Mcßvollmacht
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Meßwechsel
mit der Anmeldung vergleicht und über die Grenze läßt, dieAnmeldung aber an das von dem Versender bezeichnete Wie-dereingangsamt sendet, falls das Ausgangsamt nicht auchzugleich Wiedereingangsamt ist.
Nur unverkaufte und mit zweifelfreien Erkennungs-mitteln versehene Waaren können zollfrei zurückgeführt wer-den, und zwar immer nur für den Aussteller der Versen-dungsanmeldung, weil die darin in Bezug genommene Er-laubniß, als eine rein persönliche, auf einen andern nichtübertragen werden kann. Die unverkauften Waaren (Meß-retourwaaren), welche zu einer Anmeldung gehören, dürfennur in einem Transport, entweder nach demBersendungs-ort oder nach zollverbandlichen Meßplätzen zollfrei zurück-geführt werden. Fabrikanten, welche an mehreren Aollver-einsorten unter ihrer eigenen Firma stehende Lager halten,dürfen auch aus diesen Lagern in den regulativmäßigenMengen versenden und nach den einzelnen Lagerortcn zollfreizurückführen, es muß dies aber in dem Meßerlaubnißscheinausdrücklich erwähnt werden.
Bei'm Wiedereingang werden die Retöurwaaren unterBcgleitschein-Controle an dasjenige Amt im Innern abge-fertigt, wo der Waarenführer die Schlußabfcrtigung nach-suchen will, wohin auch alsdann die vom Wiedereingangs-amt aufbewahrte Anmeldung zurückgesendet wird. Werdenderartige Retöurwaaren zu zwei verschiedenen ausländischenMessen versendet, und berühren sie auf dem Transport voneinem ausländischen Meßplatz zum andern das Vereinsland,so werden die Waaren bei'm Eingangsamt revidirt, Anmel-dung und Verzeichniß berichtigt und mit den Waaren unterBleiverschluß an das Ausgangsamt abgefertigt, falls derWaarenführer nicht, unter Verzichtleistung auf die zollfreieDurchfuhr, Begleitschein-Abfertigung vorzieht.
Der Wiedereingang der nach einem fremden Meßortausgeführten und dann nach einem fremden Meßort wiederdurchgeführten Waaren muß jederzeit über das letzte Aus-gangsamt stattfinden; eine dritte Versendung derselbenWaaren nach einem fremden Meßort auf die erste Abferti-gung ist aber unstatthaft. Waaren, welche nur zu einerfremden Messe angemeldet werden, müssen binnen 6 Mona-ten, und Waaren, welche unmittelbar hinter einander zuzwei fremden Messen gehen, binnen 12 Monaten zurSchlußabfertigung gebracht werden, widrigenfalls der Ter-min zur zollfreien Wiedereinfuhr erlischt, welcher Anspruchauch allemal dann verwirkt ist, wenn ein Versender derarti-ger Waaren Verfälschungen oder Defraudationcn begeht oderbegehen hilft.
Mefivollmacht, ist die einem Handlungsgehilfenübertragene Vollmacht, die Geschäfte einer Messe im Namendes Prinzipals giltig zu betreiben.
Mefiwaarcn, s- Meß gut.
