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Erster Band. A - G.
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Commis

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Commis

Händlers oder Krämers (Detailisten), welcher die Geschäftedes Ladens für oder neben seinem Prinzipal besorgt. Sindihm sämmtliche Geschäfte einer Detailhandlung übertragen,so ist er für diese das, was der Faktor für die Großhandlungist, und es tritt ein solcher Ladenfaktor in rechtlicher Hinsichtin die Kategorie des Erstern. Bei einem Contrakt-Schlussezwischen dem Prinzipal und einem solchen Gehülfen müssendie Gesetze und Gebräuche des Wohnorts wohl berücksichtigtwerden, und es muß die Aufkündigung von beiden Seiten,dem gewöhnlichen Gebrauch nach, wenigstens zwei Monatevor dem Austritt des Ladendieners erfolgen, damit beideTheile Zeit haben, sich anderweit zu versorgen.

Im Allgemeinen ist zu bemerken, daß Handlungsdiener,welche nicht ausdrücklich dazu bevollmächtigt sind, in derRegel keine Zahlungen annehmen noch leisten, keine Wechselausstellen oder acceptiren, noch Waaren in großen Partienein- oder verkaufen können. Sobald sie dies dennoch thun,machen sie nicht ihren Prinzipal, sondern nur sich selbst ver-antwortlich.

Ueber die Verbindlichkeiten der Handlungsdienermuß bemerkt werden, daß solche Commis, welche nicht mit-telst einer Vollmacht für einen besondern Geschäftszweig an-genommen worden und nicht Cassirer sind, denjenigen Scha-den, welchen sie ihrem Prinzipal durch grobe Irrthümeroder Unachtsamkeit verursachten, zu ersetzen verpflichtet, undgehalten sind, mit ihrem Vermögen dafür aufzukommen,wenn Jener dies verlangt, daß sie aber wegen leichter undunbedeutender Versehen nicht auf diese Art verantwortlichwerden: es sei denn, daß in dem zwischen beiden Theilen ge-schlossenen Vertrage andere Uebereinkommen für diesen Fallvorgesehen wären, wo dann alle Punkte desselben genau er-füllt werden müssen. — Die durch solche Vorfälle entste-henden Streitigkeiten werden von dem Handelsgericht,wenn im Orte eins besteht, außerdem aber vom Civilgericht,entschieden, welches dabei nach Maßgabe der Umstände ver-fahren wird. — Ist in dem Contrakt Etwas über dieDauer der Dienstzeit des Commis festgesetzt worden, soist dieser Punkt für den Prinzipal und Jenen gleichbindend.

Eine Aufhebung des zwischen Prinzipal und Com-mis geschlossenen Vertrages von Seiten des Erstern, in-dem derselbe den Letztern vorAblauf der festgesetzten Zeit ausseinem Geschäft zu entfernen wünscht, kann in denselbenFällen geschehen, in welchen ein Handlungsherr berechtigtist, einen Faktor vor der stipulirten Zeit seiner Dienste zuentlassen. Es tritt hierbei zwischen beiden Theilen auchganz dasselbe rechtliche Verhältniß ein; s. Faktor.

Wenn der Fall eintritt, daß ein Handlungsdiener vonseinem Prinzipal übel oder ungeziemend behandelt wird under aus diesem oder einem ähnlichen Grunde seine Stelle vorAblauf der im Contrakt bestimmten Zeit verlassen will, somuß er dies bei dem Handels- oder Civilgericht seines Ortesanzeigen und dessen Entscheidung nachkommen, welche nachMaßgabe der nähern Umstände, besonders nach dem Gewichtder vom Commis zur Rechtfertigung jenes Schrittes ange-führten und nachgewiesenen Ursachen, ausfallen wird. —Ist rücksichtlich der Dienstzeit zwischen beiden Theilen garNichts, weder schriftlich noch mündlich, festgesetzt worden,

so ist Jeder von ihnen berechtigt, zu jeder beliebigen Zeitdas gegenseitige Verhältniß aufzuheben, nachdem er dies je-doch dem andern Theile die gebräuchliche Zeit (gewöhnlich 1Monat) vorher angekündigt hat. Hat aber ein solches Ueber-einkommen stattgefunden, so ist es die Pflicht eines jedenTheiles, sich ein Vierteljahr zuvor gegen den andern zu er-klären, ob die Dienstzeit erneuert werde», oder mit dem Con-trakt endigen soll.

