Band 
Erster Band. A - G.
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Constanz

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Consul

den Haftn getrieben, fließt bis an das Ende desselben undkommt an der entgegengesetzten Seite wieder heraus. Inder Mitte ist das Wasser ruhig. Die Entfernung von derSerailspitze quer hinüber bis an die gegenüberliegende Vor-stadt Scutari an der asiatischen Küste beträgt etwas mehrals eine englische Meile. Etwas weniger als eine Viertel-meile von der Letzteren liegt ein felsiges Jnselchen, woraufein Leuchtthurm steht, der unter dem Namen des Leander-thurms bekannt ist. Die Fremden wohnen in Galata,Pera und den Vorstädten an der östlichen Seite des Hafens,und hier wird deshalb auch der Haupthandel der Stadt be-trieben. Die Quais sind gut und die Schiffe liegen dichtan denselben. Der Bosporus oder Canal von Constantino-pel geht in nordnordöstlicher Richtung ohngefähr 1ö englischeMeilen weit, und seine Breite wechselt von 1'/, bis >/2 M.Der Hellespont oder die Dardanellenstraße, die von dem Ar-chipel in das Marmora-Meer führt, ist etwa 13 Meil. langin nordöstlicher Richtung. Auch sie hat eine starke Strö-mung und tiefes Wasser. Nichts kann imposanter sein, alsder Anblick der Stadt vom Meer aus, aber die Straßen sindeng, finster, schlecht gepflastert und unregelmäßig, außeror-dentlich schmutzig. Zahlreich sind die Chans oder Fremden-häuser, Bäder, Kaffehäuser. Im Handelsverkehr ist Con-stantinopel eine bedeutende Awischenstation des Handelszwischen Asien und Europa. Sie steht durch Dampfschiff-fahrt mit Trieft, Trebisonde am schwarzen Meer in Asien rc.in Verbindung. Die Häuser sind meistens aus Holz gebaut,und Feuersbrünste kommen sehr häufig vor.

Constanz, Costnitz, Hauptstadt des Seekreises inBaden, am Bodensee, wo daraus der Rhein in den Unterstefließt, mit 6VV0 Einw., Handel mit Uhren, Wein rc.; jähr-lich zwei vierzehntägige Messen, nämlich die erste am drit-ten Montage nach Ostersonntag, die andere am zweitenMontage nach Maria Geburt. Dampsschifffahrt auf demRhein bis Schaffhausen und auf dem Bodensee.

Consul, im Handel ein von der kompetenten Be-hörde im fremden Lande, besonders in Handelsplätzen, an-gestellter Beamter, der den Handel zwischen dem Lande, dasihn anstellte, und dem Lande, in welchem er sich aufhält,erleichtern und erweitern soll. Seine Aufgabe ist die För-derung des Handels und der Schifffahrt.

Das Consulamt scheint in Italien um die Mitte deszwölften Jahrhunderts entstanden zu sein. Bald nachhersingen die Franzosen und andere christliche Nationen, dienach der Levante handelten, an, die Freiheit zu stipuliren,Consuln nach den von ihren Schiffen besuchten Häfen zuschicken, damit sie über das Interesse ihrer Unterthanenwachten und die Streitigkeiten über Handelsgegenständezwischen ihnen richteten. Dieser Gebrauch wurde dannallmälig über andere Länder ausgedehnt und bestand imsechzehnten Jahrhundert in ganz Europa.

Das Recht, Consuln in ein fremdes Land zu schickenoder in einem fremden Lande einen der dortigen Staatsbür-ger dazu zu ernennen, hängt entweder von einer ausdrück-lichen oder stillschweigenden Uebereinkunft und überhauptvon den gegenseitigen politischen Verhältnissen beider Staa-ten ab. Deshalb sind auch die Rechte und die bürgerlicheStellung der Consuln in verschiedenen Ländern sehr ver-

schieden. In einigen üben sie die Gerichtsbarkeit über die ^Unterthanen ihres Landes, aber diese Gerichtsbarkeit ist ge-wöhnlich nach einem besondern Vertrage begrenzt; in an-dern haben sie blos Ursprungszeugnisse für Waaren auszu-stellen und als Schiedsrichter zwischen Kaufleuten ihresLandes in Handelssachen zu handeln.