Mcsiwechsel heißen diejenigen Wechselbricfe, welchezahlbar auf irgend einer Messe ausgestellt sind, ohne daß einbestimmter Verfalltag dabei angegeben ist. Sie unterscheidensich von allen andern gezogenen Wechseln nur durch dieseBestimmung der Zahlnngszeit, welche durch die Worte: „innächster (leipziger, frankfurter) Ostermesse," „kommende(leipziger rc.) Michaclismesse belieben Sie zu zahlen ic.ausgedrückt wird. Die Wechselordnungen der verschiedenen
Meßplätzc setzen zur Zahlung solcher Wechsel einen bestimm-ten Zeitraum fest, und zwar meist in der Art, daß der ersteTag der Messe als Verfalltag, der letzte als Zahltagbetrachtet wird, so daß es vom ersten Meßtage an dem Be-zogenen verstattet ist, den Wechsel einzulösen, am letzten aberderselbe hierzu verpflichtet ist. Lautet der Wechsel auf einebestimmte Meßwoche, so wird der Verfalltag ebenfalls ausden gesetzlichen Verfügungen abgeleitet. Dem Gange desMeßverkchrs gemäß finden bei Meßwechseln keine Re-spekttage statt, nur in Botzen genießen sie derenzwei. — In Preußen ist wegen der Vcrfallzeit der Mcß-wechsel Folgendes bestimmt: „Bei Meß- undMarktwcchselnbestimmen die Handlungsgesetze jedes Orts den Verfalltag.Königsbergische Wechsel müssen nach der Wahl desSchuldners am vierten oder fünften Tage dcrIahlwochc bisAbends 7 Uhr berichtigt werden. Wechsel auf elbing-sch e n Märkten zahlbar, sind am 6., 7. und 8. Tage, wennausgeläutet worden, bis um 12 Uhr Mittags zu berichtigen.Wechsel aufbreslauer Messen oder Märkten müssen vomMontag in der zweiten bis Donnerstag in derselben WocheVormittags um ö uhr eingelöst werden, wenn der Schuldnerein Christ; Juden aber müssen den Tag vor der Ausläutungder Messe Zahlung leisten. In Magdeburg und Frank-furt a. d. O. muß die Einlösung längstens den vierten Tagder Zahlwoche erfolgen." (AUgcm. Landrecht, Th. II. Dl.VIII. H. 862 bis 866.) Die Verfallzcit der in der Messe zuFrankfurt a. d. O. unbestimmt lautenden Wechsel tritt, demH. 7. der revidirten Meßordnung zufolge, am Dienstag derzweiten Meßwoche ein. — Die Verfallzeit der in einer derbeiden naumburger Messen unbestimmt lautenden Wech-sel tritt in der Regel am Donnerstage in der Zahlwoche ein;in beiden Messen kann jedoch die Zahlung am Dienstag oderMittwoch der Iahlwoche geleistet werden, ohne daß der Re-mittcnt die Zahlung als zu früh geleistet anfechten kann.
In Oesterreich sind die acccptirtcn Meß- undMarktwechsel in der letzten Woche des Marktes bis zumletzten Posttagc vor Ausgang desselben, exklusive, zahlbar(Art. 37. der österreich. Wechselordnung). Ein kaiserlichesPatent vom 4. Mai 1772 bestätigt diese Verordnung nochbesonders für die wiener Handelsleute. — In Leipzigist der Donnerstag in der Zahlwoche, oder wenn im Neu-jahrsmarkt die Messe nicht am Sonntag beginnt, der fünfteTag .in der Zahlwoche als Verfalltag zu betrachten. Docksteht es dem Bezogenen frei, die unbestimmt auf eine derleipziger Messen lautenden Wechsel schon vom ersten Tageder Aahlwoche an einzulösen (leipz. Wechselordn. §.1i.).-^In Frankfurt a/M. müssen unbestimmt auf die Messenzahlbar lautende Wechsel spätestens bis zum Sonnabend derZahlwoche, Nachmittags 2 Uhr, bezahlt werden (frankfurterWechselordn. H. 1!).). — I» Braunschweig gelten stl-gcnde Bestimmungen: Ist in solchen Wechseln die ersteMeßwoche ausgedrückt, so muß die Zahlung von Juden amFreitag, von Christen am Sonnabend Nachmittag dieserWoche geschehen; wenn aber die Zahlung auf die zweiteMeßwoche bestimmt ist, oder der Wechsel auf eine der hiesi-gen Messen ohne nähere Bezeichnung des Tages lautet, stgilt für Juden der Freitag, für Christen der SonnabendNachmittag als spätester Verfalltag (Verordn, vom ö. Febr-1768 H. 17.). — In Augsburg müssen Marktwcchstl