Meßverkehr
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Meßverkehr
L. Steuerberechnung.
Nach Beendigung des Meßgeschäfts übergiebt jederConto-Inhaber der Meßbuchhalterci eine Abrechnung, welcheauf Grund der Conto-Belege nach Borschrift der laufendenErhebungsrolle festgestellt wird. Sollte der Verkäufer nochnicht im Besitz der dazu erforderlichen Duplicat-Certisikateund der Waarenausgang bei der Buchhalterei noch nichtvollständig vermerkt sein, so erfolgt zwar dessenungeachtetdie Abschreibung der Waaren, der Verkäufer muß aber fürdie Abgabe von den auf unerledigte Ccrtisikatc verkauftenWaaren Sicherheit bestellen, welche verfallen ist, sobald nachVerlauf von vier Wochen die fehlenden Certisikatc nicht bei-gebracht werden. Bon den ins Ausland versendeten Waa-ven hat der Berkäufer vom Centner Netto 13 Sgr. (30 Kr.vom Zollcentner) Durchgangsabgaben und von sämmtlicheneingegangenen und contirten Waaren die Meßkosten zu ent-richten. Die auf den Messen zu Frankfurt a. d. O. zur Ver-steuerung kommenden Waaren genießen außerdem einen Zoll-Rabatt, und zwar:
:>) von 3 Proccnt für Leder und Lederwaaren, lackirteMetallwaaren, Gewehre und Waffen, für Steingut,weißes und einfarbiges Porzellan; — b) von 10Proc. für seidene Waaren, kurze Waaren (Artikel 20des Tarifs), Rauch- und Pelzwerke, bemaltes undvergoldetes Porzellan, wollene Tücher und gefilzteHutwaaren, desgleichen für Teppiche aus Wolle oderanderen Thierhaaren u. dgl. mit Leinen gemischt; —c) von 13 Procent für alle übrige contofähige Meß-waaren.
Zur Erlangung dieses Rabatts müssen von den dazugeeigneten Gütern, welche 18 Sgr. oder mehr pro PfundCingangszoll tragen, mindestens 1 Ctr., von geringer be-steuerten Waaren aber mindestens 6 Crr. eingeführt und-um Meßverkauf gestellt werden.
Vergehen gegen die zur Sicherung des Zolls ertheiltenVorschriften werden nach den Bestimmungen des Jollstraf-gssehes geahndet.
Meßverkehr auf ausländischen Messen mitvereinsländischen Waaren.
Vereinsländische Waaren, welche zu fremden Messeng^ührt werden, unterliegen, falls sie zu den controlepflichti-gen gehören, der Binnencontrole, andern Falls aber gar^iner Controle, so lange sie sich nur innerhalb des Ver-eevsgebiets bewegen; außerhalb desselben wird eine solche"vr dann ausgeübt, wenn die zollfreie Rückführung der un-verkauften Waarenbestände in Anspruch genommen wird.
Waaren, für welche ein solcher Anspruch überhaupt er-hvben werden kann, sind folgende:
Waaren, welche beim Zurückbringen vonausländischenMesseneinergcnauenPrü-sung bedürfen.
Seidene, halbseidene, baumwollene und halbbaumwol-bNe Waaren aller Art, von den wollenen Waaren Circas-stcnne und Casincts, feiner Moll, Chalons, Berkan, Etamin,ombassin , Merino's und Merino - Shawls und Tücher,vllcords, feine Fußteppiche, Strumpfwaarcn; von leine-"vnWaaren: Batist, Linon, Damast, Kanten, bunt gedruckte
Leinwand, Strümpfe. Ferner Kalb - und Roßleder, feinesLeder, Stiefelschäfte, Stiefelklappen, Corduan, Saffian,erlanger u. sämisch gahres Leder, feine Handschuhe, Schuhe,Stiefeln, Sättel, feines Riemerwcrk, Brieftaschen, Mappen,Bijouterien, Gold - und Silberwaaren, ächte und unächteGold- und Silbertressenwaaren, plattirte und bronzirteWaaren, feine Stahlwaaren.
L. Waaren, welche beim Zurückbringen von
fremden Messen zu einer leichteren Auf-sicht bestimmt sind.
Von den wollenen Waaren: Luch, Casemirc, Rattinund Rasch, Flanell, Fries, Boy, Calmuk, ordinärer Mollund Fußteppiche, schwarze Serge, gedruckte Zeuge, Bänder,Schnüren, ordinäre Hüte, gestrickte Strumpfwaaren, Fran-zen. Von den leinenen Waaren: graue, weiße, buntge-wirkte und gefärbte Leinwand, grauer, weißer und buntge-wirkter Zwillich und Drillich, Bänder und Schnüre. FernerSohlleder, Fahlleder und alles ordinäre Schuhmacher-,Sattler- und Riemerleder, weißgahres Leder, ordinäre Leder-waaren, ordinäre, gegossene, geschmiedete und gewalzte Me-tallwaaren und Metallknöpfe.
Die Gestaltung des zollfreien Wiedereingangs kommt,hinsichtlich der unter S. genannten Waaren, nur Fabrikan-ten, und zwar nur für die in ihren eigenen inländischen An-stalten verfertigten Waaren zu, kann hingegen für die unterv. genannten Waaren auch Fabrikanten, welche mit nichtselbst fabrizirten Waaren Handel treiben, und Kaufleutenbewilligt werden. Unter besondern Umständen dürfen auchandere Gegenstände, mit Ausnahme jedoch aller Verzeh-rungsgegenstände, zollfrei zurückgeführt werden.
Wer diese Begünstigung in Anspruch nimmt, hat beider obersten Zollverwaltungsstelle einen Meß-Erlaubniß-schein, unter Angabe der Messen, welche er besuchen will,und der zu versendenden Waaren nachzusuchen, in welchemihm alsdann dasjenige Amt bezeichnet wird, bei welchem dieWaaren anzumelden sind. Diese Anmeldung muß enthal-ten: die tarifmäßige Benennung und das Nettogewicht derWaaren (in Schrift), Bezeichnung und Anzahl der Eolli,die Benennung des Ausgangszollamtes, des Meßortes unkdes Ortes, wohin die unverkauften Waaren zurückgehe»sollen. Der Anmeldung wird ein Verzeichniß der Waarennach der im Handel üblichen Bezeichnung beigefügt, beidesaber in lluplo dem Abfertigungsamt übergeben.
Die Abfertigung mit der Wirkung steuerfreier Wieder-einführung findet nur statt, wenn von seidenen, halbseidenenoder kurzen Waaren mindestens ein Centner und von andernWaaren mindestens fünf Centner angemeldet werden. DasAbfertigungsamt prüft das Nettogewicht und bezeichnet dieWaaren zur Wiedererkennung entweder durch Stempelungoder durch Siegelung mit einem vom Versender dazu be-stimmten, von dem Abfertigungsamt aufzubewahrendenStempel oder Siegel, oder durch Verbleiung und Abnahmevon Proben, welche der Anmeldung beigefügt werden.Nachdem die Waaren dann Brutto »erwogen worden sind,erhält der Versender das eine Exemplar der Anmeldung,das zweite behält das Abfertigungsamt. Demnächst gehendie Waaren, wenn das Abfertigungsamt nicht zugleich Aus-gangsamt ist, nach dem Ausgangszollamt, welches dieselben