Commission
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zu bringen, und darauf Bestellungen zu sammeln, widrigen-falls sie als unbefugte Handelsleute angesehen, daher abge-schafft, und die Muster cvnsiscirt «erden sollen.
Commission, Commissionär, Committent,Commissionshandel, — lauter Benennungen, die imHandel häufig vorkommen. Commission heißt Auf-trag, Commissionär wird der Beauftragte undCommittent derjenige, welcher den Auftrag ertheilt,genannt. Was die rechtlichen Verhältnisse betrifft, in denenCommittent und Commissionär zu einander stehen, so ver-weisen wir auf den Artikel Vollmacht. — Der Com-mittent muß, wenn er will, daß sein Auftrag ganz nachseinem Wunsch ausgeführt werde, diesen mit der größtenBestimmtheit und Deutlichkeit ertheilen.
Derselbe muß enthalten: 1) Die Angabe des Ge-genstandes (der Waare rc.), dessen Menge, Gewicht oderStück, Sorte, Beschaffenheit. 2) Den Preis des Ein-oder Verkaufs, entweder bestimmt öder bis zu einer ge-wissen Grenze (Limitum). 3) Die Verkaufsgefahr(Del creäoro) und wer dafür zu stehen hat. 4) Die Bestim-mung, auf welche Weise der Gegenwerth (die Bezah-lung) angeschafft werden soll, und 3) besondere Vor-schriften und Bedingungen für die Verpackung, Versen-dung oder Ueberlieferung der Gegenstände (Waare).
Pflicht des Commissionärs ist es, genau nach den Vor-schriften seines Committenten zu handeln und sich bei ver-änderten Umständen oder bei Unmöglichkeit den Auftrag,wie aufgegeben, zu vollführen, neue einzuholen; er mußüberhaupt dessen Interesse so wahrnehmen, als sei es seineigenes. Für alle gehabten Auslagen (Unkosten), so wie fürseine Bemühungen und seinen Zeitaufwand, kommt dagegendem Commissionär eine Entschädigung zu Gut, welche manCommissionsgebühr oder Provision (fl d. Art.)nennt. Manche Kaufleute machen gar keine Geschäfte füreigene Rechnung, sondern befassen sich nur mit Commissio-nen; ihr Geschäft ist dann Commissions-Handel.Häufig wird der eigentliche Commissionshandel mit demSpeditionshandel vereinigt betrieben. Ueber die P r o-vision s. diesen Artikel.
Der Commissionshandel kann bestehen inWaa -rengeschäften (Ein- und Verkauf), in Wechselgeschäften,verbunden mit Einziehung und Auszahlung von Geldern,in Assekuranzen und deren Berichtigung, so wie in Empfangund Weiterbeförderung von Waaren, was jedoch insbeson-dere Spedition heißt.
Die in Preußen geltenden gesetzlichen Bestimmungenüber Commissionshandel s. Allgem. Landrecht Lhl. I. Lit.13, Lhl. II. H. 698 ff. -c.
Das österreichische Handelsrecht bestimmt:
Einkaufs-Com Missionen anzunehmen ist Jeder-mann berechtigt, wenn die Waare an und für sich nicht ver-boten ist, aber mit Verkaufs-Commissionen dürfensich nur berechtigte Handelsleute und zwar unter jenenBeschränkungen, welche für ihren Eigenhandel bestehen, ab-geben.
Fremden Commissionären ist es verboten, von Waaren,welche außer den Handel gesetzt sind, Muster in das Land zubringen und Bestellungen darauf zu sammeln. Die Länder-
stellen und Handelsgremien sind angewiesen, auf dieselben zuwachen. Consiskation ihrer Waaren und noch schärfereStrafen sind ihr Loos.
In Frankreich sind die Pflichten und Rechte eines Com-missionärs die eines Mandatars. Was seinen Geschäftskreisbetrifft, so darf er nicht Waarengeschäfte auf eigene Rech-nung treiben. Vgl. den Loüo -In commerco, Art. 91 ff. undLväo civil, Art. 1984 ff.
Commissionsbuch , wird im Waarenhandel ge-wöhnlich dasjenige Geschäftsbuch genannt, worin die Be-stellungen Auswärtiger verzeichnet werden, das Bestellungs-buch. Auch dasjenige Nebenbuch, in welches man die nachauswärts gegebenen Bestellungen bemerkt, bekommt diesenNamen, so wie manche auch diejenigen Bücher so nennen,worin sie die Rechnungen der von fremden Geschäftsfreundenihnen übertragenen Commissions-Waarenlager tragen, oderumgekehrt, worin sie Rechnung über die von ihnen an aus-wärtige Handelsfreunde übertragenen Commissionslager hal-ten. Die beiden letztern werden passender Commissions-lagerbuch, oder Commissions-Waarenlagerbuchgenannt.
Commissionsconto, Provisionsconto, heißtdie Rechnung über die Gebühren, welche man entweder alsCommissionär bezieht oder als Committent zahlt; inso fern man überhaupt eine Rechnung darüber halten will.
Commissions-Tratte, heißt derjenige Wechsel,welcher für Rechnung eines Andern ausgestellt wird.Ueber die Fälle, in welchen dergleichen Ziehungen vorzukom-men pflegen, s. Wechsel. Im Wechsel muß angegebenwerden, daß die Ausstellung für Rechnung eines Fremden ge-schieht, so wie die Anfangsbuchstaben dessen Namens oderseiner Firma, welche dem Bezogenen genügen, da er von derTratte zuvor benachrichtigt wird, während es den übrigenWechselbetheiligten gleichgültig ist, für w essen Rechnungdas Papier trassirt ist, indem sie sich allein an den Ausstellerzu halten haben. Die Form einer Commissions-Trattes. Wechsel und vergl. den Art. Wechsel-Commis-sionen.
Commissions - Waarenconto , im doppeltenBuchhalten, 1) die Rechnung für die unter der Obhut aus-wärtiger Geschäftsfreunde zum Commissionsverkauf lagern-den Waaren; 2) die Rechnung über die von Auswärtigenuns zum Verkauf in Commission gesandten Waaren. —Beide Conten können auch mit dem allgemeinen Waaren-Conto vereinigt werden, in welchem Falle sie ganz ent-behrlich sind; gewöhnlich aber wird im Hauptbuch überjeden einzelnen Commissionsartikel besondere Rech-nung gehalten, wo dann die Ueberschrift eines solchen Contoz. B. lautet: „Melis in Commission (bei IV. kl. oder: vonbl. IV. in IV.)."
Committent, s. Commission.
Commnnalabgaben, sind dieAbgabenfürGemeinde-
zwecke, z. B. zur Bestreitung der Kosten für öffentliche Si-cherheit rc.
Communalzuschlag. Die Gemeindeauflagen werdenim Königreich Preußen nach den darüber bestehenden Be-stimmungen größtenteils im Wege eines Zuschlags zu den