Im Besonderen sind die Pflichten eines in einem aus-wärtigen See- oder Handelsplatz, unter welcher Benen-nung es auch sei, angestellten Consuls, daß er an seinemOrt und in seinem Consulatdistrikt Alles thue und wahr-nehme, was zur Sicherheit und Beförderung der Rechte undVortheile seines Staates überhaupt, so wie dessen einzelnenUnterthanen, in Hinsicht des Handels und der Schifffahrtgereichen kann. Er ist daher befugt und verpflichtet, vonallen nationalen Schiffen, welche daselbst ein- und ausge-hen, Kenntniß zu nehmen, auf den gesammten dortigenVerkehr der Unterthanen, die er zu vertreten hat, ein sorg-sames Auge zu haben und für die Ausbreitung desselben, sowie für die Erhaltung guter Ordnung Sorge zu tragen.

Er ist ferner verpflichtet, allen dorthin kommenden schiff-führenden oder handeltreibenden angehörigen Unterthanen,sowohl durch gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeitenunter ihnen, als auch in ihren übrigen Angelegenheitendurch Rath und That, durch Schutz bei Beeinträchtigungen,durch Beistand in Unglücksfällen und überhaupt durch Ver-tretung und Vertheidigung ihrer Personen, ihrer Schiffe,Güter, Rechte und Freiheiten, mit aller Gewissenhaftigkeit,Einsicht und Klugheit nützlich zu sein, und zu dem Ende,nach Erforderniß der Umstände, bei den obrigkeitlichen Be-hörden des Consulatbezirks schriftliche und mündliche Vor-stellungen zu thun, Atteste auszustellen, Protokolle aufzu-nehmen und über das Alles an das ihm vorgesetzte Ministe-rium Bericht zu erstatten.

Der Consul muß zuvörderst immer darauf sehen, daßalle nationalen Schiffer sogleich nach ihrer Ankunftim Hafen oder Bezirk, wo der Consul residirt, und sobaldsie für die Sicherheit des angekommenen Schiffes gesorgr,spätestens aber binnen vier Tagen, sich im Consulate mel-d e n und daselbst ihre Freipäffe und Schiffsrollen vorzeigen,auch (ohne jedoch gehalten zu sein, auch die ConnoiffementSzu produciren) den Inhalt ihrer Ladungen der Wahrheitgemäß angeben, und von ihrer gemachten Reise, dem Ort,woher sie kommen, der Zeit ihrer Abfahrt, den Häfen, inwelche sie während der Reise eingelaufen, und demjenigen,was ihnen etwa auf der Reift Merkwürdiges begegnet ist,getreuliche Anzeige thun. Der Consul ist verpflichtet, diesAlles, so wie auch, außer dem Namen der Schiffer und derSchiffe, die Größe der Letzteren nach Commerzlasten, dieZahl der Schiffsmannschaft, den Tag der Ankunft -c. inseinem Journal genau aufzuzeichnen, sich von der Richtig-keit der vorgelegten Pässe zu überzeugen und dies erforder-lichen Falls darunter und unentgeltlich zu attestiren. Uebri-gens hat derselbe auch den angekommene» Schiffern, wennsolche nicht schon öfter daselbst gewesen sind und die dortigeVerfassung aus Erfahrung kennen gelernt haben, Alles dasbekannt zu machen, was ihnen von den Gesetzen, Gebräu-chen und Gewohnheiten des Ortes, besonders von Ein- undAusfuhrverboten, wegen Contreband-Waaren ic. zu wissennöthig ist, um sich hiernach zu achten und vor Schaden zu