Communicati'ons-Abgaben
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Ccmpensalwn
Staatssteuern erhoben, und alsdann mit der Benennung„Communal-Iuschlag" bezeichnet.
Communications-Abgaben. Für die Benutzungvon Fähren, Dämmen, Brücken, Schleusen, Kanälen undandern zur Sicherung, Erleichterung und Beförderung desVerkehrs gegründeten Anstalten werden in den deutschenZollvereinsstaaten vertragsmäßig Abgaben erhoben, welche,wie die Chaussee-Abgaben, lediglich zur Herstellung undUnterhaltung bestimmt sind, und, mag die Erhebung fürRechnung des Staats oder eines Privatberechtigten, na-mentlich einer Commune, erfolgen, das dazu erforderlicheMaaß nicht überschreiten sollen. Diese Abgaben werdenunter dem allgemeinen Namen: „Communications-Abgaben"verstanden; im Einzelnen zerfallen sie, je nach der Veran-lassung ihrer Erhebung, in Fährgeld, Dammgeld, Brücken-geld rc. Die Erhebung erfolgt nach besonderen, an denHebestätten aufgestellten und allgemein publicirten Tarifs.
Como, Hauptstadt der gleichnam. Delegation in derLombardei, mit 16,000 Einw., ansehnlichem Speditions-handel nach der Schweiz und nach Deutschland mit Reis,Seide, Seidenwaaren rc.; Tuch- und Seidenzeug-Manu-faktur.
Comocallifcdern, Schmuckfedern, von einem ostin-dischen Wasservogel; weiße und graue.
Coirrorn, befestigte königl. Freistadt und Hauptstadtdes gleichnam. Comitats in Ungarn, mit 17,300 Einw.,bedeutendem Handel auf derDonau, besonders mit Getreide,Wein, Honig, Holz und Fischen, namentlich Hausen.
Compagnie, s. Handelsgesellschaft.
Compan, eine ostindische Silbermünze, — 1 Viertel-Rupie.
Compaß, der, engl. Lomposs; holl. 2kkoompas;dän. 8üeliompa8s; schwed. Sjücompass; franz. Loussole,Lumpas so wer; ital. kussola; span. äguja üe moreor;portug. Lomposso üs morear; russ. Lompass Icorodklnui,heißt ein physikalisch-mathematisches Instrument, das auseiner Magnetnadel besteht, die im Mittelpunkt eines zu ver-schiedenen Zwecken eingetheilten Kreises auf einem Messing-stift horizontal schwebt.
Nach der allgemeinen Meinung wurde der CcmpaK vonFlavio Gioja, einem Bürger der einst berühmten RepublikAmalsi, etwa zu Anfang des vierzehnten Jahrhundertserfunden; indessen ist der Gebrauch dieses Instruments vielälter, und längst bei den Chinesen heimisch gewesen. DieMagnetnadel zeigt nach dem Nordpol, mit mehr oder min-der Abweichung auf verschiedenen Punkten der Erde, jenachdem die hier befindliche Anziehungskraft auf die Stel-lung der Nadel einwirkt. Dies nennt man die Declina-tion(Abweichung),woraus sich die Variation derRadekergiebt. Außerdem wird die Magnetnadel an verschiedenenOrten aus ihrer horizontalen Lage niederwärts gezogen,und dies nennt man die Inklination der Nadel. Allediese Umstände machen die Magnetnadel oder vielmehr denCompaß für Schifffahrt, Bergbau und Astronomie so wich-tig. Für diese verschiedenen Zwecke ist er verschieden einge-richtet und benannt. Für die Schiffahrt werden vorzüg-lich drei Arten gebraucht: der Steuer- oder Strich-Compaß (compas üo routo, rteering compass) vor dem
Steuerruder; der Variations- oder Peil-Compaß(compas äö Variation, Variation compass) , um die Richtungder Furche zu bestimmen, welche das Schiff im Wasser bil-det; der Azimuthal-Compaß (compas orünutlml, ari-mutb coinxass), um den Stand der Sonne, des Mondes oderder Sterne zu bestimmen. — Der Jngenieur-Compaßwird beim Feldmessen, und der Markscheide- oder Gru-ben-Compaß von den Bergleuten in den Gruben ge-braucht, um sich darin nach den Himmelsgegenden richtenzu können.
Compensation, Abrechnung, ist die Bezahlungoder Tilgung einer Schuld durch eine andere von gleichemWerth, und ist in Wechselgeschäften und Bankberechnungenüblich. Das preußische Handelsrecht sagt hierüber: „DieAufhebung der Verbindlichkeiten, welche durch gegenseitigeAnrechnung dessen, was Einer dem Andern schuldig ist,erfolgt, wird Compensation genannt. Sobald die Forde-rung, durch welche die Compensation gesetzmäßig begründetwird, entstanden ist, wird auch die Schuld, so weit dieCompensation reicht, für erloschen erklärt. Nur auf das,was Jemand für sich selbst zu fordern hat, kann das, waser dem Andern schuldig ist, abgerechnet werden. Gegen einetheilbare Forderung, welche Mehreren gemeinschaftlich zu-steht, kann das, was Einer oder der Andere von ihnenschuldig ist, jedoch nur auf dessen Antheil abgerechnet wer-den. Dagegen findet die Abrechnung einer Schuld, fürwelche mehrere als Correal-Verpflichtete haften, gegen einenjeden derselben zum vollen Betrage statt; so wie denn auchunter gemeinschaftlich verhafteten Correal-Schuldnern der-jenige von ihnen, welcher auf das Ganze in Anspruch ge-nommen wird, das, was er für seine Person an dem Gläu-biger zu fordern hat, bis zum vollen Betrage der gemein-schaftlichen Schuld abrechnen kann. Mit dem aber, wasein anderer von den Mitschuldnern an dem gemeinschaftli-chen Gläubiger zu fordern hat, kann der in Anspruch Ge-nommene in der Regel nicht compensiren, dafern derselbenicht von den Mitverpflichteten dessen Forderung an dengemeinschaftlichen Gläubiger sich rechtsgültig hat abtretenlassen. — Der Bürge kann außer seiner eigenen Forderungan den Gläubiger auch Alles das in Abzug bringen, wasder Hauptschuldner, vermöge der Gesetze, auf die Schuldabzurechnen befugt sein würde. Der Hauptschuldner kanndagegen mit dem, was der Gläubiger dem Bürgen schuldigist, nicht compensiren. — Gegen den Bevollmächtigten,welcher Forderungen seines Machtgebcrs einzieht, findet dieAbrechnung seiner eigenen Schuld nicht statt.
Das österreichische Handelsgesetzbuch enthält überdie Compensation Folgendes:
Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, dierichtig, gleichartig und so beschaffen sind, daß eine Sache,die Einem als Gläubiger gebührr, von diesem auch alsSchuldner dem Andern entrichtet werden kann, so entstehet,in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen,eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compen-sation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung be-wirkt. Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, sowiezwischen einer fälligen und nicht fälligen Forderung findetdie Compensation nicht statt, Eben so lassen sich Förde-