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Erster Band. A - G.
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ConcurS

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Concurs

wie aber Concurrenten auftreten, so werden diese etwasVorzüglicheres, und vielleicht bei gleichem Preise, als dasVorhandene zu schaffen streben. Seitdem in vielen Staa-ten das Zunftwesen aufgehoben wurde, ist mit der Gewerbe-freiheit natürlich eine große Concurrenz eingetreten, welcheeinen Wetteifer veranlaßte, der manche Industriezweige zueiner früher nie gekannten Vollkommenheit gesteigert, aberauch vielfältig zur Verschlechterung der Waare mitge-wirkt hat.

Concurs oder Mant heißt das Zusammentreten derGläubiger bei einem ausgebrochenen Falliment, um ausdem Vermögen des gemeinschaftlichen Schuldners, welcheszu ihrer völligen Befriedigung nicht mehr hinreicht, nachVerhältniß ihrer Forderungen und der Verschiedenheit ihrerRechte bezahlt zu werden. Der Concurs wird eröffnet, sowie der Schuldner erklärt hat, daß er außer Stande sei,seine Gläubiger für voll zu bezahlen; es hören alsdann alleRechtsmittel (Klagen, Arreste, Erecutionen rc.) gegen ihnauf; es ist sogar seine Pflicht, von dem Augenblick an Nie-manden etwas zu bezahlen, weil er über das vorhandeneVermögen nicht mehr zu verfügen hat und erst ausgewittertwerden muß, wie viel einem jeden einzelnen Gläubiger nachder Art seiner Ansprüche davon zukommt. Ueber die in ver-schiedenen Staaten geltenden Rechte und gesetzlichen Vor-schriften beim Concurs sehe man die Artikel Falliment,Fallit, Gläubiger und Bankerott.

Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit nennt man denZustand einer Person, Gesellschaft oder Corporation, welcheihren Gläubigern nicht mehr vollständige Befriedigung lei-sten kann. In der Regel wird dies der Fall sein, wenn ihreActiva von den Passivis überstiegen werden. Indessen kanndie Insolvenz schon eher eintreten und in diesem Fall lassendie Gesetze vieler Länder, so lange die Activen wenigstensden Passiven gleich stehen, den Antrag auf amtliche An-standsertheilung, — Moratorium — zu, wodurch nicht nurder Concurseröffnung, sondern auch jedem gerichtlichenSchuldverfahren, während der ertheilten Anstandszeit —Jndult — vorgebeugt wird; s. übrigens den Artikel In-solvenz.

Moratorium. Hierunter versteht man die Frist,welche die Gesetze einem Schuldner selbst wider den Willenseiner Gläubiger dahin ertheilen, daß er innerhalb der darinbestimmten Zeit entweder gar nicht gerichtlich belangt, oderzwar belangt, aber ein gegen ihn erstrittenes Urtcl nichtvollstreckt werden kann.

In der Regel verbindet man die Erthcilung des Mora-toriums nur an lästige Bedingungen, um die schädliche Ein-wirkung dieser Maßregel auf den öffentlichen Kredit so vielwie möglich zu beschränken, weshalb auch mehrere Staatendie Ertheilung von Moratorien gänzlich verbieten, z. B.Sachsen §. 84. der Verfaffungsurkunde vom 4. Septbr.1831. Frankreich rc. S. übrigens den Artikel Mora-torium.

Wird daher die eingetretene Insolvenz nicht durch einMoratorium, sei es, daß letzteres überhaupt nicht zulässig,oder in dem vorliegenden Falle wenigstens nicht begründetist, unterstützt, so ist der Ausbruch des ConcurseS unvermeid-lich, sofern nicht durchI.

außergerichtliche Abwickelung der Insolvenzdem förmlichen Ausbruche desselben noch vorgebeugt werdenkann. Hierzu gehört aber, daß alle Gläubiger einem solchenArrangement, worin sie in der Regel gegen Empfang einesTheils ihrer Forderung auf den Rest derselben Verzicht lei-sten oder dessen Berichtigung in Terminen bewilligen, bei-treten. Gewöhnlich versammeln sich die in der Nähe woh-nenden Gläubiger zu einer gemeinschaftlichen Conferenz, inwelcher sie nach den ihnen über die Verhältnisse und Kräfteder Masse von dem Gemeinschuldner vorgelegten Uebersichtenden proponirten Accord in Berathung ziehen. Dieser gehtentweder dahin, durch außergerichtliche Curatoren die Massezu versilbern und zu vertheilen, oder die Masse einemDritten, gewöhnlich der Ehefrau des Gemeinschuldners, ge-gen Herauszahlung von Dividenden zu überlassen. InFolge eines solchen außergerichtlichen Arrangements findet,wenn der Gemeinschuldner späterhin wieder zu bessern Ber-mögensumständen gelangt, ein Recht der Nachforderung nichtstatt, sofern dasselbe nicht ausdrücklich vorbehalten wordenist. S. übrigens die Art. Accord und Concordat.

Wird dagegen ein solches außergerichtliches Verfahrennicht versucht oder kommt nicht zu Stande, so ist

der förmliche gerichtliche ConcurS,welcher von der Obrigkeit des Schuldners geleitet wird, un-vermeidlich. In diesem Verfahren werden die Gläubigerausgemittelt, ihre Forderungen festgestellt und nach einer be-stimmten gesetzlichen Ordnung, so weit die Activmasse desGemeinschuldners hinreicht, befriedigt.

Der Concursprozeß wird entweder von der Obrigkeitwegen notorischer Jnsufsicienz von Amtswegen — ex ollicio,—oder auf Antrag der Gläubiger, oder auch auf das Gesuchdes Schuldners selbst eröffnet. In letzterem Fall sucht ge-wöhnlich der Gemeinschuldner um

die Rechtswohlthat der Güterabtretung— denelicium cessionis donorum —nach, zu welchem Ende er dem Gericht eine Uebersicht seinerVermögensverhältniffe (slatus »ctirus et passivus) zu über-reichen und nachzuweisen hat, daß nicht Leichtsinn oder Be-trug, sondern nur Unglücksfälle seinen insolventen Zustandherbeigeführt haben, auch sich zur eidlichen Versicherung er-bieten muß, daß er nichts von seinem Vermögen verschwie-gen, oder bei Seite geschafft habe (Manifestationseid). InFrankreich wird zur Güterabtretung kein Ausländer, Be-trüger, Rechnungsführer, Verwalter, Vormund zugelassen,desgleichen Keiner, welcher wegen Diebstahls oder Prellereiverurtheilt ist. In Sachsen muß die Massehen handschrift-lichen Gläubigern mindestens 80 Procent, den Bevorzugtenaber volle Befriedigung gewähren, auch müssen Kaufleute inden letzten 2 Jahren richtige Inventur und Balance gemachthaben, auch der Fall vier Wochen vor Anfang der Messeeingetreten sein, es sei denn, daß sie sofort nachweise» kön-nen, der Vermögensverfall schreibe sich erst aus der Messeselbst her.

Die Wirkungen dieser Rechtswohlthat, wenn sie zuge-standen oder zuerkannt wird, sind:

1) daß der Gemeinschuldner vom Personalarrest befreitist, indem er sicheres Geleit — salvus conäucws — ge-gen seine Wechselgläubiger erhält, welche Befreiung

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