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Erster Band. A - G.
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Consul

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Contant

hüten. Da die Schiffer auch verpflichtet sind, sich bei ihrerAbreise wiederum im Consulate zu stellen, um ihren neuenBestimmungsort anzuzeigen, ihre Rückladung anzugebenund die Rechnungen von ihren daselbst an Hafen- oderSchiffsungeldern, Maklergebühren rc. gehabten, die Rhederund Befrachter angehenden Ausgaben dem Consul vorzule-gen, so muß dieser solche Abreise des Schiffers, dessen mit-genommene Ladung, Bestimmungsort rc. gleichfalls in sei-nem Journal verzeichnen. Zugleich aber muß der Consuldem Schiffer nicht allein ein eigenhändig unterschriebenesEertificat unentgeltlich in der Art ertheilen, daß darauserhelle, wann das Schiff angelangt sei, wann der Schiffersich sowohl bei seiner Ankunft als Abreise im Consulat ge-meldet, von wo das Schiff gekommen sei und wohin dasselbedemnächst gerichtet werde, für wessen Rechnung die Reisegeschehe und was an Consulatgebühren entrichtet worden,sondern der Consul ist auch verbunden, vorgebuchte Schiffer-rechnungen besonders durchzugehen und deren Richtigkeitgleichfalls unentgeltlich zu attestiren.

Außerdem ist der Consul auch autorisirt, den angehöri-gen Unterthanen, die es verlangen, über Handels- undSchiffsahrts-Gegenstände, von welchen er zuverlässige Wis-senschaft und Kenntniß haben kann, Certificate zuerrheilen, auch Contrakte, welche sie dort über derglei-chen Gegenstände unter sich errichten, durch seine Unter-schrift und das Consulatssiegel zu legalisiren, insofern letz-teres Geschäft nicht von der dortigen Obrigkeit gesche-hen kann.

Auch ist der Consul befugt, Reisenden, wenn ihm die-selben bekannt oder mit völlig glaubhaften, ihm vorzuzei-genden Certisicaten versehen sind, und die Absicht ihrer Reiseganz unverdächtig erscheint, Reisepässe in gewöhnlicherForm zu ertheilen. Auch über solche Pässe, Attestate rc.muß er ein Register halten.

Es darf zwar der Consul hinsichtlich desjenigen, waswegen der aus-'und eingehenden Schiffe, wegen Attestirun-gen und andern eigentlich amtsmäßigen Berrichtungen fest-gesetzt ist, von den angehörigen Unterthanen nicht umgangenwerden; letztere sollen aber in allem Uebrigen, was bei Sec-»nd Kriegsunfällen der Schiffe durch sie selbst oder-ihreKommissionärs verrichtet werden kann, so wie bei allen son-stigen kaufmännischen Angelegenheiten, völlige Freiheit be-stallen, ob sie sich deshalb an den Consul wenden oder ande-rer Personen als Geschäftsführer bedienen wollen. Auch imletzteren Fall muß der Consul immer bereit sein, ihnenNach den Grundsätzen der erwähnten Jnstruction überallmit Rath und That behülflich zu sein.

Ein jeder Consul ist verpflichtet, am Schluß des Jah-res einen Hauptbericht an das Ministerium derauswärtigen Angelegenheiten odkr die Behördefür den Handel zu erstatten, und nicht allein damit eineGeneral-Liste von sämmtlichen im Laufe des Jahresdort angekommenen und abgegangenen nationalen Schiffen,Nebst möglichst genauer Specisication ihrer mitgebrachtenund mitgenommenen Ladungen, so wie auch, falls öffent-liche gedruckte Listen von sämmtlichen dort ein- und ausge-gangenen Schiffen und deren Ladungen zu haben wären,diese gleichfalls einzusenden, sondern auch außerdem Alles,was zur Uebersicht des dortigen Verkehrs des angehörigen

Staates dienen kann, anzuzeigen. Er ist auch in der Zwi-schenzeit zu Berichterstattungen verbunden, so oft Vorfällesich ereignen, deren Kenntniß von Interesse sein könnte oderwobei er besonderer Verhaltungsbefehle benöthigt sein dürste.Eben so muß er an das Ministerium des Innern fürHandels- u. Gewerbe-Angelegenheiten rc. gleich-falls am Schluß des Jahres eine General-Liste der dortein-und ausgegangenen nationalen und wo möglich auchder übrigen fremden Schiffe und ihrer Ladungen einschicken,und sowohl in diesen alljährlichen Anzeigen, als auch in derbei allen wichtigen Handelsveränderungen in der Zwischen-zeit mit dem gedachten Ministerium zu führenden Korre-spondenz sich noch näher über alle den Handel angehendenUmstände verbreiten.

Für jene Amtsverrichtungen sind den Consuln vonallen in den Häfen ihres Consulatbezirks ankommenden oderabgehenden nationalen Schiffen Consulatgebühren bewilligt,welche sie entweder selbst oder durch die etwa vorhandenenVice-Consuln zu erheben berechtigt sind.

Stirbt im Consulatbezirk ein angehöciger Staatsbür-ger, dessen Erben abwesend sind, so hat der Consul sich derBerlaffenschaft des Verstorbenen anzunehmen, vollständigeVerzeichnisse darüber aufzunehmen und überhaupt Nach-richt von dem Tode durch seine nationale Oberbehörde andie Angehörigen des Todten zu befördern.

Ist ein Consul über mehrere Handelsplätze angestellt,so heißen sie General-Consuln.

Consulcnt, der Berather; so pflegt man die beiHandelsstreitigkeiten zu Rathe gezogenen oder als Sach-walter angestellten Rechtsgelehrten zu nennen.

Consumo (abgekürzt Consum), Konsumtion,Consument. Diese Wörter stammen von dem lateinischenWort consmnere, verzehren, und bedeuten überhauptVerbrauch, zuweilen auch den Absatz und Umsatz, inso fern derselbe von dem Verbrauch abhängt. Dies gilt so-wohl von Natur - als Jndustrieerzeugniffen, weil sie durchden Handel erst zum Verbrauch kommen. Ist der Verbraucheines Gegenstandes bedeutend, so wächst die Nachfrage da-nach, häufig auch dessen Preis, und diese bewirkt dann einevermehrte Produktion oder Erzeugung an Ort und Stelleoder auch Herbeischaffung des gesuchten Artikels aus ent-fernten Gegenden und Orten, wo derselbe häufig ist. DieseUmstände machen den Consumo (Verbrauch) zu einer wich-tigen Rücksicht des Handels, worauf also sowohl der Produ-cent als der Kaufmann seine ganze Aufmerksamkeit richtenmuß. Auch in national-ökonomischer Rücksicht ist der Con-sumo ein wichtiger Gegenstand, weil die vermehrte Produk-tion die Thätigkeit erhöht.

Consumtionsstener, Verbrauchssteuer, heißendiejenigen Abgaben, welche als Zoll oder Accise auf den Ver-brauch der Gegenstände oder Waaren gelegt sind. Sie bil-den die sogenannte indirekte Steuer, die durch die Art undWeise ihrer Erhebung von der direkten Steuer verschie-den ist.

, eine geringe Sorte Floretseide in Frank-reich.

Contant, comptant, heißt baar. Man sagt, eineWaare per contant, d. h. gegen baar verkaufen; contanteZahlung, baare Zahlung.

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