Meßverkehr
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schiffen unverzollt eingehenden Meßgüter werden gleich imPostlokal, Bahnhöfen oder Packhöfen der speziellen Revisionunterworfen.
v. Contirung.s) Anschreibung.
Die Revisions-Beamten bescheinigen den Befund aufder Eingangs-Anmeldung, welche dann an den Führer desAnmelde-Registers und durch diesen an die Conto-Buchhal-terci gelangt. Diese vervollständigt die vorläufige Conti-rung, berichtigt das Duplicat der Anmeldung und verabfolgtsolches dem Anmelder, dem alsdann die Waaren überlassenwerden.
Die Conto-Buchhalterei legt für jeden dazu befähigtenMeßhändler ein Conto an, auf dem zuerst die aus früherenMessen etwa verbliebenen Bestände vorgetragen werden.Für den kreditirten Zollbetrag muß der Conto-Inhaber aufVerlangen Sicherheit leisten, welche bis zur gänzlichen Ent-lastung des Conto verhaftet bleibt.
b) Abschreibung.
Sie erfolgt:
1) bei dem Verkauf contirter Waaren und deren Ver-sendung nach dem Auslande oder nach Packhofsstädten;2) bei Rücksendung unverkaufter Waaren nach dem Aus-lande durch den Conto-Inhaber selbst. In allen Fällen un-ter Begleitschein-Controle; 3) bei Deponirung unverkauf-ter Waaren zum Bestand für die nächstfolgende Messe;4) bei Uebertragung contirter Waaren auf ein andererConto.
Die Abschreibung verkaufter, ins Ausland oder nachPackhofsstädten gehender Waaren vom Meßconto geschiehtbei Posten gleichartiger oder glcichbesteucrter Waaren vonS Pfd. Netto ( 42 /z Zollpfund) an, wenn die Waaren mitmehr als 20 Thlr. pro Ccntncr (34 Fl. 3»/, Kr. pro Zoll-centner) und von 20 Pfd. Netto (18^/^ Zollpfund), wenn siemit letzterem Satz oder weniger pro Centner belegt sind.Behufs der Abschreibung muß der Verkäufer ei» Certisikatin iluplo ausfertigen, woraus Verkäufer, Käufer, Benen-nung und Tarifsatz der Waaren, deren Zahl nach Stücken,Ellen rc. und Nctto-Gewicht ersichtlich sein müssen, unterVersicherung der Richtigkeit an Eides Statt. Von diesenCertisikaten empfängt der Käufer, oder die von ihm gewählteMittelsperson, das eine Exemplar mit der Verpflichtung,die Waaren binnen einer bestimmten Frist zur Abgangs-Revision zu stellen, zurück, das zweite Exemplar behält dieMeß-Buchhalterei zur vorläufigen Abschreibung.
ll. AusgangvonderMesse.
Der Extrahent der Ausgangs-Abfertigung fertigt überdie auszuführenden Waaren auf Grund des Certifikats eineAusgangs-Declaration, woraus die Bestimmungder Waaren, das Ausgangsamt und die nähere Bezeichnungder Waaren, Zahl der Colli, Signatur, Brutto- und Retto-Gewicht hervorgehen. Hiermit und mit den Certisikatengelangen die Waaren, welche so zu verpacken sind, daß dieColli leicht geöffnet werden könne», zur speziellen Revision,welche sich entweder auf sämmtliche Colli erstreckt oder nureine probeweise ist. Die Revisoren bescheinigen alsdann dieDeclaration, lassen die Colli unter ihrer Aufsicht wieder ver-
packen und verbleien. Nach darauf erfolgter BegleitscheinAuefertigung werden die Deklarationen nebst den Certisikatenan die Conto-Buchhalterei abgegeben, welche hiermit dsiConto-Abschreibung belegt, dem Verkäufer die Duplikatezurückgiebt und die Verhaftung für die Eingangsabgabenerläßt, welche nach Ausfertigung des Begleitscheins auf denExtrahenten des letzteren übergeht.
In der Regel muß der ganze Inhalt eines Certisikasioder mehrerer in einen und denselben Begleitschein über«nommen werden; Theilung der in einem Certisikat enthobtenen Waaren ist nur unter besonderen Umständen au^nahmsweise zulässig. Sollen rücksichtlich der Verhältniseinzelner ausländischer Einkäufer die in einem Certisik^aufgeführten Waaren in verschiedene Colli verpackt werde»,so geschieht dies in besonders dazu eingerichteten Lokale»unter amtlicher Aufsicht. Im freien Verkehr befindlich^Waaren dürfen in diese Lokale nicht gebracht werden, sowües auch durchaus unzulässig ist, unverzollte contirte Waare»bei ihrem Ausgang mit vereinsländischen oder im freie»Verkehr befindlichen Waaren zu verpacken.
Finden sich bei der Ausgangs-Revision geringer be-steuerte Waaren oder geringeres Gewicht, als im Certisikatangegeben, oder entstehen Zweifel über die Identität de»Waaren, so wird nach Befinden der Umstände gegen de»Verkäufer oder gegen den Extrahenten derAusgangs-Abfer«tigung Untersuchung eingeleitet.
Die Versendung von Meßgütern nach Packhossstädte»,so wie auch die Abfertigung contirter Waaren, welche d<»Conto-Inhaber selber wieder ins Ausland zurückführt, »<'schieht auf dieselbe Weise, überall aber sind die zollgesetzlbchen Vorschriften über die Binnen-Cvntrol« nicht außckAcht zu lassen.
0. Bestandsgut.
Wer contirte Waaren am Meßort im Bestände zurücklassen will, giebt darüber eine besondere Bestandsdecl^ration ab, worin der Kaufmann oder Spediteur, welck^zur Aufbewahrung der Güter bevollmächtigt worden, so >»><die Waaren nach Collizahl bezeichnet werden, und welclsikdas Anerkenntnis;, für die Gefälle haften zu wollen, beiz»*fügen ist. Demnächst erfolgt Revision, Abschreibung vo>»Conto, Anschreibung zur nächsten Messe und Aufnahme >»die Packhofsniederlage, oder, beim Mangel an Gelaß, Ucbe^lassung an den zur Aufbewahrung befugten Spediteurunter Verschluß und Sichcrheitsbestellung, aus welcher^Güter erst dann entlassen werden, wenn weiter darüber d>^ponirt und spezielle Revision erfolgt ist. Geschieht dieüßer der Meßzeit, so überzieht der Disponent dem Hai»^steueramt eine Anmeldung, und bei Versendungen in d»^Ausland ein AuSgangs-Certifikat unter Gestellung derren zur speziellen Revision.
Bei Uebertragungen contirter Waaren auf ein andersConto stellt der ursprüngliche Empfänger zwei Certisik»^aus, mit welchen sich der Conto-Inhaber unter Beifügteiner Eingangs-Anmeldung j„ der Buchhalterei cinfind^'Auf Grund dieser Ausfertigungen erfolgt die Ab- undspektive Anschreibung ohne weitere Gestellung der Wa»»^zur Revision.