Commis
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Commis
Chefs, so daß man ihn, sobald er sich für sein Haus legiti-nnrt hat, in geschäftlicher Hinsicht wie den Prinzipal selbstansieht und mit ihm alle Geschäfte, eben so wie mit diesem,vollgültig abschließt. Der Prinzipal muß die Versprechun-gen und geschäftlichen Handlungen seines Reisenden, vermögeder diesem mitgegebenen General-Vollmacht, und sobald ereine solche überhaupt ausfertigte, erfüllen und vertreten,selbst dann, wenn Letzterer den ihm angewiesenen Geschäfts-kreis überschritt, in welchem letzter» Fall er sich bloß an sei-nen Reisenden halten kann. Entdeckt oder vermuthet daherein Prinzipal solche Ueberschreitungcn, so thut er wohl,wenn er in öffentlicher Bekanntmachung erklärt, daß er fürdie Unternehmungen seines Reisenden, auf die Firma seinesHauses, nicht ferner einstehen werde. — Treten einzelnezweifelhafte Fälle ein, so wird man die Zweifel schnell besei-tigen, wenn man nach den oben aufgestellten vier Gesichts-punkten die Qualität des Reisenden bestimmt und hiernachhandelt.
Das preußische Handelsgesetzbuch bestimmt über dasVerhältniß der Handlungsdiencr Folgendes:
H. 1. Die Verhältnisse zwischen dem Prinzipal unddessen Handlungsdiener» und Lehrlingen werden nach denunter ihnen geschlossenen Verträgen, und da, wo Kauf-mannsinnungen sind, nach deren Statuten, hauptsächlich be-urtheilt und bestimmt. H. 2. Handlungsdiener oder Lehr-linge, die in offenen Gewölben oder Laden angestellt werden,sind zu den daselbst gewöhnlich vorfallenden Handlungsge-schäften für bevollmächtigt zu achten. H. 3. Sie könne»im Laden oder Gewölbe die daselbst befindlichen Waarenverkaufen, das Geld dafür in Empfang nehmen und darüberquittiren.' H. 4. Auch Rechnungen über ausgenommeneWaaren können im Laden oder Gewölbe, gegen die von ih-nen ausgestellten Quittungen, sicher bezahlt werde». H. 8.Zu Geldanleihen, zum Wechselausstellen, Acceptiren oderJndossiren, zum Einkauf, ingleichen zum Verkauf aufCredit, oder in großen Portionen, sind bloße Handlungs-diener oder Lehrlinge nicht für bevollmächtigt anzusehen.§. 6. Außer dem Laden oder Gewölbe kann an sie nur inso fern sicher bezahlt werden, als sie die Waaren, wofür dieZahlung erfolgte, oder die mit Quittungen versehenen Wech-sel, Assignationen, Rechnungen und andere Schuldbriefeüberbracht haben. §.7. Cassircr der Bankiers und ande-rer Kaufleute, ingleichen Handlungsbediente, die auf Messenoder Märkte verschickt werden, sind in Absicht der mit ihrerBestimmung verknüpften und daraus folgenden Geschäfte,auch ohne besondere Bekanntmachung, als Faktors anzu-sehen. §.8. I» wiefern, außer diesen Fällen, ein Hand-lungseigcnthümer durch die von seinen Handlungsbcdientenoder Lehrlingen vorgenommene» Geschäfte verbindlich werde,ist nach den Grundsätze» von Vollmachtsaufträgen zu beur-theilen. (Allgem. Landrecht. Theil I. Tit. 13. §. 98 ff.)§- 9. Für die unerlaubten Handlungen derselben haftet ernur in so weit, als die unerlaubten Handlungen eines Fak-tors ihn verbinden; s. AUg. preuß. Landrecht Theil II. Tit.8- §H. 818 bis 819.
