Meßvcrkehr — 283 — Mcßvcrkchr
einem, jedem einzelnen ausländischen Meßverkäufer zu^öffnenden Meßconto angeschrieben, und die Versendungen"ach dem Auslande oder nach Packhofsstädten davon abge-trieben werden, so daß nur die innerhalb des Zollvereins^bleibenden Waaren am Schluß der Messe zur Verzollunggelangen. Als Meßgüter, welche, wenn sie unverzollt auf^n Meßplatz kommen, den Anspruch auf Contirung haben,werden in der Regel alle, nach der jedesmaligen Erhebungs-reilc mit einer höheren Eingangsabgabe, als 4 Thlr. vomZentner Netto (6 Fl. 46'/, Kr. vom Zollcentner) belegteGegenstände — in Frankfurt a. d. O. und Naumburg alle"Üt i Thlr. und darüber vom Centner Netto — und vonöen unter den xos. 8. Int. a. der Zollerhebungsrolle bezeich-neten Waaren, die Pastellfarben, Tusche, Farben- und^uschkästchen, feine Pinsel, Mundlack (Oblaten), englischPflaster und Siegellack angesehen. Ausgeschlossen vom^vnto sind:
s) Alle im Tarif nach einem andern Maßstabe als nachdem Centnergcwicht für die Zollerhebung belegte Ar-tikel, mit alleiniger Ausnahme der größeren Spiegel-gläser (Tarif pos. 10. <!.); — b) alle bei dem Ein-gang zollfreie und nur ausgangsabgabepflichtigeWaaren; — c) alle zu den Materialwaarcn undVerzehrungsgegenständen gehörige Artikel, so wie auchandere Waaren.
Zur Erlangung eines Meßconto ist ferner erforderlich,der Bctheiligte wirklicher Verkäufer sei, d. h. eine ein-gerichtete, mit seiner Firma bezeichnete, offene Verkaufsstätte">»e habe, und darin Verkaufsgeschäfte betreibe, sich in lctz-Eercr Beziehung, auf Erfordern, genügend ausweisen könne^d in den Meßeingangs-Anmeldungen Straße und Haus-^mmer oder den Budenstand seiner Vcrkaufsstätte aus-drücklich angebe. Es müssen ferner von den vorgedachten^rßgütern mindestens 6 Etr. Netto (in Frankfurt a. d. O.
Naumburg genügt bei den mit 18 Sgr. pro Pfund^steuerten Gütern 1 Eentner) zur Messe eingebrachtwerden.
Eröffnung und Schluß der Conti ist an bestimmte Fri-gebunden, welche von den Conto-Inhabern wohl zuAchten sind. In Leipzig wird nach dem Schluß einerT^sse von dem Hauptsteueramt zur Regulirung der Meß-rnti öffentlich aufgefordert.
Gemischte Lager von ausländischen contirten und^rchnamigen vcreinsländischen, im freien Verkehr begriffe-E" Waaren sind für den Meßhandel nur ausnahmsweise^ unter gehörig sichernder Controle gestattet^ inländische/r aus dem Zollverein abstammende Waaren aber sind garEcht contirungsfähig.
Das Abfertigungsverfahren ist folgendes:
X. EingangzurMesse.
^ Die mit Begleitschein von der Grenze eintreffendenEßgüter werden vom Waarenführer in der Thor-Erpcdi-angemeldet, welche die Zeit des Eingangs in dem Be-Mische,-,, bemerkt. Dann werden sie auf den Waageplatz^ "acht, dieBezettelungen an dieMeßcingangs-BuchhaltcreiErgeben ^ und nachdem solche vorläufig davon Notiz ge-^chnien hat, dem Waarenführer wieder zugestellt, um dieErbringung der Anmeldung über weitere Bestimmung der
Waaren von dem Empfänger, worunter auf der Messe stetsderjenige verstanden wird, welcher sich als rechtmäßigerDisponent über die Waaren gegen die Steuerbehörde legi-timirt hat, zu veranlassen. Sollen demnach die Waarenauf das Meßconto gelangen, so findet, wen» die Conti be-reits eröffnet sind, sofort spezielle Revision und Verabfol-gung der Waaren an den Conto-Inhaber statt. Sind dieConti noch nicht geöffnet, so werden die Waaren, nach Voll-ziehung der speziellen Revision, unter Verschluß und Sicher-heit genommen, aus welcher sie erst, wenn nicht hiervon eineunter Umständen zulässige Ausnahme gewünscht wird, mitdem Anfang der Contirungszeit entlassen werden. Wünschtder Empfänger nicht gleich bei'm Eintreffen der Waarenspezielle Revision, sondern erst bei'm Beginn der Messe, sowird dieselbe zwar aufgeschoben, die Waaren stehen indeßspäterhin andern, mit Bestimmung zur sofortigen Revisioneingehenden Güter» nach.
Behufs der speziellen Revision fertigt der Empfängereine Meßeingangsanmeldung in «luplo, zu der ge-druckte Formulare bei der Mcßcingangs-Buchhaltcrei zu be-kommen sind, und woraus die Herkunft der Waare», dasGeschäftslokal des Verkäufers am Meßplatz, Bezeichnungdes Begleitscheins, womit die Waaren von der Grenze ab-gefertigt worden sind, Art, Zahl und Marken der Colli,Verschluß, Bezeichnung der Waaren, Bruttogewicht, Taraund Nettogewicht, hervorgehen müssen, und welcher derEmpfänger die Erklärung beizufügen hat, bis zum Nachweisdes endlichen Verbleibs der Waaren für die vollen Abgabenals Selbstschuldner haften zu wollen. Außerdem ist derEmpfänger bei Verlust des Meß-Conto zu jeder Auskunftüber die Waare, so weit sie zollgesetzlich verlangt werdenkann, verpflichtet. In den Anmeldungen müssen Sarsancts(Futterkattune), Printers (unbcdruckteKattune), Shirtingsoder Matapolams, Nankeens (englische und ostindische),Swandowns (Barchende), Bandanoes (Tücher), Beavcr-teens, Satecn-tops, Cantoons, Stormonds, Cottonlastings,Cambrics und schweizer und elsaffcr rothgrundige Kattuneund dergleichen Tücher bei Verlust des Meßconto stets spe-ziell, auch wenn sie unter andern Waaren verpackt sind, an-gegeben werden, was auch für andere Waaren anzuordnenvorbehalten ist.
Bei Uebernahme von Waaren aus dem Packhofslagerauf das Meßconto vertritt die Abmeldung aus der Nieder-lage die Stelle der Anmeldung zum Meßconto.
Die Eingangsanmeldung gelangt dann zur Mcßein-gangs-Buchhaltcrei, welche sie mit dem Begleitschein undden dazu gehörigen Frachtbriefen vergleicht, bescheinigt undder Conto-Buchhalterei überweist, von welcher die Waarenvorläufig contirt werden. Das eine Exemplar der Anmel-dung erhält der Declarant zurück, um auf Grund derselbendie Revision vornehmen zu lassen, wobei, wenn das Netto-gewicht .der Waaren in der Anmeldung angegeben ist, oderwenn sich der Declarant mit der tarifmäßigen Tara begnügt,Probe-Revisionen vorzugsweise vorgenommen werden. Un-richtigkeiten, bei der Revision ermittelt, veranlassen nähereUntersuchung, nach Beschaffenheit der Umstände, gegen denWaarenführer oder den Empfänger.
Die mit den Fahrposten, Dampfwagen oder Dampf-
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