Diarbekr
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Diffcssion
2) Schwach geglühte Saphire, Hyacinthe und Topasewerden zuweilen für Diamanten verkauft.
3) Bergkrystall (Rheinkiesel), welcher aber beiweitem leichter, weniger glänzend und nicht so hart ist.Dasselbe gilt von den aus Straß verfertigten unächtenDiamanten.
Man findet in vielen Werken eine Liste von ausgezeich-net großen Diamanten angegeben. Der größte bekannte sollsich im Schatz des Königs von Portugal befinden. Er hatdie Größe eines Hühnereis, wiegt 120 Karat.
Diarbekr, Hauptstadt des gleichnam. türkischen Pa-schaliks rechts am Tigris, mit 60,000 Einw., die Kupfer-,Eisen-, Woll-, Baumwoll-, Seiden-, Saffianwaaren ic. lie-fern und bedeutenden Karavanenhandel treiben.
Diarium, Tagebuch, in manchen Handlungen undvorzüglich bei Geschäftsreisenden ein Buch, worin geschäft-liche Notizen aller Art niedergeschrieben werden, um wetternGebrauch davon zu machen; bei den Reisenden besonders dieBemerkung der Zahlungen und neuen Bestellungen der Ge-schäftsfreunde.
Dickthaler. 1) Die Genevoise, auch der große oderNeuthaler genannt, eine Silbermünze im schweizer KantonGenf, s. dort. 2) Dickthaler oder dicke Tonne, derbrabantische Ducaton, s. Ducaton.
Diemt, ein Ackermaaß in Ostfriesland.
Dienststunden sind bei den Joll-Erhebungs- undAbfertigungsstellen des Zollvereins verschieden, je nachdemdie Letzteren im Innern oder an den Grenzen belegen sind.Die Abfertigung der Reisenden muß an allen Tagen ohneAusnahme geschehen. Wo außerdem der Umfang des Ver-kehrs es erfordert, daß auch andere Abfertigungen an Sonn-und Festtagen in bestimmten Stunden ertheilt, oder gewisseDienstleistungen auch zu anderen, als den gewöhnlich festge-setzten Stunden verrichtet werden, ist in jedem einzelnen Orteine Bekanntmachung an der Außenseite der Eingangsthürzu dem Geschäftslokal angeheftet.
Dienstvertrag, s. Vertrag.
Hauptstadt des gleichnam. Arrondiff. inFrankreich, Depart. Seine-insör., in einem kleinen Golf amKanal und an der Mündung des Arques, mit 16,443 Ew.,vorzüglichem Hafen, der an 200 Schiffe von 60 bis 600Tonnen und eben so viel Fischerfahrzeuge fassen kann;Hauptzollamt, Salz- und Colonialwaaren-Entrepot, Börse,ein Civil- und ein Handels-Tribunal, Handelskammer,General-Handelsrath; Handelskasse fürDieppesLuisso oom-aercialo llo Moppe), Assekuranzen, hydrographische Schule,und sehr besuchte Seebäder; Fabriken in Tabak, Horn,Elfenbein, Spitzen, Pfeifen und Fischangeln, Schiffbau,Härings-und Makrelen-, Stockfisch- und Austernfischerei,Salzwerke. Ein Dampfpacketboot fährt nach Brighton,Hastings und Rye.
der Verfalltag oder Zahlungs-tag eines Wechsels oder einer Anweisung.
Dich, Stadt in Nassau, an der Lahn mit 3000 Ew.;berühmt durch die große Baumschule für Kern - und Stein-obst auf 3 Morgen Landes, und die vieles Obst nach Ham-burg, Petersburg und Moskau sendet.
Differenz. 1) Der Unterschied, die Verschiedenheit,z. B. die Preisdifferenz. — Unter Curs-Diffe-renz versteht man den Unterschied, welcher zwischen dembei Abschließung eines Geschäfts geltenden Curse (sei es einWechsel-, Geld- oder Staatspapicr-Curs) und demjenigen,welcher bei der Liquidirung oder Ausgleichung desselben.no-tirt wird, stattfindet. — 2) Die Streitigkeit.
Diffcssion , die Ableugnung der Unterschrift einesWechsels. Beim Wechselprozeß wird der Beklagte,gleichviel ob Acceptant, Indossant oder Aussteller, zuvör-derst vor Gericht geladen, um die Richtigkeit seiner Unter-schrift anzuerkennen. Thut er dies, ohne sonstige wesentlicheEinwendungen vorzubringen, so wird er zur sofortigen Zah-lung angehalten (s. Recognition). Leugnet er dagegendie Richtigkeit der Unterschrift, so heißt diese Ableugnungdie Diffession, und es wird ihm alsdann ein Eid deswe-gen abgenommen, der Diffestionseid. — Die preu-ßischen Wechselgesetze verordnen in dieser Hinsicht Fol-gendes :
„Erscheint der Wechselbeklagte auf die angegangeneVorladung, so muß ihm vor allen Dingen das Original-Instrument nebst den etwa dazu gehörigen Protesten !c.vorgelegt, und seine Erklärung über dessen Necognition oderDiffession erfordert werden, wobei die Vorschriften Dl. 10.Abschn. III. Anwendung finden.
„Erklärt er sich zur Diffession, und der Kläger willihn dazu admittiren, so muß der Diffession seid ihm sofortabgenommen und damit das Verfahren geschloffen werden.Will ihm aber der Kläger diesen Eid nicht verstatten, son-dern die Richtigkeit der Hand durch Zeugen oder Verglci-chung der Handschriften darthun, so muß mit Aufnehmungdes Beweises nach der Vorschrift Itt. 10. H.143. u. s. f. ver-fahren, und zwar den Parteien dazu die nöthige Zeit verstat-tet, in der Sache selbst aber demnächst gleichwohl wechsel-mäßig erkannt werden.
„Ist der Beklagte nicht in Person, sondern nur durcheinen Bevollmächtigten erschienen, also, daß der Diffessionseidihm noch in eben dem Termin nicht abgenommen werdenkann, so ist ein Unterschied zu machen: ob er wegen einergehörig bescheinigten Krankheit außen geblieben sei. Ist erwegen einer unternommenen Reise entschuldigt, so muß derfür ihn erscheinende Generalbevollmächtigte schwören: daßnach den vom Beklagten ihm anvertrauten oder sonst in sei-nen Händen befindlichen Büchern, Correspondenz und an-dern Scripturen, und nach den ihm bekannten Dispositionenseines Prinzipals, ihm von der Ausstellung, Acceptationoder Indossirung des eingeklagten Wechsels nichts vorge-kommen sei, er ihn daher für unrichtig halte, und gewißglaube, daß sein Prinzipal denselben diffitiren werde. Leistetder Bevollmächtigte diesen Eid ab, so steht es alsdann inder Wahl des Klägers, ob er entweder den Termin bis zurZurückkunft des Prinzipals, deren ohngcfähren Zeitpunkt derBevollmächtigte angeben muß, prorogiren lassen wolle, oderverlange, daß der Wechsel dem Prinzipal nachgeschickt werde.Im letzteren Fall muß der Bevollmächtigte einen Ort nam-haft machen, wohin die Rachsendung geschehen könne, unddie Gerichte dieses Orts müssen requirirt werden, den Wech-sel dem Prinzipal zur Necognition oder Diffession vorzule-