Reisende, commis vo^oxours, sind diejenigen Hand-lungsdiener, welche in Auftrag ihres Hauses die auswärti-.gen Geschäfte desselben besorgen und daher in fortwähren-dem Briefwechsel mit ihm stehen. Hauptzweck ihrer Reisenist, Geschäftsverbindungen anzuknüpfen und zu unterhalten,ausstehende Gelder einzuziehen, gewisse Messen und wichtigeJahrmärkte zu besuchen, und daselbst den Absatz der Artikelihres Hauses und die Meßeinkäufe desselben zu bewirken,Mißverständnisse und Streitigkeiten, welche mit dem einenoder andern Geschäftsfreunde sich erhoben haben, zu schlich-ten rc. Einigermaßen bedeutende Handelshäuser stellen ei-nen oder mehrere Leute zur Besorgung ihrer auswärtigenGeschäfte eigens an, welche sie in der Regel so besolden, daßder Reisende außer den von ihm aufgewendeten Reisekosten(Reisespesen) noch einen festen jährlichen Gehalt zieht. Dochgeschieht es auch häufig, baß ein Reisender von mehrernHäusern gemeinschaftlich bevollmächtigt wird und gewisseProcente (Provision) von der Summe der abgeschlossenenVerkäufe als Honorar empfängt; in diesem Fall heißt erProvisions-Reisender.

Das rechtliche Verhältniß des Reisenden darf nicht auseinem und demselben Gesichtspunkt betrachtet werden, son-dern ist von seiner besondern Stellung zum Prinzipal ab-hängig. Demnach ist er rechtlich anzusehen: t) als Faktor,wenn er den Ein- und Verkauf auf Messen besorgt; eine be-sondere Bekanntmachung seiner Bevollmächtigung hierzu istnicht nöthig, da Jedermann, der mit ihm in Berührungkommt, die Eigenschaft, in welcher die Reise hier erscheint,sogleich wahrnimmt. 2) Als Com Missionär, so langeer seine Handelsreisen als regelmäßigen Beruf betreibt.3) Als Mandatar, wenn er beauftragt ist, gewisse Waa-ren auf Reisen an dritte Handlungen und sonstige Käufergegen Provisionsvergütung abzusetzen. 4) Als gewöhn-licher Handlungsdiener, wenn ihm als Hauptbe-schäftigung Arbeiten des Comtors zugetheilt sind und er nurzu unbestimmten Reisen benutzt wird.

Wegen der Ausdehnung der ihm anvertrauten Geschäfte und deren Grenze muß der Chef der Handlung sei-nem Reisenden eine genaue Vollmacht ertheilen. Von demUmfange dieser Vollmacht hängt es zunächst ab, in wie weitder Prinzipal durch die Handlungen des Reisenden ver-pflichtet werde; es muß dieselbe daher auf die Hauptseitender Thätigkeit des Letzteren gerichtet sein. — Ist die Voll-macht undeutlich, schwankend, überhaupt ungenügend abge-faßt, so haftet der Prinzipal für die von seinem Reisendenauf seinen Namen abgeschlossenen Geschäfte nur so weit, alssie aus der Natur des besonderen Auftrages hervorgehen. —Gegenwärtig pflegt jedes Handelshaus seinem Reisende»eine General-Vollmacht, caric dloncbc, zu übergeben, undes erscheint demgemäß jeder Reisende als Repräsentant seines