in Hamburg, Holstein, Schleswig,Dänemark ein Gewicht von 1>/, Schiffslast.
Commis , Contorbediente, Handlungsdie-ner, Handlungsgehülfe, sind diejenigen Gehülfen ei-ner Handlung, welche gegen eine bestimmte Besoldung(Salaire) diesem Geschäft ihre Thätigkeit widmen, derenBereich ihm von dem Prinzipal in dem zwischen Beiden ge-schlossenen Bertrage angewiesen wird. In so fern die Thä-tigkeit der Handlungsdiener eine freie ist, und das Geschickmit den dazu nöthigen Kenntnissen erst erworben werdenmuß, so ist eine gewisse Lehrzeit erforderlich, in welcher dieFähigkeit des Lehrlings für den gewählten Thätigkeitskreisausgebildet werden soll, damit er überhaupt tüchtig wird,und sich nicht bloß mit einer gewissen Handfertigkeit begnügt,sondern überhaupt Bildung und eine höhere Geschäftskennl-niß aneignet. Ist die Handfertigkeit auch unentbehrlich, sowird dieselbe doch ohne Kenntnisse keine höheren Ansprücheirgend einer Art in der Stellung als Handlungsdiener be-gründen können. Wenn schon der Lehrling sich in allenRücksichten bemüht, eine Geschäftstüchtigkeit zu erringen,so legt er dadurch einen sicheren Grund für sein Fortkommen.Denn um den Ansprüchen, welche an einen Handlungsdienergemacht werden, genügen zu können, muß schon der Lehrlingernstlich bedacht sein und keine Gelegenheit versäumen, sichdie geeigneten Kenntnisse zu erwerben. Diese Rücksicht sür'sLeben ist eine Hauptsache für den Lehrling, weil er durch de-ren möglichste Erfüllung ein tüchtiger und brauchbarerHandlungsdiener wird, der nicht bloß für den Ladendienst,sondern auch für die eigentlichen Comptoirarbeiten und dieThätigkeit, wo namentlich Waarenkunde rc. erforderlich ist,in einem Geschäft sich eignet. Dies ist die theoretische Seitedes Verhältnisses eines Handlungsdieners, der auch bei jedergünstigen Gelegenheit als selbstständigerGeschäftsmann auf-treten kann. Die Besoldung erhält der Commis ent-weder in baarem Gelde, oder es wird ihm statt derselben,oder statt eines Theiles derselben, die Kost und Wohnungin Anrechnung gebracht, im Fall er solche bekommt; zuwei-len empfängt er auch wohl einen Theil des Gewinnes oderder baaren Einnahme, um ihn dadurch zu um so größererThätigkeit und Theilnahme am Geschäft aufzumuntern;auch pflegen viele Handelshäuser zu gewissen Zeiten desJahres ihren Commis anständige Geschenke in Geld oderGeldeswerth zu überhändigen. Alle jene Bedingungen aberwerden vor dem Eintritt des Commis in ein Geschäft durcheinen Contrakt stipulirt.
Derjenige Handlungsgchülfe, welchem der Prinzipaldie Leitung aller seiner Geschäfte oder eines Theils derselben
durch Bevollmächtigung übertragen hat, heißt Faktor,Disponent, Geschäftsführer; s. d. Art. Faktor.
Derjenige, welchem die Führung der Handlungsbücher,besonders der wichtigern derselben und deren Abschluß ob-liegt, heißt Buchhalter. Da er auch außerdem noch mitmanchem Geschäftszweig beauftragt sein kann, so muß manseine verschiedenen Funktionen wohl von einander unter-scheiden: in letzter Eigenschaft erscheint er als Faktor mitzeitlich gestellter Vollmacht. Dem Buchhalter ist es erlaubt,in mehrern Handlungen Buch zu führen, wenn anders seinContrakt ihm dies nicht untersagt.
Der Handlungsdiener, welchem die Besorgung der baa-ren Einnahme und Ausgabe und die Führung des daraufgegründeten Buches (des Caffabuches) übertragen ist, heißtCassirer. Es darf derselbe eigentlich nur dann Zahlun-gen leisten, wenn der Chef des Hauses ihm die Anweisungdazu giebt, doch versteht sich von selbst, daß dies nicht fürjeden einzelnen Fall besonders geschehen muß und kann, undnamentlich hat in großen Handelshäusern der Cassirer eineuneingeschränktere Vollmacht, weshalb man auch häufigfindet, daß er zu gleicher Zeit Procuraträger ist, d. h.das Recht hat, im Namen des Prinzipals zu handeln undzu unterzeichnen. In diesem Fall muß der Prinzipal denKaufleuten seines Ortes gehörige Anzeige davon machen undist dann für die Handlungen seines Cassirers, in so weit siedas Geschäft angehen, verantwortlich, so wie er auch imFall eines vom Cassirer verübten Betrugs, wenn der betro-gene Theil bona lläe dabei verfahren ist, für den dadurchverursachten Schaden haften muß. Dagegen hat der Cassi-rer, was die ihm anvertrauten Gelder betrifft, wenn derzwischen ihm und dem Prinzipal abgeschlossene Contraktnichts Näheres bestimmt, für jeden bei Verwaltung seinerStelle durch irgend ein Versehen oder eine Nachlässigkeitseinerseits dem Prinzipal verursachten Schaden einzustehenund ist verpflichtet, denselben aus seinem Vermögen zu er-setzen. Erlaubt sich der Cassirer, Eingriffe in die Cafse zuthun, oder führt er mit betrügerischer Absicht falsches Buch,so wird er criminell verhaftet. — Hinsichtlich der Bekannt-machung der Anstellung eines Buchhalters und Cassirersgelten dieselben Regeln, wie beim Verhältniß des Faktors.
Der mit der Besorgung des Briefwechsels beschäftigteContorist führt den Namen Korrespondent; derjenige,welchem die Besorgung der Versendungen eigener und vonauswärts zur Weiterbeförderung empfangener fremderGüter übertragen ist, heißt Spediteur, so wie derjenige,welchem die Vollführung der im Geschäft eingehendenWaaren-Bcstellungen, die Auswahl der Sorten, die Anord-nung und Aufsicht bei den Waarenversenvungen, die Prü-fung der eingehenden Waaren, kurz die Aufsicht über dasWaarenlager (Magazin) und die Führung der jene Gegen-stände betreffende» Bücher anvertraut ist, den Namen Ma-gazinier oder Lagerdiener führt.
In Häusern, welche eine sehr ausgebreitete Geschäfts-verbindung haben, sind häufig mehrere Gehülfen bei einemZweige (z. B. der Corrcspondenz und Buchführung) be-schäftigt. Doch bekommen diejenigen, welche den Andernbloß zur Hülfe oder in die Hand arbeiten, keine besondernNamen.
Laden dien er heißt derjenige Gehülfe eines Klcin-
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