Das österreichische Handelsrecht enthält folgendeBestimmungen: Das Verhältniß der Commis und La-dendiener zu dem Prinzipal wird zunächst durch denzwischen ihnen bestehenden Vertrag bestimmt. Buchhändler
und Antiquare insbesondere müssen mit ihren Handlungs-dienern einen förmlichen Contrakt über die Dienstzeit undden Lohn errichten. Die gesetzliche Aufkündigungszeit zwi-schen ihnen ist halbjährig, wenn nicht beide Theile über eineandere Frist sich einverstanden haben. Streitigkeiten, diezwischen ihnen entstehen, sind von den Vorstehern zu ent-scheide»; jedoch bleibt dem durch ihren Ausspruch sich ge-kränkt findenden Theile frei, sich alsdann an die Behörde zuwenden. Wo der Vertrag unzureichend ist, und auch dieStatuten des Handlungsgremiums nichts entscheiden, kom-men die gesetzlichen Vorschriften, welche die entgeltlichenVortrage über Dienstleistungen zum Gegenstände haben,zur Anwendung. Nach geendigter Dienstzeit hat der Hand-lungsdiener von seinem Dienstherr» ein Servirzeugniß zuerhalten.
In Böhmen muß, laut der Gubernial-Verordnungvorn 24. Mai 1822, jeder Handelsmann, der einen Hand-lungsdiener aufnimmt, von dieser Aufnahme, unter Vorle-gung des Lehrzeugnisses und der schon früher anderswo er-haltene» Servirzeugnisse, der Ortsobrigkeit die Anzeige ma-chen. Das Servirzeugniß, welches der Handelsmann seinemaustretenden Handlungsdiener zu ertheilen hat, muß denNamen und Geburtsort des Letzter», den Namen des Dienst-herrn und die Gattung seiner Handlung, die Dauer derDienstzeit, das sittliche Betragen, die Verwendung und dieerworbenen Kenntnisse des Handlungsdieners bezeichnen,und von der Obrigkeit, welche über die Handlungsdiener einVormerkbuch zu führen hat, bestätigt werden.
In wiefern ein Handlungsdiener oder Lehrling im Na-men seines Prinzipals mit dritten Personen Geschäfte ab-schließen könne, hängt zunächst von dem Umfange der aus-drücklichen Vollmacht ab, die er ihm ertheilte, und welchegehörig bekannt gemacht worden ist. Wo dieses nicht ge-schehen ist, dort entscheidet die Natur des ihm überlassenenGeschäftes. Demzufolge wird vermuthet, daß der Prinzi-pal seinen Diener oder Lehrling, dem er Waaren im Ladenoder außer demselben zu verkaufen gestattete, auch bevoll-mächtigt habe, die Bezahlung zu empfangen und Quittun-gen dagegen auszustellen. Diese vermuthete Vollmacht zumWaarenverkauf gegen baare Zahlung erstreckt sich jedochnicht auf den Waareneinkauf; nicht auf den Verkauf aufBorg; nicht aufGeldanleihen, und nichtaufWcchselgeschäfte,diese mögen im Ausstellen, Jndossiren oder Acceptiren der-selben bestehen.
Daß der Umfang des Rechtes eines Handlungsbcdien-tcn, mit dritten Personen im Namen seines Prinzipais Ge-schäfte zu schließen, durch den Inhalt der ihm ertheiltenVollmacht, sodann durch die Natur des ihm übertragenenGeschäfts bestimmt werde (siehe oben), gilt insbesondere vonjenen Handlungsdienern, welche von Handelshäusern aufReisen geschickt werden, um ihre auswärtigen Geschäfte zubesorgen (commi8 voz-oz-ours), oder welche den Auftrag erhal-ten, statt ihres Prinzipals Messen oder Jahrmärkte, desEinkaufs oder Verkaufs wegen, oder zu beiden Zwecken zu-gleich, zu beziehen. In Rücksicht solcher für auswärtigeHandelshäuser reisenden Diener ist verordnet, daß ihnennicht gestattet sein soll, Muster oder Mustcrkartc» von denaußer Handel gefetzten Waaren in die österreichischen Länder