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Erster Band. A - G.
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Compctenz

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Concurrenz

rungen, welche ungleichartig sind, oder bestimmte und unbe-stimmte Sachen zum Gegenstände haben, gegen einandernicht aufheben. Eigenmächtig entzogene, entlehnte oder inVerwahrung genommene Stücke sind überhaupt kein Ge-genstand der Compensation.

Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nichtin Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und derDritte dem Schuldner zu zahlen hat.

Selbst eine Summe, die Jemand an eine Staats-Caffezu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eineandere Staats-Caffe leisten muß, nicht abgerechnet werden.Wenn eine Forderung allmälig auf Mehrere übertragenwird, so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche erzur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselbenhatte, so wie auch jene, welche ihm gegen den letzten Inha-ber zusteht, in Abrechnung bringen, nicht aber diejenige,welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.

Competenz. Bei Fallimenten liegt einigen Perso-nen, vermöge eines besondern Verhältnisses zwischen ihnenund dem Gemeinschuldner, eine vollkommene Verbindlichkeitob, demselben bei Eintreibung ihrer Forderungen so viel zulassen, als er zu seinem Unterhalte nöthig hat. In Rück-sicht aus dergleichen genaueres und besonderes Verhältnißmachen die Gesetze dasjenige, was bei Andern nur eine frei-willige Wirkung des Mitleidens sein kann, diesen Personenzur Zwangspslicht und gestatten dem Gemeinschuldner, aufdie Rechtswohlthat der Competenz wider sie zu provociren.Zu dieser Compctenz gehören (nach dem preußischen Ge-setz), die nothdürftige Kost, Wohnung, Kleidung und Ge-räthschaft für den Gemeinschuldner und seine Familie.

Die Personen, welche dem Gemeinschuldner dergleichenCompetenz auszusetzen verbunden, sind: a) Verwandte inauf - und absteigender Linie, wohin also Stiefeltern undStiefkinder nicht gehören, b) Schwicgerkinder gegen Schwie-gerältern, in Ansehung der versprochenen Mitgäbe, c) Ge-schwister untereinander, sie mögen voll- oder halbbürtigeGeschwister sein. ü) Eheleute unter einander, wegen desjeni-gen, was einer dem andern vor oder während der Ehe schul-dig geworden, und zwar ohne Unterschied, ob die Ehe nochbesteht oder getrennt ist. o) Handlungsgenossenunter einander, insofern die Forderung des Gläubigers ausderfrüheren Societät entspringt, I) Derjenige, wel-cher aus einer gültige» Schenkung etwas zu fordern hat.g) Diejenigen Gläubiger, welche den wider sie zur Sessionbereits zugelassenen Schuldner, wegen des Ausfalls ihrerForderungen, wenn derselbe zu besseren Vermögensumstän-den gelangt ist, anderweitig in Anspruch nehmen.

Eine Ausnahme findet jedoch dann statt: o) wenn derGemeinschuldner noch Mittel und Gelegenheit hat, sich auf eineseinem Stande gemäße Art seinen Unterhalt selbst zu erwer-ben, oder I>) wenn es dem Gläubiger, falls er dem Schuld-ner etwas zu seiner Competenz aussetzen müßte, an demnöthigen Unterhalte selbst gebrechen würde; oder c) wennder Schuldner gegen einen solchen Gläubiger der Rechts-wohlthat der Competenz ausdrücklich entsagt hätte.

Wenn der Gläubiger, welcher die Compctenz aussetzenmußte, später selbst in einen solchen Verfall seiner Umständegeräth, daß er der ausgesetzten Summe zu seinem eigenen

Unterhalte benöthigt ist, so kann er auf die Wiedereinzie-hung und Verabfolgung derselben antragen. Der Ausfallmuß alsdann auf die übrigen zum Unterhalte des Gemein-schuldners verpflichteten Gläubiger insofern übertragen wer-den, als das Competenzquantum, vom Anfange an, nachdem wirklichen Bedürfnisse des Schuldners bestimmt, undnicht etwa darum, weil mehrere Gläubiger zu demselbenbeizutragen hatten, reichlicher ausgesetzt worden ist.

Nach dem französischen Recht, Loäe äu Lomwerce(Art. 329), werden in allen Fällen, unter Genehmigung desKommissars, dem Falliten und dessen Familie die zum Ge-brauche ihrer Personen nöthigen Kleidungsstücke, Sachenund Mobilien verabfolgt. Diese Verabfolgung geschiehtauf den Vorschlag der Syndiken, welche ein Verzeichnis!darüber anzufertigen haben. Ist keine Vermuthung desBankerotts vorhanden, so hat der Fallit das Recht, ausseinem Vermögen eine Summe als Unterstützung zu verlan-gen; die Syndiken bringen den Betrag derselben in Vor-schlag und das Gericht bestimmt solchen auf den Bericht desKommissars nach Verhältniß der Bedürfnisse und der Größeder Familie des Falliten, seiner Rechtlichkeit und des grö-ßer» oder geringern Verlustes, welchen seine Gläubigerdurch ihn erleiden.

Complementar wird der eigentliche Geschäftsvor-steher einer Commandite genannt; s. unter Handelsge-sellschaft.

Compromiß heißt die schriftliche Uebereinkunst (Ver-gleich) bei streitigen Angelegenheiten. Es ist nämlich ge-setzlich erlaubt, daß die streitenden Parteien sich Schieds-richter wählen dürfen, und der Ausspruch derselben istrechtsgültig und für beide Theile verbindlich. S. Schieds-richter.

Comptant , s. Contant.

!»»-«»,oder contrebor-Iös, sindGlasperlen für den Handel mit den Negern in Afrika. Siesind von runder Form und entweder roth, mit gelben Blüm-chen oder blau im Grunde mit weißen Blümchen. Siehaben 4 Linien im Durchmesser.

Comptoir, s. Contor.

Concession nennt man die obrigkeitliche Erlaubnißzur Betreibung von Gewerben, kaufmännischen Geschäf-ten !c. S. auch d. Art. Pa tent.

Concordat ist gleichbedeutend mit Accord.

Concurrenz, von dem lateinischen conomrero. zu-sammenlaufen, zusammentreffen, heißt zu deutsch die Mit-bewerbung, Wetteifern um den Vorsprung oderVor-theil, und ist ein Wort, welches im Geschäftsleben häufiggebraucht wird. So sagt man z. B.: i» diesem oder jenemArtikel herrscht eine zu große Concurrenz, d. h. die Waarewird von so vielen Seiten angeboten, daß wenig Aussichtauf Gewinn vorhanden ist. Concurrent heißt der Mit-bewerber oder Rival im Geschäft. Die Concurrenz hatVortheile und Nachtheile, sowohl kür die Käufer als Ver-käufer. Ist z. B. bei irgend einem Fabrikat gar keine odersehr wenig Concurrenz vorhanden, so wird sich der Fabri-kant selten Mühe geben, dasselbe zu verbessern, weil er desAbsatzes gewiß ist, indem andere es nicht besser liefern; so